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§ 3 Nds. AG SGB II - Heranziehung von Gemeinden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Die kommunalen Träger können zur Durchführung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ihnen angehörende Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen (Heranziehungsvereinbarung). Die herangezogene kommunale Gebietskörperschaft entscheidet im Namen des kommunalen Trägers.

(2) Widerspruchsbehörde ist der jeweilige kommunale Träger.