Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.03.2010, Az.: 19 UF 49/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die richterliche Genehmigung der einstweiligen Unterbringung eines minderjährigen Kindes in einer geschlossenen Anstalt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.03.2010
Aktenzeichen
19 UF 49/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 25961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0312.19UF49.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Verden - 18.02.2010 - AZ: 5 F 55/10

Fundstellen

  • FGPrax 2010, 163-164
  • FamFR 2010, 183
  • FamRB 2010, 141-142
  • FamRZ 2010, 1167-1169
  • JAmt 2010, 247-249
  • NJW 2010, 1678-1679
  • ZKJ 2010, 253-255

Redaktioneller Leitsatz

Die einstweilige Anordnung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Verden (Aller) vom 18. Februar 2010 - 5 F 55/10 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die vorläufige Unterbringung der unter gemeinsamer elterliche Sorge ihrer geschiedenen Eltern stehenden 17jährigen Betroffenen ist auf Antrag ihrer Mutter durch den angefochtenen Beschluss für die Dauer von sechs Wochen im Wege der einstweiligen Anordnung familiengerichtlich genehmigt worden. Die Betroffene leide an einer emotionalen Störung des Sozialverhaltens mit suizidalen Gedanken sowie an einer atypischen Anorexie mit Gewichtsverlust.

2

In dem Beschluss ist ein Verfahrensbeistand bestellt worden. Die persönliche Anhörung der Betroffenen ist nach Beschlussfassung noch am selben Tag nachgeholt worden.

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Mit ihrer - nicht näher begründeten - Beschwerde wendet sich die Betroffene dagegen, dass man sie "zum Aufenthalt (unberechtigt) in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ... zwingt".

4

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.

5

Die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG ist das statthafte Rechtsmittel gegen die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung Minderjähriger durch einstweilige Anordnung. Dem steht insbesondere § 57 S. 1 FamFG nicht entgegen.

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Die Frage, ob eine einstweilige Anordnung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB gemäß § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

7

Einerseits wird § 57 FamFG für unmittelbar anwendbar gehalten mit der Folge, dass die einstweilige Anordnung über die Unterbringung eines Minderjährigen unanfechtbar wäre (OLG Koblenz vom 14. Dezember 2009 - 11 UF 766/09 -; Zöller/Philippi/Herget, ZPO, 28. Auflage 2010, §167 FamFG Rn. 11; missverständlich: Bumiller/Harders, FamFG, 9. Auflage 2009, § 331 Rn. 24). Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Unterbringung als Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 FamFG um eine Familiensache nach § 111 Nr. 2 FamFG handelt, so dass die Entscheidung über die einstweilige Anordnung gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar sei, weil die Unterbringung nicht in dem Katalog des § 57 S. 1 FamFG aufgeführt sei.

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Nach einer anderen Auffassung wird es für möglich gehalten, dass die Anordnung der vorläufigen Unterbringung einen Teilbereich der elterlichen Sorge betrifft, so dass die Beschwerde gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG zulässig wäre, wenn die Entscheidung auf Grund mündlicher Erörterung ergangen ist (Prütting/Helms/Stößer, FamFG, 2009, § 167 Rn. 20; Bruns: Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnung zur Genehmigung der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes?, FamFR 2010, 100). Diese Auffassung übersieht aber, dass in § 151 FamFG ausdrücklich zwischen Verfahren, die die elterliche Sorge betreffen (Nr. 1) und Verfahren, die die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung betreffen (Nr. 6) differenziert wird und der Gesetzgeber damit bewusst zwischen diesen Verfahren unterscheiden wollte. Insofern hätte er diese Unterscheidung auch in § 57 S. 2 FamFG vornehmen müssen.

9

Außerdem würde damit die im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Genehmigung einer Unterbringung atypische und gemäß §§ 167 Abs. 1, 331 S. 1 FamFG entbehrliche Durchführung eines Erörterungstermins nach § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG mit den Beteiligten (Betroffene, Personensorgeberechtigte, Verfahrensbeistand) doch wieder erforderlich werden, um eine Beschwerde erheben zu können. Hat eine solche mündliche Erörterung nicht stattgefunden - die persönliche Anhörung der Betroffenen allein dürfte dazu nicht ausreichen - wäre vorrangig nach § 54 Abs. 2 FamFG Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung zu stellen, bevor die Beschwerde zulässig wird. Angesichts der höchstzulässigen Dauer der einstweiligen Anordnung von sechs Wochen (§ 333 S. 1 FamFG) und der notwendigen angemessenen Frist vor dem Erörterungstermin (§ 32 Abs. 2 FamFG) würde dies eine Beschwerdemöglichkeit in vielen Fällen faktisch ausschließen.

10

Zu folgen ist der Auffassung, dass die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG gegen einstweilige Anordnungen über die Unterbringung Minderjähriger ohne weiteres statthaft ist (Heilmann in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2010, § 167 FamFG Rn.18; Soyka in: Münchener Kommentar zur Zivilprozess-ordnung, 2010, § 57 FamFG Rn.3; Bumiller/Harders, § 57 Rn. 3; Breuers: Das neue Verfahrensrecht in Familiensachen - offene Fragen, FuR 2010, 84; Stockmann: Zulässigkeit von Rechtsbehelfen bei der durch eine einstweilige Anordnung erfolgten Unterbringung von Minderjährigen nach § 1631b BGB, jurisPK-FamR 3/2010 Anm. 2).

11

Das ergibt sich aus der Verweisung auf die Vorschriften für die Unterbringung Volljähriger in § 167 Abs. 1 FamFG (Heilmann aaO.). Nach dieser Vorschrift sind bei der Unterbringung Minderjähriger die für die Unterbringung Volljähriger nach § 1906 BGB geltenden Vorschriften (§ 312 Nr. 1 FamFG) anzuwenden. Die Vorschriften sind nicht nur entsprechend anzuwenden, sondern es handelt sich um eine umfassende Rechtsgrundverweisung, die auch die übrigen Vorschriften des Abschnittes 2 (§§ 152 - 166) durch §§ 313 - 319 FamFG ersetzt (Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2009, § 167 FamFG Rn. 2).

12

Zu den anzuwendenden Vorschriften gehören deshalb nicht nur diejenigen des Besonderen Teils (§§ 312 ff. FamFG), sondern auch die übrigen für die Unterbringung Volljähriger geltenden Vorschriften. Nach dem in § 167 Abs. 1 FamFG niedergelegten Willen des Gesetzgebers soll das Verfahren der Unterbringung Minderjähriger und der Unterbringung Volljähriger in jeder Hinsicht identisch ausgestaltet sein.

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Für die Unterbringung Volljähriger findet sich aber keine Einschränkung der Anfechtung von einstweiligen Anordnungen. Diese sind als Endentscheidungen nach §§ 38 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 3 S. 1 FamFG gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ohne Weiteres mit der Beschwerde anfechtbar (Bumiller/Harms, § 57 Rn. 3). Da § 167 Abs. 1 FamFG insoweit die gegenüber § 57 FamFG speziellere Norm ist, hat diese umfassende Verweisung Vorrang.

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Auch wenn das Gesetz insoweit klarstellungsbedürftig ist (Breuers aaO.; Stockmann aaO.), so wird doch mit der Verweisung hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die vollständige verfahrensrechtliche Gleichstellung der Minderjährigen mit den Volljährigen in den Unterbringungsverfahren herstellen wollte. Da die Beschwerde eines Volljährigen gegen die Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung im Wege einstweiliger Anordnung zulässig ist, ist daher ebenfalls dem Minderjährigen diese Anfechtungsmöglichkeit eröffnet. Es wäre auch angesichts der Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sachlich nicht gerechtfertigt und widersinnig, eine Unterscheidung zwischen Minderjährigen und Volljährigen vorzunehmen.

15

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

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II. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

17

Das Amtsgericht hat zu Recht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung genehmigt. Die einstweilige Anordnung ist insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der §§ 49 Abs. 1, 167 Abs. 1, 331 S. 1 FamFG erlassen worden.

18

Denn es bestehen gemäß § 331 S. 1 Nr. 1 BGB dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen gemäß § 1631b S. 1 BGB bestehen, weil die Unterbringung zum Wohl der Betroffenen erforderlich ist. Nach dem Kindeswohlprinzip (§ 1697a BGB) kommt es darauf an, dass der Minderjährige wegen seiner geistigen, körperlichen oder seelischen Konstitution der Unterbringung bedarf (Schwer in: jurisPK-BGB, 4. Auflage 2008, § 1631b BGB Rn. 8). Dies ist nach § 1631b S. 2 BGB insbesondere bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung der Fall.

19

Die Betroffene leidet nach der fachärztlichen Stellungnahme des Diakoniekrankenhauses ..., Dr. P., Dr. Sch.-G. und Dr. H. vom 17. Februar 2010 an einer emotionalen Störung des Sozialverhaltens mit suizidalen Gedanken, Stimmungsschwankungen, sprunghaftem Denken, oppositionellem Verhalten und einer atypischen Anorexie mit Gewichtsverlust, exzessivem Sporttreiben, rigidem Essverhalten und selbstinduziertem Erbrechen. Ihr Gewicht liege erheblich unter der dritten Altersperzentile.

20

Sie habe ihrer Mutter gegenüber wiederholt gedroht, sich die Pulsadern aufzuschneiden und in einem Internet-Chat angegeben, lieber sterben als leben zu wollen. Auch habe sie ein Foto von sich ins Internet gestellt, auf dem sie (mit künstlichem Blut) blutüberströmt zu sehen sei.

21

Sie sei nicht krankheitseinsichtig bezüglich ihrer Essstörung, distanziere sich nicht glaubhaft von Suizidalität und sei wegen ihres starken Untergewichts behandlungsbedürftig.

22

Eine Eigengefährdung in dem Sinne, dass sie sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, ist damit auf zweierlei Weise gegeben:

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Erstens ist sie nicht krankheitseinsichtig hinsichtlich ihrer Essstörung. Sie ist weit untergewichtig, hält sich aber nicht für zu dünn. So hat sie in der Anhörung durch das Amtsgericht angegeben, das Essen schmecke ihr nicht. Sie negiert damit die bestehenden Schwierigkeiten und versucht, von der eigentlichen Problematik abzulenken. Damit gefährdet sie sich selbst, weil sie hinsichtlich ihrer Essstörung behandlungsbedürftig ist. Ohne diese würde ihre Gesundheit weiteren, erheblichen Schaden nehmen. Ihre Aussage, sie wisse nicht, warum sie die ambulante Therapie gemacht habe, offenbart ihre völlige Uneinsichtigkeit.

24

Zweitens hat sie sich nicht glaubhaft von ihrer Suizidalität distanziert. Sie spielt diese in der Anhörung durch das Amtsgericht dergestalt herunter, dass sie zwar gesagt habe, sich die Pulsadern aufschneiden zu wollen, sie das aber nicht vorhabe. Damit versucht sie lediglich, ihre vorhergehenden Drohungen zu verharmlosen. Denn sie hatte mehrfach entsprechendes in Gesprächen mit ihrer Mutter angedroht. Dass diesüber in einem Streitgespräch provokant hingesagte, nicht ernst gemeinte Andeutungen hinausging, ergibt sich daraus, dass sie gleiches in einem Internet-Chat angedeutet hat und sogar ein Foto erstellt hat, das sie mit künstlichem Blut überströmt abbildet. Das zeigt, dass sie sich intensiv und konkret mit ihrem Tod beschäftigt hat, und steht in krassem Widerspruch zu ihren letzten Äußerungen in der Anhörung durch das Amtsgericht. Auch insofern bedarf sie einer weiteren Behandlung und psychischen Stabilisierung.

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Auch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des § 1631b S. 2 BGB gewahrt, denn die Gefahr kann nicht durch andere, mildere Mittel wie etwa öffentliche Hilfen abgewendet werden. Die Situation hat sich nach einer ambulante Therapie im Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 verschlechtert, die Betroffene lehnte sämtliche Therapieangebote ab und ist nicht krankheitseinsichtig.

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Deshalb ist die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erforderlich. Wegen der akuten Eigengefährdung erforderte sie ein sofortiges Tätigwerden im Sinne von § 331 S. 1 Nr. 1 BGB.

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Das Amtsgericht hatte auch nach §§ 331 S. 1 Nr. 3, 317 Abs. 1 S. 1, 167 Abs. 1 S. 2 FamFG einen Verfahrensbeistand bestellt. Die gemäß § 331 S. 1 Nr. 4 BGB erforderliche persönliche Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht gemäß § 332 BGB unverzüglich, nämlich noch am Tag der Beschlussfassung nachgeholt.

28

Daneben bedurfte es nicht mehr der nach § 167 Abs. 4 FamFG grundsätzlich erforderlichen persönlichen Anhörung der Eltern der Betroffenen als Inhaber der elterlichen Sorge, da dies nach dem Katalog des § 331 S. 1 BGB nicht Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist. Die Eltern haben die Anträge auf Genehmigung der Unterbringung gestellt und ihren Anträgen wurde stattgegeben, so dass kein weiteres rechtliches Gehör gewährt werden musste.

29

Im Beschwerdeverfahren konnte von weiteren Anhörungen, insbesondere der erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen werden, weil davon keine zusätzlichen Kenntnisse zu erwarten wären. Denn die Betroffene ist erst vor kurzer Zeit durch das Amtsgericht umfassend und ausführlich angehört worden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 81 Abs. 3 FamFG, 42 Abs. 2, Abs. 3, 41 S. 2 FamGKG.