Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.06.2010, Az.: 10 UF 82/10

Zulässigkeit der Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die Ablehnung des Entzugs der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.06.2010
Aktenzeichen
10 UF 82/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 23288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0630.10UF82.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 26.02.2010 - AZ: 615 F 6382/09

Fundstellen

  • AnwBl 2011, 2-3
  • FF 2011, 130
  • FamFR 2010, 402
  • FamRZ 2011, 121-122
  • FuR 2010, 698-699
  • NJW-RR 2011, 220-221
  • Streit 2011, 166-167

Amtlicher Leitsatz

1. Einem Vater, der nie zuvor an der elterlichen Sorge beteiligt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug der elterlichen Sorge der Mutter ablehnt, auch unter der Geltung des FamFG keine Beschwerdeberechtigung zu.

2. Eine Beschwerdeberechtigung des Vaters kann in einem derartigen Fall auch nicht aus dem Urteil des EuGHMR vom 3. Dezember 2009 - 22028/04 - FamRZ 2010, 103 hergeleitet werden.

Tenor:

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. Februar 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Verfahrenswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes. weder waren die Eltern jemals miteinander verheiratet noch haben sie eine Sorgerechtserklärung betreffend A errichtet. Mit am 7. Dezember 2009 beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Schreiben erstrebte der - damals noch nicht anwaltlich vertretene - Kindesvater unter Darlegung eigener erheblicher Besorgnis um das Kindeswohl, der Kindesmutter die elterliche Sorge vorübergehend zu entziehen und ´ein gemeinsames Sorgerecht zu erwirken´. Parallel dazu hat das örtliche Jugendamt dem Amtsgericht die zwischenzeitliche Inobhutnahme A (sowie dessen nicht von diesem Verfahren betroffener Halbschwester) angezeigt und ein ´Ruhen der elterlichen Sorge´ angeregt.

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Das Amtsgericht hat im weiteren Verfahren für A einen Verfahrensbeistand bestellt, wiederholt alle Beteiligten angehört und intensiv den Gesundheitszustand der Kindesmutter erforscht. Mit Beschluß vom 26. Februar 2010 hat es den ´Antrag´ des Kindesvaters, der Kindesmutter die elterliche Sorge für A zu entziehen, zurückgewiesen.

3

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Kindesvaters, der (ohne Formulierung eines ausdrücklichen Beschwerdeantrages) sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen. Der Senat hat bereits bei Setzung der Beschwerdebegründungsfrist auf bestehende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde des Kindesvaters hingewiesen.

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II. Die Beschwerde des Kindesvaters ist unzulässig.

5

Nach dem - für das vorliegende im Dezember 2009 eingeleitete Verfahren maßgeblichen - FamFG ist der Kindesvater gegen die Entscheidung des Amtsgerichts betreffend einen etwaigen Sorgerechtsentzug hinsichtlich der alleinsorgeberechtigten Mutter nicht beschwerdebefugt.

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1. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluß in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt, also materiell beschwert ist.

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a. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausdrücklich festgestellt hat, wird eine materiellrechtliche Rechtsstellung des zuvor nie an der elterlichen Sorge beteiligten Vaters durch eine Entscheidung über einen etwaigen Entzug der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter nicht beeinträchtigt (BGH - Beschluß vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220[BGH 26.11.2008 - XII ZB 103/08]. vgl. bereits zum FamFG auch Keidel16MeyerHolz, FamFG § 59 Rz. 70. Zöller28Feskorn, FamFG § 59 Rz. 5). für diese Beurteilung der materiellrechtlichen Position ist es ohne Auswirkung, daß die Entscheidung noch unter der Geltung des früheren Verfahrensrechtes ergangen ist. die maßgebliche materielle Rechtslage ist durch das FGGReformG nicht berührt worden.

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b. Eine Beeinträchtigung in eigenen materiellen Rechten ergibt sich auch nicht etwa - wie allerdings vom Kindesvater vertreten - daraus, daß der Kindesvater im Rahmen der sich nach einem Entzug der elterlichen Alleinsorge der Kindesmutter anschließenden Prüfung, wem die elterliche Sorge zu übertragen ist, auch materiellrechtlich betroffen ist. das Amtsgericht konnte im vorliegenden Fall in Ermangelung des vorher erforderlichen Entzuges der elterlichen Alleinsorge durch die Kindesmutter in eine solche Prüfung schon gar nicht eintreten. der Kindesvater ist durch die derart begrenzte Entscheidung des Amtsgerichtes mithin auch insofern nicht wie erforderlich unmittelbar materiell betroffen. Auch der BGH hat in seiner jüngsten diesbezüglichen - ebenfalls noch unter den verfahrensrechtlichen Vorschriften des FGG ergangenen - Entscheidung (Beschluß vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - zur Veröffentlichung vorgesehen - Tz. 8 f.) ausdrücklich danach differenziert, ob es sich um eine Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnende - dann keine Beschwerdebefugnis des nie zuvor die elterliche Sorge (mit) ausübenden Vaters - oder um eine Entscheidung handelt, mit der der Mutter die elterliche Sorge - auch teilweise - entzogen wurde - dann Beschwerdebefugnis des Vaters, soweit er nicht an der Sorge beteiligt wird.

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c. Auch aus dem - nach der BGHEntscheidung vom 26. November 2008 (aaO.) ergangenen - Urteil des EuGHMR vom 3. Dezember 2009 - 22028/04 - FamRZ 2010, 103 - ergeben sich keine durchgreifenden zusätzlichen Gesichtspunkte für den Streitfall (insofern offengelassen in der BGHEntscheidung vom 16. Juni 2010, aaO.). Der EuGHMR hat eine Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK verletzende Diskriminierung der Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur (gemeinsamen) elterlichen Sorge festgestellt, soweit nach§ 1626a Abs. 2 BGB eine gerichtliche Einzelfallprüfung der Alleinsorge der Mutter ausgeschlossen ist, und damit den deutschen Gesetzgeber insofern zu einem Tätigwerden verpflichtet. Selbst entsprechend der Anregung des Kindesvaters ging es im vorliegenden Verfahren demgegenüber um die Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter gemäß §§ 1666, 1666a BGB sowie eine etwaige Beteiligung des Vaters in deren Folge, wozu sich die EuGHMREntscheidung jedoch weder direkt noch indirekt verhält. Insofern bedarf es vorliegend nicht einmal weiterer Erwägungen dazu, ob überhaupt und ggf. in welcher Form die Gerichte noch vor dem bereits angekündigten Tätigwerden des deutschen Gesetzgebers von der unverändert fortgeltenden völlig eindeutigen und verfassungsrechtlich ausdrücklich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 - FamRZ 2003, 285) Rechtslage abweichen können.

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2. Soweit § 59 Abs. 2 FamFG auch auf die formelle Beschwer abstellt und ein Beschwerderecht (nur) des erfolglosen Antragstellers begründet, gilt dies ausdrücklich in reinen Antragsverfahren. Da ein - wie vorliegend gegebenes - Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge gemäß §§ 1666, 1666a BGB jedoch auch amtswegig eingeleitet werden kann (was im Streitfall mit der Anzeige der Inobhutnahme durch das Jugendamt sogar der Fall war) und das Begehren des - wie oben dargelegt - materiellrechtlich nicht betroffenen Kindesvater vorliegend ohnehin lediglich eine Anregung im Sinne von § 24 FamFG und nicht einen Antrag im Sinne von § 23 FamFG darstellt, kann der Kindesvater für sich eine Beschwerdebefugnis auch nicht über § 59 Abs. 2 FamFG herleiten (vgl. insofern auch Keidel, aaO. Rz. 38, Zöller aaO. Rz. 7 aE jeweils mwN).

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III. Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84 FamFG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.