Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.08.2004, Az.: 1 A 97/03

Streit bezüglich einer beamtenrechtlichen Übernahmeverfügung bei Eingliederung der beschäftigenden Körperschaft in die übernehmende; Qualifizierung von Hochschulstiftungen als Körperschaften; Begriff der "Körperschaften"; Verfahren der Übernahme ; Verpflichtung des Beamten zum Dienstantritt beim neuen Dienstherrn; Voraussetzungen einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei der Aufgabenübertragung von einer Körperschaft auf eine andere ; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wegen Ungleichbehandlung von Beamten und Angestellten bzw. Beamten und Ruhestandsbeamten; Kriterien für die Wirksamkeit der Gründung bzw. Überleitung einer Stiftung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.08.2004
Aktenzeichen
1 A 97/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 37066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2004:0825.1A97.03.0A

Fundstelle

  • ZBR 2006, 263-267

Verfahrensgegenstand

Übernahmeverfügung

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg -1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dietze,
den Richter am Verwaltungsgericht G. Ludolfs,
den Richter am Verwaltungsgericht Kirschner
sowie die ehrenamtlichen Richter Baier und Bloom
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Übernahmeverfügung der Beklagten, mit der er als mittelbarer Landesbeamter in ihre Dienste übernommen worden ist.

2

Er ist an der Universität in Lüneburg ... (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) und stand bisher in den Diensten des Landes Niedersachsen als unmittelbarer Landesbeamter auf Lebenszeit. Nachdem mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) - für Universitäten - am 1. Oktober 2002 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 NHG i.d.F. des Art. 1 dieses Gesetzes die Option eines Trägerwechsels getreten war, beschloss der Senat der Universität Lüneburg auf einer Sitzung am 9. Oktober 2002 mit einem Stimmenverhältnis zu 10 : 3 : 0, einen derartigen Antrag auf Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechtes zu stellen. Der entsprechende Antrag datiert vom 7. November 2002. In dem Antrag und dem diesem zugrundeliegenden Beschluss ist u.a. ausgeführt, der Senat gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, die Kabinettsvorlage, mit der die Errichtungsverordnung in das Landeskabinett eingebracht werde, vor ihrer Verabschiedung daraufhin zu überprüfen, ob die diesem Beschluss zugrunde liegenden Entscheidungsgrundlagen, die Bestandteil dieses Beschlusses seien, noch zuträfen. Zudem wurde die Landesregierung gebeten, in § 8 Abs. 2 der Stiftungssatzung einen Beirat vorzusehen, der das Fächerspektrum und alle Statusgruppen der Universität repräsentiere.

3

Mit Verordnung über die Stiftung Universität Lüneburg (StiftVO-ULG) vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) ist die Universität Lüneburg daraufhin mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in die Trägerschaft einer Stiftung gemäß § 55 NHG i.d.F. vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) übergeleitet worden. Träger der Stiftungshochschule ist damit nicht länger das Land Niedersachsen, sondern eine eigens zu diesem Zweck gegründete Hochschulstiftung. Diese ist eine zwischen das Land Niedersachsen und die betreffende Hochschule geschaltete juristische Person, die anstelle des Staates Träger der betreffenden Hochschule ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftVO-ULG setzen die an der Universität beschäftigten Beamten das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fort. Die Stiftung verfügt nach Satz 2 dieser Vorschrift die Übernahme, die mit der Zustellung an den Beamten wirksam wird.

4

Mit Übernahmeverfügung vom 13. Januar 2003 wurde dem Kläger unter dem Kopfbogen "Universität Lüneburg - Präsident" mitgeteilt, dass mit der Überleitung nach der Verordnung vom 17. Dezember 2002 die Stiftung an die Stelle des Landes Niedersachsen getreten sei. Gemäß § 128 BRRG werde der Kläger mit der Überleitung in die Stiftung als mittelbarer Landesbeamter in den Dienst der Stiftung Universität Lüneburg übernommen. Mit der Übernahme werde das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die Übernahme werde mit der Zustellung wirksam. Gemäß § 129 BRRG sei er verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Beamte, die dieser Verpflichtung nicht nachkämen, seien zu entlassen. Zugleich wurde dem Kläger das Amt eines ... bei der Stiftung Universität Lüneburg übertragen und er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A ... BBesO eingewiesen.

5

Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 legte der Kläger gegen die Übernahmeverfügung Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Verfügung vom 13. Januar 2003 bereits deshalb fehlerhaft sei, weil die Übernahme entgegen § 111 Abs. 3 und 4 NBG nicht von der aufnehmenden Körperschaft, d.h. von der "Stiftung Universität Lüneburg" verfügt worden sei. Darüber hinaus seien aber vor allem die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 128 BRRG, 110 NBG nicht erfüllt, so dass es an einer Rechtsgrundlage für die Übernahmeverfügung fehle. Denn sein bisheriger Dienstherr, das Land Niedersachsen, bestehe ebenso unverändert fort wie die Universität Lüneburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Lediglich die "Stiftung Universität Lüneburg" sei als eigenes rechtliches Konstrukt als Träger der Universität Lüneburg gebildet und "zwischengeschaltet" worden, so dass kein Fall einer Körperschaftseingliederung i.S.d. § 110 Abs. 1 bis 3 NBG vorliege. Ebenso fehle es an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 110 Abs. 4 NBG, da weder aus verschiedenen bestehenden Körperschaften eine neue Körperschaft zusammengeschlossen noch aus einer Körperschaft oder Teilen hiervon eine neue Körperschaft gebildet worden sei. Der hier vorliegende Fall sei nicht von § 110 NBG erfasst. Aber selbst wenn man dies anders sehe, sei die Überleitungsverfügung deshalb fehlerhaft, weil sie hinsichtlich ihres notwendigen Regelungsgehaltes unvollständig sei. Durch die Überleitung verändere sich sein Status vom bisherigen unmittelbaren Landesbeamten zu einem solchen des lediglich mittelbaren Landesbeamten. Im Fall der Auflösung der Beklagten könne er gemäß § 112 Abs. 2 NBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder gar wegen Wegfalls des Dienstherrn entlassen werden. Dies sei mit Art. 33 Abs. 5 GG und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar. Da er Lebenszeitbeamter sei, sei zu gewährleisten, dass er auch im Fall der Auflösung der Beklagten wieder die frühere Eigenschaft eines unmittelbaren Landesbeamten erhalte. Deshalb sei die Überleitungsverfügung zumindest um eine entsprechende Rückkehrgewährleistung zu ergänzen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 - zugestellt am 9. April 2003 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die angegriffene Übernahmeverfügung vom 13. Januar 2003 genüge den gesetzlichen Anforderungen. Der Kopfbogen "Universität Lüneburg - Präsident" der Verfügung sei nicht fehlerhaft. Da die Stiftung gemäß § 61 Abs. 2 NHG durch den Präsidenten vertreten werde, der zudem nach § 58 Abs. 3 Satz 2 NHG Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals sei, habe mit dem Präsidenten das richtige Vertretungsorgan gehandelt. Die Universität Lüneburg sei auch die zuständige Behörde. Dass der Kopfbogen nicht den Zusatz "Stiftung" enthalte, sei rechtlich nicht relevant, da aus dem Inhalt der Verfügung eindeutig hervorgehe, dass der Präsident hier in Vertretung der Stiftung gehandelt habe. Es treffe zwar zu, dass die Körperschaften "Land Niedersachsen" und "Universität Lüneburg" weiter bestehen blieben. In Bezug auf das beigeladene Land sei jedoch eine Veränderung dergestalt eingetreten, dass eine bisher vom Land wahrgenommene Aufgabe - die Trägerschaft der Universität Lüneburg - auf eine andere Körperschaft im Sinn des Beamtenrechtsrahmengesetzes - die Beklagte - übergegangen sei. Der Tatbestand des § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG sei mithin sehr wohl gegeben. Da der Gesetzgeber die Stiftung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG auch mit der Dienstherrenfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 NBG ausgestattet habe, sei es nur folgerichtig, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung vorhandenen Beamten vom Beigeladenen auf die Beklagte überzuleiten. Ein Fortbestand des Beamtenverhältnisses zum Beigeladenen hätte zur Folge, dass Beamte eines Dienstherrn auf Dauer bei einem anderen Dienstherrn eingesetzt würden. Eine derartige Fallkonstellation wäre nicht nur beamtenrechtlich systemwidrig, sondern sie fände auch keine Grundlage in den anzuwendenden gesetzlichen Regelungen. Die Überleitungsverfügung sei zwar nicht mit einem Rückkehrrecht im Fall der Auflösung der Beklagten verbunden. Aber auch die Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung seien weiterhin gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 NHG Hochschulen in staatlicher Verantwortung. Im Fall der Auflösung der Beklagten könnten Beamte auf Probe zwar entlassen und Beamte auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Diese Rechtsfolgen könnten jedoch auch bei Gebietskörperschaften im Fall organisatorischer Veränderungen eintreten. Die Rechtsposition von Beamten, die zu einer Hochschule in der Trägerschaft einer Stiftung wechseln, verschlechtere sich gegenüber Landesbeamten nicht. Von daher sei es auch nicht erforderlich, den Beamten ein Rückkehrrecht einzuräumen. Soweit für Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht vereinbart worden sei, beziehe sich dieses ausschließlich darauf, dass rechtliche Regelungen im Vergleich zu Landesbediensteten zu ihrem Nachteil verändert würden. Diesem Risiko seien Beamte nicht ausgesetzt, da die landesrechtlichen Regelungen auch für mittelbare Landesbeamte uneingeschränkt gelten würden.

7

Daraufhin hat der Kläger am 7. Mai 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt. Die Übernahmeverfügung nach § 128 BRRG sei unwirksam, weil kein Übergang der Aufgaben vom Land auf die Stiftung stattgefunden habe. Die Beamten erfüllten Aufgaben der weiter existierenden Körperschaft "Hochschule" und nicht etwa solche des Beigeladenen oder der Beklagten. Die Vorschrift des § 128 Abs. 4 Alt.3 BRRG (Aufgabenübergang) ergänze ersichtlich nur die vorangehenden Fallgruppen (Gebietsreform). Die Verlagerung der Hochschulträgerschaft allein für sich genommen ermögliche keine Überleitung der Beamten nach § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG. Zudem sei § 128 BRRG nicht anwendbar, weil ein Dienstherrenwechsel bei unverändert fortbestehenden Körperschaften durch das Instrument der beamtenrechtlichen Versetzung gemäß § 32 NBG erschöpfend geregelt sei. Eine Versetzung von Beamten vom Land zu Stiftungen sei ohne deren Zustimmung unmöglich. Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 NHG sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 betreffend die Errichtung von Stiftungen (Nds. GVBl. S. 768) bestehe die Pflicht des Landes zur Zahlung der Bezüge für Ruhestandsbeamte der Stiftung, während das Land jedoch nicht zur Zahlung der Bezüge an aktive Beamte der Stiftung verpflichtet sei. Damit sei für aktive Beamte und Ruhestandsbeamte der Stiftungen ohne sachlichen Grund eine Ungleichbehandlung geschaffen worden. Die Verfügung sei auch deshalb unwirksam, weil es an der hierfür erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Nach Art. 43 Abs. 1 Nds. Verfassung (NV) bedürfe der Erlass einer Verordnung entsprechend Art. 80 Abs. 1 GG einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten Ermächtigung. Weder § 55 Abs. 1 Satz 3 NHG noch das Gesetz betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 bildeten einer derartige Ermächtigungsgrundlage. Abgesehen davon scheitere die mit Bescheid vom 13. Januar 2003 verfügte Überleitung auch in grundsätzlicher Hinsicht daran, dass die Beklagte aus mehreren Gründen nicht wirksam errichtet worden sei. Bereits die Konstruktion der Trägerschaft zwischen Stiftung und Universität sei rechtlich unmöglich. Sowohl Stiftungen als auch Hochschulen seien jeweils juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eine juristische Person könne aber nicht Träger einer anderen juristischen Person sein. Eine Trägerschaft, die der "getragenen" Person ihre Unmittelbarkeit zur grundrechtlichen Rechtsordnung beraube und sie der Leitung einer anderen Person unterstelle, sei unzulässig. Zudem fehle es an einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Antrag der Universität Lüneburg gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHG. Dies ergebe sich aus Folgendem: Um die Universität Lüneburg durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechtes überführen zu können, habe es eines Antrages gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 NHG bedurft, der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 NHG vom Senat der Universität mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder habe beschlossen werden müssen. Um diese erforderliche Mehrheit zu erhalten, sei seitens der Hochschulleitung die Zusage gemacht worden, einen Beirat für den Stiftungsrat vorzusehen, der alle Statusgruppen angemessen repräsentiere. Deshalb sei im Protokoll der 1. außerordentlichen Sitzung des Senates der Universität vom 9. Oktober 2002 unter TOP 2 b ausgeführt, dass sich der Senat das Recht vorbehalte, die Errichtungsverordnung vor Erlass daraufhin zu überprüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen noch zuträfen. Zu diesen Entscheidungsgrundlagen habe die Einrichtung eines Beirates für den Stiftungsrat gehört. Nur unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt habe der Senat der Universität sodann in seiner Sitzung vom 9. Oktober den erforderlichen Beschluss gemäß § 55 Abs. 1 NHG gefasst, den Antrag auf Überführung der Universität in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechtes gemäß Drucksache Nr. 77a/1 a WS 02/03 zu stellen. Diese Drucksache enthalte - wie dargelegt - die Maßgabe, dass die Errichtung eines Beirates für den Stiftungsrat vorgesehen sei. Ein solcher Beirat sei in der Verordnung über die Stiftung Universität Lüneburg vom 17. Dezember 2002 jedoch nicht enthalten. Deshalb sei der Senatsbeschluss, den erforderlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 NHG zu stellen, hinfällig, so dass der Antrag selbst nicht den Vorgaben des § 55 Abs. 1 NHG entsprochen habe. Und schließlich erscheine die Übertragung der Liegenschaften des Beigeladenen an die Beklagte in Anbetracht des Art. 126 EGBGB rechtsfehlerhaft. Eigentumsübertragungen durch Landesgesetz seien nur im Fall des Art. 126 EGBGB möglich. Wortlaut und Sinngehalt dieser Vorschrift seien auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Die Übertragung der Liegenschaften durch den Landesgesetzgeber sei daher schon mangels einer zulässigen Übertragungsform unwirksam. Darüber hinaus sei sie unwirksam, weil die Liegenschaften nach § 56 Abs. 2 NHG nur mit Genehmigung des Fachministers veräußert oder belastet werden dürften. Ein derartiger Vorbehalt sei mit dem Übergang von Eigentum aber unvereinbar.

8

Der Kläger beantragt,

die Übernahmeverfügung der Universität Lüneburg vom 13. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April 2003 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihrerseits ihre bisherigen Ausführungen. Trotz des fehlenden Zusatzes "Stiftung" im Kopfbogen der Übernahmeverfügung sei aus dem Inhalt der Verfügung die erlassende Behörde, d.h. die Stiftung Universität Lüneburg, vertreten durch den Präsidenten, eindeutig erkennbar. Durch den fehlenden Zusatz werde keine offensichtliche und schwerwiegende Verletzung der sachlichen Zuständigkeit i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG begründet. Soweit der Kläger die Ansicht vertrete, die Errichtung der Stiftung sei deshalb unwirksam, weil die Konstruktion der Trägerschaft zwischen Stiftung und Universität rechtlich unmöglich sei, verkenne er, dass die Universität Lüneburg vor In-Kraft-Treten der Errichtungsverordnung in der unmittelbaren Trägerschaft des Landes Niedersachsen gestanden habe, also nicht ohne jegliche Trägerschaft existiert habe. Bei der Stiftungsuniversität werde die unmittelbare Trägerschaft des Landes durch Vorschaltung einer Stiftung als unmittelbare Trägerin in eine mittelbare verändert. Den Ausführungen des Klägers könne auch deshalb nicht gefolgt werden, weil er natürliche und juristische Personen gleichsetze. Es sei vielmehr selbstverständlich, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechtes vom Bund, den Ländern oder den Kommunen errichtet werde und der Aufsicht unterliege. Dies gelte sowohl für die Hochschulen und auch für die Stiftungen. Über die Form, in der der Staat die ihm obliegenden Aufgaben wahrnehmen wolle, und insoweit über die Errichtung einer unmittelbaren oder mittelbaren Einrichtung, entscheide letztlich der Gesetzgeber. Ihr, der Beklagten, komme gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG Dienstherrenfähigkeit zu, so dass sie "Körperschaft" i.S.d. §§ 128, 133 BRRG sei. Mit der Errichtung der Stiftung gehe die bisher vom Land Niedersachsen wahrgenommene Aufgabe der Trägerschaft der Universität auf eine andere Körperschaft, nämlich die Hochschulstiftung, über, so dass die Fallgruppe des § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG i.V.m. §§ 128 Abs. 3, 129 Abs. 3 und 4 BRRG sehr wohl gegeben sei. Die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der §§ 128 ff. BRRG dienten schon nach der allgemein gehaltenen Überschrift des Abschnittes III dem Zweck, die Rechtsverhältnisse der Beamten zu regeln, deren Dienstherr einer organisatorischen Umbildung unterzogen werde. Damit trete die Rechtsfolge aus § 128 Abs. 2 und 3 BRRG ein. Die Übernahmeverfügung leide auch nicht mangels eines Rückkehrrechtes an einem rechtlichen Mangel, der Rechte des Klägers verletze. Die Folgen der Auflösung einer Hochschulstiftung wie etwa die Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand beträfen zunächst einen eher theoretischen Fall. Zudem seien auch die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung nach § 2 NHG weiterhin Hochschulen in staatlicher Verantwortung und die Möglichkeit der Auflösung einer Stiftung bestehe allein für den Gesetzgeber. Die Rechtsfolge einer Versetzung von Beamten in den einstweiligen Ruhestand könne auch bei Gebietskörperschaften im Fall organisatorischer Veränderungen eintreten. Eine Benachteiligung von Beamten, die nach § 129 BRRG von einer Stiftungshochschule übernommen würden, gegenüber Landesbediensteten sei somit nicht gegeben. Die unterschiedliche Behandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits stelle keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Für Angestellte und Arbeiter sei eine Beschäftigungssicherung geboten, da diese Beschäftigtengruppen im Gegensatz zu den Beamten keinen gesetzlichen Bestandsschutz besäßen. Sofern rechtliche Regelungen im Vergleich zu Landesbediensteten zu ihrem Nachteil verändert würden, sei den Angestellten und Arbeitern bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Sicherheit zu gewähren, die hinsichtlich der Gruppe der Beamten gesetzlich geregelt sei. Beamte seien diesem Risiko nicht ausgesetzt, da die landesrechtlichen Regelungen auch für mittelbare Landesbeamte uneingeschränkt gelten würden, so dass bereits ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vorliege. Außerdem sei bei Arbeitnehmern die Vorschrift über den Betriebsübergang nach § 613 a BGB zu berücksichtigen, wobei umstritten sei, ob diese Vorschrift hier überhaupt eingreife, da dem Betriebsübergang kein Rechtsgeschäft zugrunde liege. Diese unsichere Rechtslage sei jedoch der Hindergrund dafür, dass in § 1 Nr. 2 der Vereinbarung der Landesregierung mit der Gewerkschaft Verdi und dem Marburger Bund vom 22. Oktober 2002 sozusagen als Surrogat für das Widerspruchsrecht nach § 613 a BGB nur für Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht eingeräumt worden sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Staat gemäß § 1 Abs. 1 NHG die Verantwortung für die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und der Stiftungen trage. Diese Verantwortung umfasse auch die Finanzierung. Hieraus sei für beide Trägermodelle abzuleiten, dass sich die Stifltungsbeamten im Fall eines Liquiditätsengpasses des Dienstherrn an das beigeladene Land halten könne. Die bloße Möglichkeit einer zukünftig irgendwann eintretenden Verzögerung von Zahlungen sei zu unbestimmt, um durch das Gesetz einen aktuellen und unmittelbaren Nachteil für die betroffenen aktiven Beamten abzuleiten. Die Übernahmeverfügung begründe auch keine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 G, da durch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, ohne dienstunfähig zu sein, nicht automatisch eine Verletzung der Grundsätze des Berufsbeamtentums begründet sei. Zwar stelle das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich auf eine aktive Tätigkeit der Beamten ab. Eine Durchbrechung dieses hergebrachten Grundsatzes sei jedoch dann unbedenklich, wenn sie durch vernünftige Erwägungen gerechtfertigt sei. Dies sei hier der Fall. Eine Versetzung von Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand komme erst dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung ausgeschlossen sei. Im Übrigen stellten die beamtenrechtlichen Bestimmungen Regelungen dar, die die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG des jeweiligen Dienstherrn umfassend und abschließend regelten. Aus diesem Grunde bedürfe es weder einer weitergehenden beamtenrechtlichen Regelung hinsichtlich eines Rückkehrrechtes noch gebe es einen rechtlichen Freiraum, den es auszufüllen gelte. Der Antrag in dem Beschluss des Senates der Universität vom 9. Oktober 2002 sei mit der erforderlichen Mehrheit rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Der Beschluss habe nicht unter der Bedingung gestanden, dass ein Beirat für den Stiftungsrat eingerichtet werden müsse. Die Formulierung unter TOP 2 b Teil A 1. Satz 2 trage allein dem Umstand Rechnung, dass zwischen Antragstellung und Errichtungsentscheidung durch Errichtungsverordnung nach der Geschäftsordnung der Landesregierung innerhalb derselben die abschließende Ressortabstimmung habe erfolgen müssen. Falls wider Erwarten die Geschäftsgrundlage für den Errichtungsantrag in dieser Phase entfallen wäre, hätte der Senat seinen Antrag in seiner Sitzung am 11. Dezember 2002 zurücknehmen können, was er aber nicht getan habe und wofür es auch keine Veranlassung gegeben habe. Unabhängig davon treffe die Annahme des Klägers, zu den Entscheidungsgrundlagen habe auch die Einrichtung eines Beirates für den Stiftungsrat gehört, nicht zu. Die Entscheidungsgrundlagen seien unter TOP 2 b Teil B abschließend aufgeführt worden, die Einrichtung eines Beirates für den Stiftungsrat sei dort bewusst nicht erwähnt. Bei TOP 5 der Senatssitzung am 11. Dezember 2002 sei es aber nur um die unter TOP 2 b A 1 S. 2 des Beschlusses vom 9. Oktober 2002 angesprochene Überprüfung der Kabinettsvorlage am Maßstab der seinerseits unter B. dargelegten Entscheidungsgrundlagen gegangen. Die Hochschulleitung habe überdies lediglich zugesagt, auf die Einrichtung eines Beirates hinzuwirken, der alle Statusgruppen repräsentiere. Im TOP 2 Teil A 3 Satz 1 des Protokolls der Senatssitzung vom 9. Oktober 2002 heiße es auch nicht, dass ein alle Statusgruppen repräsentierender Beirat in der Satzung "vorgesehen" werden solle, sondern nur, dass die Landesregierung "gebeten" werde, in § 8 Abs. 2 der Satzung einen solchen vorzusehen. Diese Bitte habe das Präsidium der Landesregierung überbracht, was diese jedoch deshalb abgelehnt habe, weil man der Entscheidung des späteren Stiftungsrates nicht habe vorgreifen wollen. Nach § 8 Abs. 2 der Satzung sei es letztlich Sache des Stiftungsrates, einen Beirat einzusetzen. Mittlerweile habe der Stiftungsrat in seiner Sitzung am 20. Juni 2003 im Übrigen die Einrichtung eines Beirates beschlossen. Deshalb sei Teil A 3 Satz 1 des Senatsbeschlusses vom 9. Oktober 2002 vom Präsidium auch dann umgesetzt worden, wenn der Beschluss an eine Bedingung geknüpft worden wäre. Denn die Bedingung sei eingetreten. Die Errichtung der Stiftung sei auch nicht in Anbetracht des Art. 126 EGBGB rechtsfehlerhaft. Die Vorschrift beruhe auf der Erwägung, dass es sich bei der Eigentumsübertragung vom Staat auf einen Kommunalverband oder umgekehrt um eine innere, den Privatrechtsverkehr nicht interessierende Angelegenheit der beteiligten Gemeinwesen handele. Sie müsse vom Sinn und Zweck her daher zumindest analog auf den in § 55 Abs. 1 Satz 5 NHG vorgesehenen Eigentumsübergang anwendbar sein, da auch hier keine Privatperson vor unüberlegten Eigentumsübertragungen zu schützen sei. Für die Länder bestehe demnach die Möglichkeit, die Regelung des Eigentumsübergangs in das Errichtungsgesetz oder die Errichtungsverordnung einzubeziehen. Die §§ 873, 925 BGB stünden dem nicht entgegen, da das bürgerliche Recht abschließend nur den rechtsgeschäftlich bewirkten Wechsel des Grundstückseigentümers regele, andere als rechtsgeschäftliche Eigentumswechsel, die unmittelbar auf Gesetz oder staatlichem Hoheitsakt beruhten, aber nicht ausschließe. Mit der Errichtung der Stiftung sei nach § 55 Abs. 1 Satz 5 NHG das Eigentum an den in der Verordnung vom 17. Dezember 2002 aufgeführten Grundstücken und dinglichen Rechte unentgeltlich auf die Stiftung übergegangen. Die daraus gemäß § 63 Abs. 1 NHG folgende Berichtigung des Grundbuches sei am 23. April 2003 erfolgt. Auch aus dem Genehmigungsvorbehalt des § 56 Abs. 2 Satz 2 NHG könne nicht hergeleitet werden, dass die Übertragung der Liegenschaften unzulässig sei. Diese Vorschrift verbiete nicht jede Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsvermögens, sondern treffe dafür Sorge, dass der wirtschaftliche Wert des Stiftungsvermögens erhalten bleibe. Ein solcher Vorbehalt sei auch bei der Errichtung von Stiftungen des Privatrechtes geläufig. Das Grundstockvermögen der Stiftung sei damit durch Übereignung der betreffenden Grundstücke rechtswirksam gebildet worden. Aber selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgen würde, könnte eine Klage auf Grundbuchberichtigung nur von demjenigen geführt werden, der ein Interesse an der Richtigkeit des Grundbuchs geltend machen könnte, eine Popularklage wäre insofern nicht möglich.

11

Das beigeladene Land schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 1 A 102/03 und der zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

Die Übernahmeverfügung vom 13. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Anders als für den Bereich der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter sowie Auszubildenden und Schüler) - hier tritt gemäß § 4 Abs. 1 StiftVO-ULG die Beklagte an die Stelle des beigeladenen Landes - besteht für den Bereich der aktiven Beamten zwar weder im NHG noch in der StiftVO-ULG eine Regelung. Lediglich im Bereich des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen (SBN) findet sich in § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) eine Bestimmung, wonach Beamte zu versetzen sind. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Übernahmeverfügung bildet aber entgegen der Ansicht des Klägers § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG, der in den Bundesländern unmittelbar gilt (dazu 1.) - die wortgleiche Regelung in § 110 Abs. 4 NBG hat daher nur wiederholenden Charakter. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu 2.). Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte sei nicht wirksam gegründet worden, weil die Hochschule nicht wirksam in die Trägerschaft einer Stiftung überführt worden sei, greift nicht durch (dazu 3.) Und schließlich ist die Verfügung von der richtigen Behörde erlassen worden (dazu 4.).

16

1.

Nach § 128 Abs. 1 BRRG treten die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft. Sofern eine Körperschaft in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind die Beamten anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 BRRG). Das gleiche gilt für die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird (§ 128 Abs. 3 Satz 1 BRRG). Nach § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG gelten die Absätze 1 bis 3 BRRG entsprechend, wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich auch bei dem in § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG angesprochenen Übergang von Aufgaben von einer Körperschaft auf eine andere, der die Körperschaften als solche in ihrem rechtlichen Bestand unberührt lässt, um einen Unterfall der "Umbildung". Das bedeutet hiernach, dass nur die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten von einer Körperschaft auf eine andere als Übergang von Aufgaben i.S.d. § 128 Abs. 4 Alt. 3 BRRG angesehen werden kann. Im Gegensatz hierzu stehen solche Fälle, in denen sich im Rahmen unveränderter Kompetenzen durch eine Änderung lediglich der tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitsanfall von einer Körperschaft zur anderen verlagert (BVerwG, Urt. v. 2.4.1981 - 2 C 23.78 -, ZBR 1981, 311). Hiernach liegen die Voraussetzungen der letzten Alternative des § 128 Abs. 4 BRRG vor (so auch Ipsen, Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts - Ein Beitrag Niedersachsens zur Hochschulreform? Nds. VBI. 2003, 1, 4 <im Folgenden: Ipsen, Trägerschaft>; Löwer, Ein Diskussionsbeitrag, in: Behrens <Hg.>, Göttingen Stiftungsuniversität?, Göttingen 2003, S. 149, 151; a. A. für den Bereich der Hochschullehrer und des übrigen beamteten wissenschaftlichen Personals lediglich Behrens, Eine "Stiftung" als Trägerin und Leitungselement einer Körperschaft, in der, a.a.O., S. 11, 57 und Koch, Die Übernahme des Hochschulpersonals durch eine Hochschulstiftung, in: Behrens, a.a.O., S. 81, 93 ff.). Nach § 133 BRRG gelten als "Körperschaft" im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes des Bundesrechtsrahmengesetzes alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Die Hochschulstiftungen und damit auch die Beklagte besitzen gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG die Dienstherrnfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 NBG, so dass sie "Körperschaften" i.S.d. § 128 BRRG sind. Mit Errichtung der Hochschulstiftung geht auch eine bisher vom beigeladenen Land wahrgenommene abstrakte Aufgabe - die Trägerschaft der entsprechenden Hochschule - auf eine andere Körperschaft - die Beklagte - über. Diese Bestimmungen gelten mithin nicht nur für den Fall der Gebietsreform und treten im Fall des Übergangs von Aufgaben von einer Körperschaft auf eine andere neben das Instrument der beamtenrechtlichen Versetzung gemäß § 32 NBG.

17

Das Verfahren der Übernahme ist in § 129 Abs. 3 BRRG geregelt, der gemäß § 129 Abs. 4 BRRG entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4 BRRG gilt. Die an der Hochschule tätigen Beamten müssen von der Hochschulstiftung als dem neuen Dienstherrn mithin durch besonderen Rechtsakt übernommen werden. Hiernach wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam (§ 129 Abs. 3 Satz 1 BRRG). Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen (§ 129 Abs. 3 Satz 2 BRRG).

18

Für übernommene Beamte gilt des Weiteren gemäß § 129 Abs. 1 BRRG die Vorschrift des § 18 Abs. 4 BRRG entsprechend, so dass auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden. Da die im Dienst einer Hochschulstiftung stehenden Beamten mittelbare Landesbeamte werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 NBG), aber gemäß § 1 NBG auch für diese das niedersächsische Beamtengesetz anwendbar ist, ergibt sich insoweit kein Unterschied. Die Einzelheiten sind (zum Teil aber lediglich die Regelungen der §§ 128 Abs. 4 Alt. 3, 129 Abs. 3 BRRG wiederholend) in § 5 StiftVO-ULG geregelt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftVO-ULG setzen die an der Universität tätigen Beamten das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fort (entspricht § 128 Abs. 4 BRRG). Die Stiftung verfügt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StiftVO-ULG die Übernahme, die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam (entspricht § 129 Abs. 3 Satz 1 BRRG). Während die Ruhestandsbeamten nach § 5 Abs. 4 StiftVO-ULG ihre Versorgungsbezüge weiterhin vom beigeladenen Land erhalten, werden die aktiven Beamten von der Beklagten besoldet. Die Beihilfen erbringt nach § 6 StiftVO-ULG hingegen sowohl für Ruhestands- als auch für aktive Beamte wiederum das Land.

19

2.

Diese Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

20

Bedenken gegen die Wirksamkeit und Gültigkeit der §§ 128 ff. BRRG unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestehen im Ergebnis nicht (vgl. hierzu im Einzelnen Koch, in: Behrens, a.a.O., S. 81, 90 f. unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG mit Nachweisen).

21

Ein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist ebenfalls nicht gegeben. Zum grundsätzlichen Status als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gehört zwar in formeller Hinsicht, dass das Beamtenverhältnis durch Gesetz zu regeln ist, und in materieller Hinsicht neben der Hauptberuflichkeit und der vollen Dienstleistungspflicht auch die grundsätzlich lebenslängliche Anstellung. Von dieser sind aber Ausnahmen zulässig, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 6. Aufl. 2002, Art. 33 Rdnr. 37 und 38 m.w.N.). Eine derartige gesetzliche Regelung stellen die §§ 128 ff. BRRG/§§ 110 ff. NBG dar.

22

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG deswegen, weil in § 1 Nr. 2 der Vereinbarung zwischen der Landesregierung und sowie des Marburger Bundes vom 22. Oktober 2002 (im Folgenden: Vereinbarung) und hieran anschließend in § 4 Abs. 4 StiftVO-ULG Arbeitnehmern (Angestellten und Arbeitern sowie Schülern) der Beklagten unter bestimmten Bedingungen ein Rückkehrrecht zum beigeladenen Land als ursprünglichem Arbeitgeber eingeräumt worden ist, während ein derartiges Rückkehrrecht den Beamten der Beklagten verwehrt wird, liegt nicht vor. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass den Arbeitnehmern im Fall von Veränderungen von rechtlichen Regelungen zu ihrem Nachteil im Vergleich zu Angestellten und Arbeitern im Dienst des Landes mit der Vereinbarung eine Sicherheit gewährt wird, der Beamte nicht bedürfen. Dies deshalb, weil die landesrechtlichen Regelungen sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Landesbeamte uneingeschränkt und gleichermaßen gelten und sie wegen dieses gesetzlichen Bestandsschutzes einem Veränderungsrisiko nicht ausgesetzt sind. Nach überzeugender Darstellung der Beklagten war zudem die nicht einheitlich beantwortete Frage, ob vorliegend ein Fall des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB gegeben ist, Hintergrund für die Einräumung eines Rückkehrrechtes zugunsten der Arbeitnehmer. Mithin liegen bereits vergleichbare Sachverhalte im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vor.

23

Im Übrigen ist es so, dass die "Gefahr" einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unabhängig davon besteht, ob ein Beamter unmittelbarer oder mittelbarer Landesbeamter ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei dem hier vorliegenden Fall der Aufgabenübertragung von einer Körperschaft auf eine andere regelt § 130 Abs. 2 BRRG/§ 112 Abs. 2 NBG. Wenn der Kläger aber weiterhin unmittelbarer Landesbeamter auf Lebenszeit bliebe, weil Träger der Universität Lüneburg weiterhin das beigeladene Land und nicht die Beklagte wäre, könnte er im Fall der Auflösung der Universität Lüneburg oder bei einer Verschmelzung mit einer anderen Behörde - etwa der Fachhochschule Nordostniedersachsen, wie derzeit in Vorbereitung - ebenfalls gemäß § 109 Abs. 2 NBG innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den einstweiligen Ruhestand oder gemäß § 109 Abs. 1 NBG in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden.

24

Auch im Hinblick darauf, dass gemäß § 5 Abs. 4 StiftVO-ULG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 3 NHG die Ruhegehälter der Ruhestandsbeamten vom Land gezahlt werden, während für die Zahlung der Besoldungsbezüge der aktiven Beamten die Beklagte zuständig ist, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Denn die aktiven Beamten sind mit Wirksamwerden der Übernahmeverfügung Beamte der Beklagten geworden, so dass diese als Dienstherr auch für die Besoldung zuständig ist, während dies bei den Ruhestandsbeamten nicht der Fall ist. Auch insoweit besteht kein vergleichbarer Sachverhalt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Regelung auch für diejenigen aktiven Beamten der Beklagten gilt, die in Zukunft in den Ruhestand treten werden. Denn bei der Gruppe der aktiven Beamten und der der Ruhestandsbeamten handelt es sich um verschiedene Sachverhaltsgruppen. Dass sich die aktiven Beamten aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtslage von aktiven Beamten und Ruhestandsbeamten der Stiftungen u.U. in Zeiten einer schlechten Konjunkturentwicklung der Gefahr einer Nichtzahlung ihres Gehaltes oder zumindest einer verspäteten Gehaltszahlung ausgesetzt sehen könnten, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn zum einen trifft dieses Risiko die beiden Gruppen letztlich gleichermaßen, da ein Konjunkturtief sowohl das beigeladene Land als auch die Beklagte betreffen wird. Und zum anderen wird das Land in diesem Fall mit einer - auch kurzfristig wirksam werdenden - Erhöhung seiner jährlichen Finanzhilfe i.S.d. § 56 Abs. 3 Nr. 1 NHG an die Beklagte reagieren müssen, weil es gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NGH auch insoweit in staatlicher Verantwortung steht und diese Verantwortung gemäß Satz 2 dieser Bestimmung die Finanzierung der Stiftungshochschulen und somit insbesondere die finanziellen Mittel für eine ausreichende Besoldung der aktiven Beamten der Stiftungsuniversität gerade auch in tatsächlicher Hinsicht mitumfasst.

25

3.

Die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit der Gründung der Beklagten greifen ebenfalls nicht durch. Die in §§ 55 ff. NHG gewählte gesetzliche Konstruktion von Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts ist rechtlich nicht unmöglich (dazu a). Es fehlt des Weiteren nicht an einem wirksamen Antrag der Universität Lüneburg gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHG (dazu b). Auch mit dem Einwand, die Übertragung der Liegenschaften vom beigeladenen Land an die Beklagte sei rechtsfehlerhaft, kann der Kläger nicht durchdringen (dazu c).

26

a)

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 NHG kann eine Hochschule in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden. Diese gesetzliche Regelung ist entgegen der Ansicht des Klägers von ihrer rechtlichen Konstruktion her nicht zu beanstanden (dazu aa) und sie genügt als Verordnungsermächtigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung - NV (dazu bb).

27

aa)

Nach dem öffentlich-rechtlichen Organisationsrecht besteht die Möglichkeit, Aufgaben öffentlicher Verwaltung auf mehr oder weniger verselbständigte Träger zu übertragen. Hierfür kommen die drei allgemeinen Typen von Verwaltungsträgern in Betracht: die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Anstalten und die Stiftungen. Da sie von den unmittelbaren Verwaltungsträgern wie Bund, Ländern und Gemeinen zu unterscheiden sind, spricht man hier von mittelbarer (Staats-)Verwaltung. Selbständige, zur mittelbaren Staatsverwaltung gehörende (Gebiets- oder Personal-)Körperschaften des öffentlichen Rechts sind das typische Mittel, bestimmten sozialen Gruppen Selbstverwaltungsbefugnisse einzuräumen. Unter diesem Gesichtspunkt sind Körperschaften etwa neben Industrie- und Handelskammern sowie Rechtsanwaltskammern auch die Hochschulen (vgl. hierzu § 15 Satz 1 NHG). Eine (rechtsfähige, d.h. auf Grund eines Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt gegründete, oder nicht rechtsfähige, d.h. durch jeden Rechtsakte gegründete) öffentliche Anstalt liegt vor, wenn zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe öffentlicher Verwaltung eine Verwaltungseinheit mit eigener Leitung, eigenen Dienstkräften und Sachmitteln geschaffen wird, die vom Anstaltsträger kontrolliert und in der Regel ständig beeinflusst wird. Öffentlichrechtliche Stiftungen sind rechtlich verselbstständigte rechtsfähige Vermögensmassen, die einem Zweck öffentlicher Verwaltung dienen und deren Rechtsbeziehungen sich nach öffentlichem Recht richten. Während für die Körperschaft und die Anstalt grundsätzlich wesentlich ist, dass die Mitglieder bzw. der Anstaltsträger ständig maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung haben, beschränkt sich der Einfluss des Stifters in der Regel auf den Stiftungsakt. Zwischen diesen einzelnen Grundformen gibt es aber jeweils fließende Übergänge, die Definitionen beschreiben das Typische der jeweiligen Form; Mischformen mit Elementen verschiedener Typen sind möglich. So kann etwa nach § 50 NHG ein sog. Körperschaftsvermögen gebildet werden, das getrennt vom Landesvermögen verwaltet wird und mit deren Vermögen sich die Hochschule im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen kann. Unabhängig von ihrer inneren Form ist die Rechtsfähigkeit einer Einrichtung. Ist sie rechtsfähig, ist sie selbst Verwaltungsträger. Ist sie nichtrechtsfähig, ist sie Teil eines Verwaltungsträgers. Wesentliche Eigenschaft und bestimmendes Merkmal eines Verwaltungsträgers ist seine Rechtsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.

28

Dabei ist es möglich, dass Verwaltungsträger einer Körperschaft wie etwa einer Hochschule nicht das Land selbst ist, sondern dass die Trägerschaft vom Land auf eine andere rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechtes übertragen wird. Eine Möglichkeit ist hierbei die Stiftung des öffentlichen Rechts (so auch Ipsen, Hochschulen als Stiftungen des öffentlichen Rechts?, Nds. VBI. 2000, 240, 242 f.). Stiftungen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und als solche rechtsfähig. Die Hochschulstiftungen i.S.d. §§ 55 ff. NHG sind dabei zwischen das Land Niedersachsen und die Hochschule geschaltete juristische Personen, die anstelle des Staates Träger der betreffenden Hochschule sind. Der Staat überträgt also die Hochschulträgerschaft auf eine Hochschulstiftung und damit auf die mittelbare Landesverwaltung. Schon hieraus ergibt sich ein Strukturmerkmal von Stiftungshochschulen in Gestalt größerer Staatsferne, da zwischen einer Stiftungshochschule und dem Staat wegen der zwischengeschalteten Hochschulstiftung kein unmittelbares rechtliches Band (mehr) besteht (Ipsen, Trägerschaft, a.a.O., S. 1). Diese Zwischenschaltung der Hochschulstiftung hat weiter zur Konsequenz, dass sie - anders als Hochschulen in staatlicher Trägerschaft (vgl. § 51 Abs. 1 NHG) - grundsätzlich nicht mehr der Rechtsaufsicht des Landes (vertreten durch das Fachministerium) in Selbstverwaltungsangelegenheiten und der Fachaufsicht in staatlichen Aufgaben unterliegen, sondem in Angelegenheiten der Selbstverwaltung der Rechtsaufsicht der Stiftungen (vgl. § 55 Abs. 4 NHG). Da die Stiftungen die staatlichen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 3 NHG als eigene Aufgaben wahrnehmen, gibt es für Stiftungshochschulen "staatliche Angelegenheiten" im herkömmlichen Sinne nicht mehr. Den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen stehen künftig deshalb "Stiftungsangelegenheiten" oder "Trägerangelegenheiten" gegenüber. Hierin zeigt sich der Grundgedanke, dass eine ursprünglich staatliche Angelegenheit - nämlich die Trägerschaft von Hochschulen - entstaatlicht und einer eigens hierfür gegründeten juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen wird. Lediglich hinsichtlich der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Hochschule ist die Stiftung gemäß § 62 Abs. 2 NHG an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. Gemäß § 62 Abs. 1 NHG unterliegt die Stiftung ihrerseits der Rechtsaufsicht des Fachministeriums (vgl. dazu im Einzelnen Ipsen, Trägerschaft, a.a.O., S. 2 f.).

29

Diese Dualität zweier selbständiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Gestalt der (Hochschul-)Stiftung und (Stiftungs-)Hochschule, von denen erstere die Rechtsaufsicht über letztere führt, ist von ihrer rechtlichen Konstruktion zwar ungewöhnlich, rechtlich aber nicht unzulässig - und zwar auch nicht dann, wenn man berücksichtigt, dass zum einen die Hochschulstiftung nur durch den Stiftungsrat in Erscheinung tritt und im Gegensatz zu Stiftungen in ihrer reinen Form nicht nach außen wirkt und zum anderen zwischen Hochschulleitung und Stiftungsleitung in Gestalt des Präsidiums Organidentität besteht. Ob es sich bei dieser rechtlichen Konstruktion um die bestmögliche Organisationsform handelt oder ob hier eine "missglückte" (Misch-)Konstruktion vorliegt, und ob insbesondere die von den politisch Verantwortlichen und den einzelnen Akteuren in sie gesetzten Ziele gerade auch im Hinblick auf die Ausstattung der Stiftung und damit letztlich der Stiftungshochschule mit finanziellen Mitteln Privater in Form von Spenden und Zustiftungen Dritter einschließlich Erbschaften oder Vermächtnisse (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NHG/§ 3 Abs. 1 Satz 2 StiftVO-ULG) - neben der jährlichen staatlichen Finanzhilfe des beigeladenen Landes gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 NHG - tatsächlich erreicht werden können (kritisch hierzu etwa dezidiert die in dem vom Kläger benannten Sammelband Behrens <Hg>, Göttingen Stiftungsuniversität?, a.a.O., aufgeführten Autoren), ist eine vornehmlich politisch zu beantwortende Frage, die nicht nach rechtlichen Kriterien zu beurteilen ist und die daher nicht der Beantwortung durch das Gericht obliegt.

30

bb)

Die StiftVO-ULG vom 17. Dezember 2002 ist wirksam. Die dieser Verordnung zugrunde liegende Verordnungsermächtigungen des § 55 Abs. 1 NHG und des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 NV - der Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GG entspricht.

31

Dem Zitiergebot des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV ist Genüge getan. Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV verlangt, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Auch diesem Gebot ist hinreichend genügt. Der Gesetzgeber hat nicht nur eine Reihe detaillierter Anordnungen im Hinblick darauf getroffen, welchen Inhalt die Verordnungen über die Errichtung von Hochschulstiftungen haben müssen oder können. Er hat im Gesetzestext auch die organisatorische Grundstruktur der Hochschulstiftungen in allen wesentlichen Punkten selbst geregelt (so auch Sattler, in: Behrens, a.a.O., S. 104). Der von Sattler (a.a.O., S. 105 ff.) hingegen konstatierte Verstoß der Verordnungsermächtigung des § 55 Abs. 1 Satz 1 NHG und die sie ergänzenden Vorschriften gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Ungleichbehandlung der aktiven Stiftungsbeamten und der Ruhestandsbeamten im Hinblick auf die unterschiedliche Zahlung der Besoldungsbezüge und Ruhegehälter liegt hingegen nach dem oben Gesagten nicht vor.

32

b)

Der Antrag der Universität Lüneburg vom 7. November 2002 ist wirksam gestellt worden.

33

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHG kann der Senat einer Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, einen Antrag auf Überführung der Hochschule durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechtes zu stellen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Senat der Universität Lüneburg hat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2002 in geheimer Abstimmung mit einem Stimmenverhältnis von 10 : 3 : 0 (d.h. 10 x ja;3 x nein; keine Enthaltung) folgenden Beschluss gefasst: "Der Senat beschließt gem. § 55 Abs. 1 NHG den Antrag auf Überführung der Universität Lüneburg in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Drs. Nr. 77a/1a WS 02/03". In dieser Drucksache ist - wie die Beklagte zu Recht ausführt - die Errichtung eines Beirates für den Stiftungsrat als Bedingung des Antrages nicht erwähnt. Die Landesregierung wird hiernach lediglich gebeten, einen derartigen Beirat vorzusehen, der das Fächerspektrum und alle Statusgruppen der Universität repräsentiere. Der Senat hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2002 denn auch folgerichtig einstimmig - wenn auch mit der Bemerkung, dass der Senat aus Zeitgründen keine Möglichkeit gehabt habe, die Kabinettsvorlage seriös zu prüfen -die Übereinstimmung der Kabinettsvorlage mit seinem Beschluss vom 9. Oktober 2002 festgestellt. Der Senat hätte zu diesem Zeitpunkt seinen Antrag noch zurückziehen können, was er aber gerade nicht getan hat.

34

Zudem ist inzwischen am 20. Juni 2003 die Errichtung eines solchen Beirates beschlossen worden, so dass die - als gegeben unterstellte - Bedingung auch eingetreten ist.

35

c)

Der Einwand des Klägers, die Errichtung der Beklagten sei auch in Anbetracht des Art. 126 EGBGB deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Grundstockvermögen der Beklagten wegen der unwirksamen Übertragung der Liegenschaften nicht wirksam gebildet worden sei, greift nicht durch.

36

Die Übertragung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten erfolgt zum einen nach §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch Einigung des Veräußerers und Erwerbers (Auflassung) in notariell beurkundeter Form (§ 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB, früher § 313 BGB a.F.) und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Eine derartige Auflassung liegt hier nicht vor. In Abweichung von diesem Grundsatz kann aber zum anderen gemäß Art. 126 EGBGB durch Landesgesetz das dem Staat an einem Grundstück zustehende Eigentum auf einen Kommunalverband und das einem Kommunalverband an einem Grundstücke zustehende Eigentum auf einen anderen Kommunalverband oder auf den Staat übertragen werden. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass es sich hierbei um eine innere, den Privatverkehr nicht interessierende Angelegenheit der beteiligten öffentlichen Gemeinwesen handele und durch die Ausnahmeregelung unnötige und beschwerliche Weiterungen erspart werden können. Demnach kann abweichend von §§ 873, 925 BGB der Eigentumsübergang unmittelbar durch Gesetz herbeigeführt werden (Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1999, Art. 126 EGBGB Rdnr. 1). § 873 BGB gilt nur bei Übertragung oder Begründung der genannten Rechte durch Rechtsgeschäft, nicht aber bei Erwerb kraft Gesetzes oder durch Staatsakt (Palandt-Bassenge, BGB, 63. Aufl. 2004, § 873 Rdnr. 4). § 55 Abs. 1 Satz 5 NHG bestimmt, dass mit der Errichtung der Stiftung das Eigentum an den in der Errichtungsverordnung aufzuführenden Grundstücken und dinglichen Rechte unentgeltlich auf die Stiftung übergehen. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StiftVO-ULG ist bestimmt, dass die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Grundstücke und dinglichen Rechte unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung übergehen und das Grundstockvermögen bilden.

37

Ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob Art. 126 EGBGB hier direkt oder analog eingreift (vgl. hierzu etwa Ipsen, Trägerschaft, a.a.O., S.4 f. m.w.N.) oder - noch weitergehend - ob das beigeladene Land die Gesetzgebungskompetenz deshalb hat, weil die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nur den Übergang von Grundstücksrechten in Formen des bürgerlichen Rechtes, nicht aber bei öffentlich-rechtlichem Eigentumsübergang umfasst, hat das Grundbuchamt jedenfalls den Eigentumswechsel anerkannt und im April 2003 das Grundbuch insoweit berichtigt. Nach dem Rechtsgedanken des § 891 Abs. 1 BGB ist daher zu vermuten, dass das Eigentumsrecht an den in den Anlagen 1 und 2 zu § 3 Abs. 1 und 2 StiftVO-ULG der Beklagten zusteht.

38

Ungeachtet dessen - und dies ist entscheidungserheblich - ist der Kläger aber selbst dann, wenn der Eigentumsübergang nicht wirksam erfolgt sein sollte, hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Folge hiervon ist, dass er diesen rechtlichen Mangel nicht erfolgreich rügen kann. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass nicht jeder objektive Rechtsverstoß zu einer subjektiven Rechtsverletzung führt, vielmehr ein spezifischer Zusammenhang zwischen Rechtsverstoß und Rechtsverletzung erforderlich ist, die verletzte Norm mithin auch den Schutz des Klägers bezweckt (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2003, § 42 Abs. 2 Rdnr. 48). Hieran fehlt es. Die Frage, ob die Übertragung der Grundstücke und dinglichen Rechte vom beigeladenen Land auf die Beklagte wirksam erfolgt ist, berührt nicht den Rechtskreis des Klägers als Beamter, sei es als mittelbarer oder unmittelbarer Landesbeamter. Adressat und hinsichtlich des Schutzzweckes der Normen über die Übertragung dieser Rechte Begünstigter ist allein der Rechtsverkehr.

39

4.

Und schließlich ist die Übernahmeverfügung auch von der zuständigen Behörde erlassen worden.

40

Nach dem unmittelbar geltenden § 129 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 129 Abs. 4 BRRG wird die Übernahme in den Fällen des § 128 Abs. 4 BRRG von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; dies ist hier die Beklagte. Diesem Erfordernis ist Genüge getan. Die Stiftung wird gemäß § 61 Abs. 2 NHG durch den Präsidenten vertreten und dieser ist nach § 58 Abs. 3 Satz 2 NHG Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals. Daher hat das richtige Vertretungsorgan der Beklagten gehandelt. Zwar ist die angefochtene Übernahmeverfügung unter dem (alten) Briefkopf der "Universität Lüneburg" verfasst worden, ohne dass im Briefkopf ein ausdrücklicher Hinweis auf die Beklagte erfolgt ist. Zum einen ergibt sich aber aus dem Inhalt der Verfügung eindeutig und unmissverständlich, dass die Verfügung von der Beklagten herrührt. Die angefochtene Verfügung ist mithin formell rechtmäßig. Eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ist nicht gegeben. Zum anderen wäre ein etwaiger Mangel durch Erlass des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April 2003 geheilt. Zudem kann gemäß §§ 46 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es hier.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

42

Die Kammer lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Dietze
G. Ludolfs
Kirschner