Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.03.2010, Az.: 2 W 69/10

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Einreichung der Klageerwiderung nach zwischenzeitlich erfolgter Klagerücknahme

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.03.2010
Aktenzeichen
2 W 69/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 11512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0302.2W69.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 13.10.2009 - AZ: 11 O 13/09

Fundstellen

  • AGS 2010, 362-363
  • RVGreport 2010, 195-196

Amtlicher Leitsatz

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG gehört auch dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn der Rechtsanwalt des Beklagten, dem von dem Gericht eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt worden ist, den Klageerwiderungsschriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Klagerücknahme bei dem Gericht einreicht.

Tenor:

Die am 29. Oktober 2009 bei dem Landgericht Hannover per Telefax ein gegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom gleichen Tag gegen den am 19. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.999,32 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die sofortige gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 568, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Mit Recht hat die Rechtspflegerin auf Grund der nach der Klagerücknahme von dem Landgericht am 22. April 2009 getroffenen Kostengrundentscheidung auf Antrag der Beklagten eine volle 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG nebst Auslagen und Mehrwertsteuer als erstattungsfähige Kosten festgesetzt.

3

Entgegen der Ansicht des Klägers ist zwischen den Parteien mit der Zustellung der Klage am 19. März 2009 ein Prozessrechtsverhältnis entstanden und die Rechtshängigkeit der Klageforderung begründet worden, bevor der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 24. März 2009 zurückgenommen hat. Die Bitte des Klägers im Telefax vom 23. März 20089, vorerst mit der Zustellung der Klage zuzuwarten, ging ins Leere, weil die Zustellung bereits erfolgt war.

4

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben die Verfahrensgebühr auf Grund der von ihnen am 25. März 2009 gefertigten und am folgenden Tag bei dem Landgericht eingereichten Klageerwiderung verdient. Die Kosten dieser Rechtsverteidigung der Beklagten waren auch notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Umstand, dass der Kläger zuvor mit Telefax vom 24. März 2009 die Klage zurückgenommen hat, steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen weil die Beklagte von der Klagerücknahme erst später, nämlich durch die Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 24. März 2009 am 2. April 2009 Kenntnis erlangt hat. Nach der herrschenden Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln JurBüro 95, 641: OLG Hamburg MDR 1998, 561. OLG Naumburg JurBüro 2003, 419. OLG Oldenburg JurBüro 1997, 682. aA OLG Düsseldorf AGS 2008, 623) und der Kommentarliteratur (vgl. ZöllerHerget, ZPO, 28. Aufl.,§ 91 Rdnr. 13 Stichwort: Klagerücknahme. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 91 Rdnr. 111), der sich der Senat anschließt, gehört die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG auch dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn der Rechtsanwalt den Klageerwiderungsschriftsatz in entschuldbarer Unkenntnis der Klagerücknahme bei dem Gericht einreicht.

5

Ohne Erfolg vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zur Kostenerstattung für eine erst nach Rücknahme des Verfügungsantrages eingegangene Schutzschrift (vgl. BGH JurBüro 2007, 739) der Kostenerstattung für die Einreichung der Klageerwiderung im vorliegenden Fall entgegenstehe. Zwar hat der BGH (aaO.) in dieser Entscheidung angenommen, dass die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten auch dann nicht erstattungsfähig seien, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste. Die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei als solche keine zur Rechtsverteidigung objektiv erforderliche Maßnahme.

6

Eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Einreichung der Klageerwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme ist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht geboten.

7

Der Kläger verkennt, dass es sich bei der Schutzschrift um ein in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenes lediglich vorbeugendes Verteidigungsmittel handelt. Die Schutzschrift wird vorprozessual zur Abwehr eines befürchteten Verfügungsantrages bei Gericht eingereicht oder soll unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrages dem Richter im Eilverfahren Kenntnisse verschaffen, die ihn davon abhalten sollen, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen (vgl. ZöllerHerget, aaO. § 91 Rdnr. 13 Stichwort: Schutzschrift). Bei der Klageerwiderung handelt es sich demgegenüber um das in § 277 ZPO näher ausgestaltete Mittel der notwendigen Rechtsverteidigung in einem rechtshängigen Verfahren. Im vorliegenden ordentlichen Klageverfahren ist der Beklagten zudem zusammen mit der Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 16. März 2009, die zusammen mit der Klageschrift zugestellt worden ist, ausdrücklich aufgegeben worden, auf die Klage binnen einer Frist von 3 Wochen zu erwidern. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei der Einreichung der Klageerwiderung, für die der Beklagte die ihm gesetzte Frist nicht ausschöpfen musste, bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise um eine zur Rechtsverteidigung objektiv erforderliche Maßnahme. Wegen der mit einer Versäumung der Klageerwiderungsfrist verbundenen einschneidenden Folgen (§ 296 ZPO) darf der Beklagte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erst nach Kenntnisnahme von einer Klagerücknahme davon ausgehen, dass eine ihm von dem Gericht aufgegebene Klageerwiderung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht mehr notwendig ist. Zwar wäre im vorliegenden Fall die Einreichung der Klageerwiderung durch die Beklagte geraume Zeit vor Ablauf der gesetzten Frist auch dann nicht mehr in entschuldbarer Unkenntnis der zuvor bereits erfolgten Klagerücknahme erfolgt, wenn der Beklagten zuvor bereits eine Ablichtung des per Telefax eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 23. März 2009 zugegangen wäre, in dem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er die Rücknahme der Klage bis Ende der Woche erwäge. Indessen kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beklagten auf die richterliche Verfügung vom 24. März 2009 eine Ablichtung dieses Schriftsatzes bereits zugegangen war, bevor ihre Prozessbevollmächtigten die Klageerwiderung am 25. März 2009 an das Landgericht Hannover abgesandt haben.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

9

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil der Senat der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgt und weil die von dem Kläger angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Schutzschrift auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann. Das OLG Düsseldorf (aaO.) hat seine abweichende Auffassung allein unter Hinweis auf die vorbezeichnete Entscheidung des BGH begründet, ohne darauf einzugehen, dass der BGH sich nicht mit der Erstattung der Kosten eine Klageerwiderung, sondern nur mit den kostenrechtlichen Folgen einer nach Rücknahme eines Verfügungsantrages eingereichten Schutzschrift befasst hat.