Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.03.2010, Az.: 7 W 11/10 (L)

Wirtschaftsfähigkeit minderjähriger Kinder

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.03.2010
Aktenzeichen
7 W 11/10 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 21760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0315.7W11.10L.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 28.12.2009 - AZ: 31 Lw 33/09

Amtlicher Leitsatz

Minderjährige Kinder, die sich in einer höheren Schulausbildung befinden, einen kaufmännischen Beruf anstreben und sich 'derzeit' nicht vorstellen können, den elterlichen Hof zu übernehmen, sind in der Regel als nicht wirtschaftsfähig anzusehen, weil es nicht nur an der erforderlichen Altersreife, sondern auch an allen übrigen Voraussetzungen fehlt (Abänderung von AG Celle NdsRpfl 2010, 90).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Celle vom 28. Dezember 2009 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 (Antragstellerin) nach dem Tode ihres am ... 2009 verstorbenen Ehemannes, des Landwirts C. H. W. K. W., Hoferbin des im Grundbuch von B., Bl. ... eingetragenen Hofes geworden ist.

Die Gerichtskosten für die erste Instanz hat die Beteiligte zu 1 zu tragen. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 137.536€ festgesetzt.

Gründe

1

I. Nachdem ihr Ehemann, der Landwirt C. H. W. K. W. am ... 2009 plötzlich verstorben war, hat die Beteiligte zu 1 und Antragstellerin, seine Ehefrau, unter dem 20. Juli 2009 einen Antrag auf Hoferbenfeststellung gestellt.

2

Der Verstorbene war Eigentümer des im Grundbuch von B. Bl. ... eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung zur Größe von 72,2779 ha. Der Hof, zu dem weitere 80 ha Pachtland gehören, wurde bis zum Eintritt des Erbfalles vom der Antragstellerin und ihrem Ehemann gemeinsam, danach von der Antragstellerin zusammen mit Betriebshelfern bewirtschaftet.

3

Aus der Ehe der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes sind vier Kinder hervorgegangen, von denen allein die Beteiligte zu 2, die die 12. Klasse des Fachgymnasiums Wirtschaft besucht, volljährig ist. Ihre jüngeren Geschwister, die Beteiligten zu 3, 4 und 5, sind minderjährig und befinden sich ebenfalls noch in der Schulausbildung.

4

Das Landwirtschaftsgericht hat alle Beteiligten angehört sowie eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer eingeholt, wonach der Betrieb durch die Beteiligte zu 1, die Antragstellerin, weitergeführt werden sollte. Es hat sodann durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 1, sie als Hoferbin festzustellen, zurückgewiesen und stattdessen festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 Hoferbin geworden sei. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Alt. 1 Höfeordnung als ältestes Kind gesetzliche Hoferbin nach ihrem Vater geworden. Zwar sei die Beteiligte zu 2 zum Zeitpunkt des Erbfalls am ... 2009, auf den abzustellen sei, nicht wirtschaftsfähig gewesen. Die fehlende Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 beruhe jedoch allein auf mangelnder Altersreife, die nach § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO unberücksichtigt bleiben könne.

5

Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen sowie der Begründung der Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 37 ff. d. A.).

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie nach wie vor die Feststellung erstrebt, dass sie und nicht die Beteiligte zu 2 Hoferbin geworden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Minderjährigkeit stehe der Annahme der Wirtschaftsfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn zu erwarten sei, dass der Minderjährige in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachse. Dies sei bei allen Kindern nicht der Fall.

7

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat auch in der Sache Erfolg.

8

Nach § 11 g HöfeVfO i. V. m. § 5 Nr. 2 und § 6 Abs. 6 HöfeO ist festzustellen, dass nicht die Beteiligte zu 2 als ältestes Kind, sondern die Beteiligte zu 1 und Antragstellerin als Ehefrau des verstorbenen Landwirts W. Hoferbin geworden ist. Hinsichtlich der Beteiligten zu 3, 4 und 5, die sämtlich minderjährig sind und sich mitten in ihrer Schulausbildung befinden, ohne nach ihren eigenen Angaben ein besonderes Interesse an der Landwirtschaft im Allgemeinen und der evtl. Hofnachfolge im Besonderen zu haben, steht es zwischen allen Beteiligten nicht im Streit, dass sie nicht wirtschaftsfähig sind und daher als gesetzliche Hoferben nicht in Betracht kommen.

9

Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts trifft dies jedoch auch auf die älteste Tochter, die Beteiligte zu 2, zu. Diese ist zwar bereits volljährig und ihre Schulausbildung wird in absehbarer Zeit mit dem Abitur abgeschlossen sein. Wäre die Beteiligte zu 2 daher an der Landwirtschaft im Allgemeinen interessiert, hätte sie durch Hilfeleistungen auf dem elterlichen Hof des weiteren landwirtschaftliche Grundkenntnisse und hätte sie schließlich auch die Absicht oder würde zumindest ernsthaft in Erwägung ziehen, den elterlichen Hofübernehmen und bewirtschaften zu wollen, wäre es denkbar, ihre grundsätzliche Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen und, so wie das Landwirtschaftsgericht dies beurteilt hat, bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls im Mai 2009 eine Wirtschaftsunfähigkeit lediglich aufgrund mangelnder Altersreife anzunehmen, die nach § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO unbeachtlich sein könnte. Jedoch liegen hier die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, weil die Wirtschaftsunfähigkeit der Beteiligten zu 2, entgegen der Annahme des Landwirtschaftsgerichts, nicht allein auf der mangelnden Altersreife beruht. Dies könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn, wie bereits ausgeführt, die Beteiligte zu 2 landwirtschaftliche Grundkenntnisse und vor allem die Neigung hätte, Landwirtschaft betreiben und den elterlichen Hof bewirtschaften zu wollen. Dies ist nach den vom Landwirtschaftsgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 2, aber gerade nicht der Fall. Die Beteiligte zu 2 hat, ebenso wie ihre Geschwister, den Eltern im Sommer gelegentlich bei der Kartoffelernte geholfen. Im Übrigen hat sie keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt, wobei sämtliche Beteiligten bestätigt haben, dass es der ausgesprochene Wunsch der Eltern war, den Kindern keine landwirtschaftliche Tätigkeit aufzudrängen oder nahezulegen, sondern den Kindern eine gute, weiterführende Schulausbildung zukommen sollte, um sodann abzuwarten, ob sich im jungen Erwachsenenalter von selbst eine Neigung zur Landwirtschaft und zur evtl. Übernahme des elterlichen Hofes ergeben würde. Dementsprechend steht die Beteiligte zu 2 davor, zunächst ihr Abitur auf dem Fachgymnasium "Wirtschaft" abzulegen und sodann evtl. eine Ausbildung als Industriekauffrau machen zu wollen. Zurzeit komme es daher für sie nicht in Frage, einmal Landwirtin zu werden. Zwar hat die Beteiligte zu 2 nicht angegeben, dass für sie ein Interesse an der Landwirtschaft sowie einer Fortführung des elterlichen Hofes gänzlich unvorstellbar und ausgeschlossen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es daher durchaus als möglich, dass die Beteiligte zu 2 - ggf. auch gerade durch den plötzlichen und unerwarteten Tod ihres Vaters - ihre Zukunftspläne und Lebensvorstellung mittelfristig ändert, eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert und doch noch den elterlichen Hof übernehmen möchte. Somit könnte die Beteiligte zu 2 zukünftig durchaus noch wirtschaftsfähig werden. Sie würde dann die Möglichkeit haben, in Abstimmung mit ihrer Mutter, der Beteiligten zu 1, den elterlichen Hof, ggf. auch zusammen mit der Beteiligten zu 1, zu übernehmen und zu bewirtschaften. Bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt, geschweige denn auf den rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls kann indes nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 2 landwirtschaftliche Kenntnisse und/oder eine Neigung zur Ausübung der Landwirtschaft sowie ein Interesse zur Bewirtschaftung des elterlichen Hofes hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Hof sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch jetzt mit hohen Verbindlichkeiten belastet ist, u. a. bedingt durch den Bau zweier neuer Kartoffel - Lagerhallen. Der Annahme ihrer Wirtschaftsfähigkeit stehen daher nicht nur mangelnde Altersreife, sondern bei der angespannten finanziellen Lage des Hofes darüber hinaus auch die fehlende fachliche Fähigkeit und das fehlende Interesse an der Ausübung des Berufs der Landwirtin entgegen. Mithin war nach Maßgabe der eingangs zitierten Vorschriften antragsgemäß zu entscheiden und mangels Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 sowie ihrer jüngeren Geschwister festzustellen, dass die Beklagte zu 1 als Ehefrau des Erblassers Hoferbin geworden ist.

10

III. Die Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 44 Abs. 1 LwVG zu tragen. Dies entspricht billigem Ermessen, weil sie als Hoferbin festgestellt worden ist. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nach § 131 Abs. 3 KostO nicht an. Anlass, die außergerichtlichen Kosten nach § 45 LwVG einem der Beteiligten aufzuerlegen, besteht nicht.

11

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts nach § 34 Abs. 2 LwVG i. V. m. § 19 Abs. 4 KostO und § 20 Buchst. b HöfeVfO waren die Verbindlichkeiten, die nach Angabe der Beteiligten mehr als 600.000€ betragen und nach Schätzung des Senats etwa die Hälfte des Verkehrswertes ausmachen dürften, zu berücksichtigen, also nur die Hälfte des vierfachen Einheitswertes in Ansatz zu bringen (vgl. Faßbender/Hötzel, HöfeO, 3. Aufl., § 20 HöfeVfO, Rn. 10 und 11, jew. a. E.).