Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.06.2010, Az.: 13 W 45/10
Kostenentscheidung im selbstständigem Beweisverfahren bei Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags; Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.06.2010
- Aktenzeichen
- 13 W 45/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 17679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0611.13W45.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 24.03.2010 - AZ: 4 OH 8/09
Rechtsgrundlagen
- § 91 Abs. 1 ZPO
- § 321 ZPO
- § 494a Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- BauR 2010, 1279
- Info M 2010, 508
- NJW-RR 2010, 1676-1677
- NZBau 2011, 40
Amtlicher Leitsatz
1. Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen, wenn der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird.
2. Ist in dem Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens die gemäß § 91 Abs. 1 ZPO analog von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung (§ 308 Abs.2 ZPO) unterblieben, kann diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 321 Abs.2 ZPO) gestellten Antrags auf Ergänzung des Kostenausspruchs nachträglich erfolgen.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. März 2010 aufgehoben und der Antrag der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2010 verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200 € festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. März 2010 ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO analog i. V. m. §§ 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum geht der Senat davon aus, dass auch im selbstständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen ist, wenn der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird und es daher weder einen Nachfolgeprozess gibt, in dem eine Kostenentscheidung über das selbstständige Beweisverfahren getroffen werden kann, noch die Möglichkeit einer Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO eröffnet ist (OLG Celle, OLGR 1995, 16. OLG Karlsruhe, MDR 2000, 975, 976. OLG Koblenz, MDR 2000, 478 KG, KGR 2004, 70. Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl., § 91 Rdn. 13 "selbstständiges Beweisverfahren". Musielak/Huber, ZPO 7. Aufl., § 490 Rdn. 5. a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 68. Aufl. § 91 Rdn. 193). In diesem Fall besteht kein sachlicher Grund, dem mit einem unzulässigen Verfahren konfrontierten Antragsgegner eine Kostenentscheidung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO analog zu versagen. Eine Verweisung auf einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch wäre weder prozessökonomisch noch Erfolg versprechend, da ein solcher Anspruch sehr fraglich ist (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - III ZR 148/81, NJW 1983, 284 f. [BGH 07.10.1982 - III ZR 148/81]. OLG Karlsruhe, MDR 2000, 975, 976).
2. Eine bei Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 ZPO analog von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung (§ 308 Abs. 2 ZPO) enthält der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Januar 2010 nicht. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2010 beantragt, dem Antragsteller nach Beendigung des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen, ist dieses Begehren als Antrag gemäß § 321 Abs. 1 ZPO analog auf Ergänzung des Beschlusses vom 4. Januar 2010 um eine Kostenentscheidung auszulegen (vgl. zur analogen Anwendung auf Beschlüsse:BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJWRR 2009, 209 Tz 6. OLG Celle. OLG Celle, OLGR 2008, 840). Dieser Antrag war allerdings als unzulässig zu verwerfen, da die Antragsgegnerin ihn nicht innerhalb der nach § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen zweiwöchigen Frist nach Zustellung der Entscheidung des Landgerichts Hannover über die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt hat. Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 4. Januar 2010 wurde ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Verfahrensbevollmächtigten am 29. Januar 2010 zugestellt. Ihr Antrag auf Ergänzung der begehrten Kostenentscheidung ist hingegen erst am 26. Februar 2010 und mithin außerhalb der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist beim Landgericht eingegangen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.