Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.02.2011, Az.: 2 W 45/11
Zuständigkeit des Landgerichts im Beschwerdeverfahren gegen die Kostenfestsetzung der Beratungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.02.2011
- Aktenzeichen
- 2 W 45/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 11919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0228.2W45.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 33 RVG
- § 56 RVG
- § 119 GVG
Fundstellen
- RENOpraxis 2011, 203
- RVGreport 2011, 219-220
- ZAP 2011, 720
- ZAP EN-Nr. 473/2011
Amtlicher Leitsatz
Auch nach der Neufassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist das Landgericht in Kostenfestsetzungssachen der Beratungshilfe das zuständige Beschwerdegericht.
Tenor:
Eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht veranlasst. Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts R. vom 16. Februar 2011 wird aufgehoben.
Gründe
Das Oberlandesgericht C. ist für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts R. vom 28. Januar 2011, durch den die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen worden ist, nicht zuständig. Beschwerdegericht ist vielmehr das nächsthöhere Landgericht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2010, Az.: 2 W 215/10. OLG Köln MDR 2011, 258f. [OLG Köln 11.10.2010 - 17 W 141/10]. Hansens RVGReport 2010, 382).
Zwar ist richtig, dass gem. § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des GVG bezeichneten Art Beschwerdegericht das Oberlandesgericht ist. Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG liegen jedoch nicht vor.
Gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist das Oberlandesgericht in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts zuständig. Das Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe stellt aber keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar, denn gem. § 23 a Abs. 2 GVG zählen zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S. des GVG nur die dort enumerativ aufgezählten Verfahren, wozu das Festsetzungsverfahren nach dem RVG nicht gehört. Auch eine sonstige Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S. von § 23 a Abs. 2 Nr. 11 GVG liegt nicht vor (vgl. Hansens RVGReport 2010, 382).
Eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nur diejenige Angelegenheit, die durch das Gesetz als solche bezeichnet wird (vgl. Bassenge/Roth, FamFG, 12. Auflage, § 1 Rdz. 2). Hierzu gehört beispielsweise das Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, welches gem. § 13 Abs. 1 VerschG ausdrücklich eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist und deshalb zu den sonstigen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S. von § 23 a Abs. 2 Nr. 11 GVG zählt (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Auflage, § 23 a GVG, Rdz. 15). Diese Voraussetzung trifft für das Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz nicht zu. Das Beratungshilfeverfahren stellt nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Die Vorschriften des FamFG werden vielmehr nur zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung (vgl. Schneider/Wolf/Mock, 5. Auflage, RVG, Vor 2.5 Rdz. 40) für entsprechend anwendbar erklärt.
Für die fehlende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts spricht im darüber hinaus auch der Umstand, dass gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers, mit der die Beratungshilfe abgelehnt wird, nach der eindeutigen Regelung in § 6 Abs. 2 BerHG nur die unbefristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG statthaft ist. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung ist nicht gegeben, d.h. im Verfahren über die Bewilligung von Beratungshilfe ist eine Befassung des Oberlandesgerichts generell ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 2010, Az.: 2 W 149/10 = OLGR Nord 28/2010 Anm. 8). Es wäre systemwidrig, wenn eine Befassung des Oberlandesgerichts im Beratungshilfeverfahren (also dem Verfahren dem Grunde nach) ausgeschlossen ist, in dem Festsetzungsverfahren als dem Betragsverfahren dagegen auf einfache Beschwerde unter Übergehen des Landgerichts aber möglich sein soll.
Nächsthöheres Gericht gem. § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG ist vorliegend daher das Landgericht.