Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.03.2010, Az.: 2 W 311/09
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.03.2010
- Aktenzeichen
- 2 W 311/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 39886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0329.2W311.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 15.10.2009 - AZ: 3 T 1/09
Fundstelle
- JurBüro 2010, 373-374
In der Notarkostenbeschwerdesache
betreffend die Kostenrechnung des Notars ... - Rechnungsnummer: 770/2006 zu UR-Nr. 105/06
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 29. März 2010 beschlossen:
Tenor:
Auf die auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Verden erhobene weitere Beschwerde des Notars ... vom 29. Oktober 2009 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. Oktober 2009 sowie die Kostenrechnung des Notars vom 11. April 2006 (Rechnungs-Nr. 0770/2006) aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 3. Februar 2006 beurkundete dar Notar ... unter seiner UR-Nr. 105/06 einen Kaufvertrag, durch welchen Herr ... sein im Grundbuch von ... verzeichnetes Grundeigentum zu einem Kaufpreis von 240 000,00 € an Frau ... verkaufte.
Da der Vertragsgegenstand bei Vertragsabschluss mit diversen Grundpfandrechten zu Gunsten von insgesamt drei Grundpfandrechtsgläubigern belastet war, wurde in § 2 des Kaufvertrages hinsichtlich der Kaufpreiszahlung geregelt, dass der Teilbetrag, der von der jeweiligen Grundpfandrechtsgläubigerin zur Rückführung der den in Abt. III Nr. 4 bis 10 eingetragenen Grundschulden zu Grunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten geltend gemacht wird, an diese direkt zu zahlen ist und der eventuelle Restbetrag auf das Konto des Verkäufers ... zu zahlen ist. Der Löschung der in Abt. III Nr. 4 bis 10 eingetragenen Grundschulden stimmte der Verkäufer Clausing in § 5 des Vertrages zu. In § 9 des Vertrages ist geregelt, dass die Käufer die Kosten des Vertrages tragen, die Kosten für die Beschaffung der Lastenfreiheit des Vertragsgegenstandes allerdings der Verkäufer trägt.
Der Notar schrieb die Grundpfandrechtsgläubiger mit Schreiben vom 6. Februar 2006 an und bat um Übersendung der Löschungsunterlagen zu treuen Händen, unter Aufgabe der Forderung per 30. März 2006 zuzüglich Tageszinsen. Zwei der Grundpfandrechtsgläubiger übersandten die Löschungsbewilligung auflagenfrei.
Die weitere Grundpfandrechtsgläubigerin (die ...) übersandte dem Notar mit Schreiben vom 17. Februar 2006 die Löschungsbewilligung zu treuen Händen mit der Maßgabe, über diese Urkunde zu verfügen, wenn die Zahlung von 102 258,38 € bis zum 31. März 2006 an die Sparkasse gewährleistet ist.
Der Notar bestätigte der Sparkasse mit Schreiben vom 8. März 2006 den Treuhandauftrag und stellte gegenüber den Käufern die Zahlung des Kaufpreises fällig. Der Kaufpreis wurde dann gezahlt, 102 258,38 € an die Sparkasse, der Restbetrag an den Verkäufer ....
Mit Schreiben vom 12. April 2006 überreichte der Notar die erhaltenen Löschungsbewilligungen dem Grundbuchamt und beantragte die Löschung der in Abt. III Nr. 4-10 eingetragenen Grundschulden. Die Sparkasse erklärte mit Schreiben vom 19. April 2006 an den Notar, dass sie den Notar aus dem Treuhandauftrag entlässt, nachdem alle Bedingungen des Treuhandauftrages erfüllt sind.
Mit Rechnung vom 6. Februar 2006 (Rechnungs-Nr. 320/2006) machte der Notar gegenüber den Käufern insgesamt Kosten für den Kaufvertrag in Höhe von 1 559,16 € geltend. Neben der Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertrages (§§ 32, 36 Abs. 2, § 141 KostO) wurde eine 5/10 Gebühr - Vollzugsgebühr - nach § 146 Abs. 1 KostO (nach einem Geschäftswert von 240 000,00 €) sowie jeweils eine 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Kaufpreisfälligstellung und die Kaufpreisüberwachung (jeweils nach einem Geschäftswert in Höhe von 30 % des Kaufpreises = 72 000,00 €) geltend gemacht.
Mit weiterer Rechnung vom 11. April 2006 (Rechnungs-Nr. 770/2006) machte der Notar gegenüber dem Verkäufer Kosten für die treuhänderische Abwicklung abzulösender Grundpfandrechtsgläubiger in Höhe von insgesamt 130,04 € geltend, nämlich eine 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nach einem Wert von 102 258,38 € zuzüglich Postgebühren und Umsatzsteuer. Diese Kostenrechnung hat der Verkäufer ... gezahlt.
Im Anschluss an eine Geschäftsprüfung am 26. September 2007 beanstandete der Präsident des Landgerichts, dass die Gebühr nicht als weitere Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO neben der bereits erhobenen Gebühr für die Kaufpreisüberwachung hätte berechnet werden dürfen. Im Übrigen sei die Geschäftswertbestimmung ermessensfehlerhaft, da der Bezugswert zu 100 % eingestellt worden sei Sachgerecht und angemessen sei hingegen nur ein Wert in Höhe von 10-30 % des Bezugswertes.
Diese Beanstandungen hat der Notar nicht hingenommen, so dass er vom Präsidenten des Landgerichts gem. § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO (in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung; jetzt: § 156 Abs, 7 Satz 1 KostO) angewiesen wurde die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden hat sodann mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 festgestellt, dass die Kostenrechnung des Beschwerdeführers vom 11. April 2006 zutreffend sei. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass auch bei Zugrundelegung eines weiten Vollzugsbegriffes nicht jede Tätigkeit eines Notars bei der Vorbereitung der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung als Vollzugstätigkeit anzusehen sei. Zur Vollzugstätigkeit würden vielmehr nur solche Tätigkeiten gehören, welche die Ausführung des Geschäfts erst ermöglichen würden. Dazu gehöre die Einholung der Löschungsbewilligung, nicht aber die Fälligkeitsmitteilung und die Überwachung der Kaufpreiszahlung, weil es sich hierbei um eine Hilfestellung handele, von deren Anerbieten der Vollzug nicht abhänge. Die vom Notar zur Einholung der Löschungsbewilligung entfaltete Tätigkeit gehe aber darüber hinaus, die Unterlagen für die Löschungsbewilligung zu beschaffen. Der Notar habe hier einen Treuhandauftrag von einer der Grundpfandrechtsgläubigerinnen übernommen. Er habe damit einen Vertrag mit einer der Gläubigerinnen geschlossen und habe durch den Treuhandauftrag nicht mehr nur die Interessen der Kaufvertragsparteien zu beachten, sondern auch die der Gläubigerin. Würde der Notar die Übernahme der treuhänderischen Tätigkeit ablehnen, wozu er auch nicht im Rahmen des ihm erteilten Vollzugsauftrag es verpflichtet sei, wäre der Vollzug des Kaufvertrages gleichwohl möglich. Allerdings kämen die Kaufvertragsparteien dann nicht um die Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto herum, deren Einrichtung erhebliche Gebühren auslösen würde.
Entgegen der Ansicht des Präsidenten des Landgerichts sei die Tätigkeit, für die der Notar die Gebühr in der streitigen Rechnung geltend gemacht habe, von der Gebühr für die "Überwachung der Kaufpreiszahlung" nicht umfasst. Gem. § 147 Abs. 2 KostO erhalte der Notar eine Gebühr (in Höhe von 5/10), soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist. Sowohl für die "Überwachung der Kaufpreiszahlung" wie auch für "die treuhänderische Abwicklung abzulösender Grundpfandrechtsgläubiger" sehe das Gesetz einen eigenständigen Gebührentatbestand nicht vor, so dass für die jeweilige Tätigkeit der Anwendungsbereich des § 147 Abs. 2 KostO eröffnet sei. Würden unterschiedliche Tätigkeiten entfaltet, löse dies jeweils auch eine gesonderte (Betreuungs-)Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO aus, was vorliegend der Fall sei.
Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, dass die genannten Tätigkeiten in einem so engen und unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stünden, so dass gebührenrechtlich von einem einheitlichen Geschäft aufzugehen sei. Die Tätigkeit für die Kaufpreisüberwachung beziehe sich auf den gesamten Kaufpreis; Durch sie würden ausschließlich Interessen der an dem Kaufvertrag beteiligten Parteien besorgt. Kernpunkt der Überwachung der Kaufpreiszahlung sei die Eigentumsumschreibung. Die Kosten hierfür trage daher auch - entsprechend der vertraglichen Vereinbarung - der Käufer. Demgegenüber beziehe sich die treuhänderische Tätigkeit nur auf den Anteil des Kaufpreises, der an den Treuhandgeber (also einen Dritten) gezahlt werden solle. Durch den Treuhandauftrag, übernehme der Notar Pflichten auch gegenüber einer weiteren Person, nämlich dem Treuhandgeber, Zielrichtung der Tätigkeit des Notars sei insbesondere auch die Löschung des eingetragenen Grundpfandrechts unter der Voraussetzung, dass die Forderungen des Dritten (Gläubiger, Treuhandgeber) tatsächlich befriedigt worden seien.
Die Auffassung der erkennenden Kammer werde auch dadurch gestützt, dass die Expertenkommission "Reform der Notarkosten" (bestehend aus Vertretern der Notarverbände, des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg) in ihrem Entwurf vom 10. Februar 2009 zur Klarstellung ausdrücklich vorgeschlagen habe, dass bei einem Treuhandauftrag eine gesonderte "Treuhandgebühr" (Nummer 22201 des Entwurfs) entstehe. In der Begründung des Entwurfs heiße es: "Hauptanwendungsfall wird im Rahmen der kaufvertraglichen Lastenfreistellung die sogenannte Ablösetreuhand sein, wonach der Notar ihm überreichte Löschungsunterlagen nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags verwenden darf. Es wäre nicht zweckmäßig, diesen Sachverhalt in den Katalog der Betreuungsgebühr aufzunehmen, da im Fall der Ablösetreuhand ein haftungsträchtiges Treuhandverhältnis, mit einem Dritten begründet wird. Da der treugebende Dritte für die Kosten dieses Treuhandauftrags auch als Schuldner in Betracht kommt, er aber auf den Geschäftswert der Betreuungsgebühr (Wert des Beurkundungsverfahrens) keinen Einfluss hat, ist es sachgerecht, hierfür eine eigene Gebühr vorzusehen. Diese Gebühr soll sich aus dem Wert des Sicherungsinteresses berechnen (§ 66 Abs. 2 des Entwurfs)."
Der Notar könne also grundsätzlich - und zwar von dem Verkäufer als Kostenschuldner - die Zahlung einer weiteren Gebühr gem. § 147 Abs. 2. KostO für die treuhänderische Abwicklung verlangen.
Die Geschäftswertbestimmung auf 102 258,38 € (nämlich den Kaufpreisanteil, der dem Treuhandgeber zustehen sollte) sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspreche den Voraussetzungen des hier einschlägigen § 30 Abs. 1 KostO. Gegenstand der Tätigkeit des Notars sei der Treuhandauftrag gewesen. Dieser habe sich auf den vollständigen, dem Treuhandgeber zustehenden Kaufpreisanteil bezogen. Anders als bei den im Auftrag der Kaufvertragsparteien vorgenommenen Tätigkeiten, erhalte der Notar für die Tätigkeit im Rahmen des Treuhand Verhältnisses auch keine weiteren Gebühren. Unter Berücksichtigung seines Haftungsrisikos (gegenüber dem Treuhandgeber) erscheine es daher gerecht, den Geschäftswert mit dem vollen Betrag, auf den sich der Treuhandauftrag bezieht, anzusetzen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 auf Anweisung des Landgerichts Verden weitere Beschwerde eingelegt. In seiner Stellungnahme vom 4. März 2010 hat der Präsident des Landgerichts Verden darauf hingewiesen, dass die 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden den Pauschalgebührencharakter der geltenden Regelung des § 147 Abs. 2 KostO verkenne. Danach sei nicht auf die Mehrzahl der Auftraggeber, sondern allein auf die zu erbringende Betreuungstätigkeit abzustellen, wobei im untrennbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten einheitlich mit einer einzigen (Pausch-) Gebühr abzurechnen seien. Der Zusammenhang der beiden getrennt abgerechneten Bereiche sei im vorliegenden Fall auch besonders darin dokumentiert, dass in § 2 des Kaufvertrages vom 3. Februar 2006 der Verkäufer (und Kostenschuldner) versichert habe, dass er mit den Grundpfandrechtsgläubigern die Gewährleistung der Lastenfreistellung vereinbart habe und die Kaufvertragsparteien die Zahlbarkeit des Kaufpreises in Teilen direkt an die Gläubigerbank regeln würden. Diese Teilzahlung sei von der Anweisung der Vertragsparteien, die Eigentumsumschreibung nur zu beantragen, wenn die Zahlung des Kaufpreises ohne Verzugszinsen erfolgt sei, umfasst Die Beachtung und Ausführung dieser Anweisung habe somit zugleich die Erfüllung des Treuhandauftrages der Kreissparkasse zum Inhalt. Dass die Treuhandauflage mit den Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien im Einklang gestanden habe und von dem Notar nicht etwa noch durch entsprechende Verhandlungen oder Vermittlungen "passend" gemacht werden musste, lasse die zweifache Berechnung einer Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO als fragwürdig erscheinen. Der Hinweis auf den Entwurf einer Expertenkommission zur Reform der Notarkosten sei ebenfalls irrelevant, weil es bei der Erforschung des Gesetzgeberwillens allenfalls auf den Inhalt parlamentarischer Gesetzgebungsmaterialien, nicht aber zukünftige Vorstellungen über die Schaffung eines neuen (eigenständigen) Gebührentatbestandes ankomme.
II.
Gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG -RG finden vorliegend die Vorschriften der KostO und des FGG in der bis zum 1. September 2009 gültigen Fassung Anwendung, weil das Verfahren in erster Instanz bereits am 5. Januar 2009 durch den Antrag des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 2. Januar 2009 eingeleitet worden ist.
Die infolge Zulassung durch das Landgericht gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde, die auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Verden als vorgesetzten Dienstbehörde des Beschwerdeführers gem. § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO erhoben worden ist, ist begründet.
Auf die weitere Beschwerde war die streitbefangene Kostenrechnung aufzuheben. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Verden, welche die gebotene Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur vermissen lässt, beruht auf einer Verletzung des Rechts i. S. von § 156 Abs. 2 Satz 3 KoStO.
Zu Unrecht hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass eine Treuhandauflage den Notar berechtige, neben der Vollzugsgebühr des § 146 KostO noch eine Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO geltend zu machen.
Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO kommt nur subsidiär zur Anwendung, d.h. eine Anwendung scheidet immer dann aus, wenn die Tätigkeit bereits von anderen Gebührenbestimmungen erfasst wird (vgl. OLG Hamm OLGR 2002, 146 f., zitiert nach JURIS Rdz. 24, OLG Rostock, NotBZ 2005, 372 f., zitiert nach JURIS Rdz. 3; BGH NJW 2007, 3212 f., zitiert nach JURIS Rdz. 5).
In der Rechtsprechung und Literatur ist zwar umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einholung einer Löschungsbewilligung, deren Erteilung seitens eines Grundpfandrechtsgläubiger mit einer Treuhandauflage verbunden ist, durch die Gebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO erfasst wird oder nicht.
Die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung sowie Teile der Rechtsliteratur vertreten indes die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen und daher mit der Gebühr des § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO abgegolten sei (OLG Dresden, NotBZ 2009, 189 ff., [OLG Dresden 31.03.2009 - 3 W 0199/09] zitiert nach JURIS Rdz. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 2003, Az.: 20 W 356/02; Pfälz. OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 658; OLG Köln (17. Zivilsenat) JurBüro 1988, 84; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Auflage, Stand: 2008, § 146 Rdz. 27; offen gelassen hingegen, von OLG Köln (2. Zivilsenat) JurBüro 1997, 41;).
Demgegenüber wird nur von Teilen der Rechtsliteratur die Auffassung vertreten, dass bei Übernahmen von Treuhandauflagen eines Gläubigers die Vorschrift des § 146 KostO ausscheide und eine Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO entstehe (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 17. Auflage, § 146 Rdz. 30a).
Eine vermittelnde Meinung vertreten das Oberlandesgericht Hamm sowie das Oberlandesgericht Oldenburg. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm erfasst der Abgeltungsbereich der Gebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO zwar grundsätzlich die Einholung und Verwahrung einer mit einer Treuhandauflage verbundenen Löschungsbewilligung erfasst Sofern der Notar jedoch eine betreuende Tätigkeit entfalte, die dazu diene, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien zu erfüllen, würden ihm jedoch gesonderte Gebühren gem. § 147 Abs. 2 KostO erwachsen (OLG Hamm OLGR 2002, 146 ff., zitiert nach JURIS Rdz. 29, 31). Das Oberlandesgericht Oldenburg vertritt die Auffassung, dass die Geltendmachung einer Betreuungsgebühr für die Beachtung einer Treuhandauflage ausscheide, weil diese Tätigkeit durch die dem Käufer in Rechnung gestellte Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten sei (OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279 f., zitiert nach JURIS Rdz. 8; dazu neigend, im Ergebnis aber offen gelassen von OLG Hamm, a.a.O., zitiert nach JURIS Rdz. 32; ebenfalls offen gelassen von OLG Dresden, a.a.O., Rdz. 21).
Der Senat schließt sich für den vorliegenden Fall der Auffassung an, dass die gesonderte Berechnung einer Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO nicht in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2007 (NJW 2007, 3212 ff. = NotBZ 2007, 406 ff. [BGH 12.07.2007 - V ZB 113/06]) klargestellt, dass für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten eine Vollzugsgebühr und keine Betreuungsgebühr anfalle (BGH, a.a.O., zitiert nach JURIS Rdz. 9 ff.). Zwar verhält sich diese Entscheidung nicht ausdrücklich dazu, wie zu entscheiden ist, wenn die Löschungsbewilligung mit einer Treuhandauflage versehen ist. Wie sich allerdings den tatbestandlichen Ausführungen des vorgenannten Beschlusses entnehmen lässt, betraf der vom Bundesgerichtshof auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschiedene Fall gerade eine Löschungsbewilligung, die eine Grundpfandrechtsgläubigerin den Notar mit der Anweisung erteilt hatte, von ihr nur Gebrauch zu machen, wenn die Überweisung des wesentlichen Teils des Kaufpreises sichergestellt war.
Mit Rücksicht hierauf liegt es fern, dass der Bundesgerichtshof losgelöst vom tatsächlichen Sachverhalt nur beschränkt auf die isolierte Tätigkeit der Einholung der Löschungsunterlagen entscheiden wollte (vgl. Wudy, Die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs, 1 KostO für die Beschaffung von Löschungsunterlagen, NotBZ 2007, 331, 387; Rohs/Wedewer, a.a.O., Rdz. 27 Fn. 45a). Hierfür spricht insbesondere, dass die komplette inhaltliche Bewertung und Beachtung der beschafften Unterlagen untrennbar mit der Aufforderung bei dem Gläubiger zusammenhängen (Rohs/Wedewer, a.a.O. Rdz. 27 Fn. 45).
Die Auffassung von Bengel/Tiedtke (in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann) steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Bengel und Tiedtke stellen maßgeblich darauf ab, dass von einer bloßen Vollzugstätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne, wenn der Notar mit den Berechtigten Verhandlungen führe (vgl. hierzu auch Wudy, a.a.O., 389). Bei der Übernahme einer Treuhandauflagen seien derartige Verhandlungen mit dem Gläubiger aber zwingend notwendig, weil hierzu ein entsprechendes Anerbieten an den Berechtigten oder Gläubiger notwendig sei, welche das Angebot erst annehmen musste (Korintenberg/Lappe/Reimann/Bengel, a.a.O., Rdz. 30a). Die bloße Weiterleitung eines Angebots stellt aber nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen noch keine Verhandlung dar. Von einer Verhandlung ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn der Notar aktiv auf den Gläubiger einwirkt, d.h. diesen überzeugen muss, den Treuhandauftrag im Sinne der Vorgaben des Finanzierungsgläubigers des Käufers abzuändern (vgl. Wudy, a.a.O.). Dass der Notar im vorliegenden Falle eine entsprechende Tätigkeit entfaltet hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Hinweis des Landgerichts auf den Entwurf einer Expertenkommission "Reform der Notarkosten" geht in jeder Hinsicht fehl. Entscheidend ist nicht, wie de lege ferenda, sondern allein wie de lege lata zu entscheiden ist. Gesetzentwürfen kommt keine entscheidende Bedeutung bei der Anwendung und Auslegung bestehender Gesetze zu (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2009, Az.: 2 W 127/09 zu XML-Strukturdateien).
Nach alledem waren sowohl der Beschluss des Landgerichts als auch die streitgegenständlichen Kostenrechnung aufzuheben. Eine Anordnung der Rückzahlung der bereits vom Kostenschuldner gezahlten Kosten kam nicht in Betracht, weil es hierfür eines Antrages gem. § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO bedurft hätte, den der angehörte Kostenschuldner jedoch nicht gestellt hat (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 17. Auflage, § 156 Rdz. 62).
III.
Eine Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG kam nicht in Betracht, weil der Senat nicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewichen ist. Insbesondere ist die bereits zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm OLGR 2002, 146 ff., zitiert nach JURIS Rdz. 29, 31) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es an einer besonderen Betreuungsleistung des Notars fehlte.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 156 Abs. 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3 KostO sowie aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30, 131 Abs. 2 KostO.