Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.03.2010, Az.: 6 W 50/10

Streitwert eines von einem Werkunternehmer betriebenen selbstständigen Beweisverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.03.2010
Aktenzeichen
6 W 50/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 13808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0329.6W50.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 23.02.2010 - AZ: 4 OH 1/05

Fundstellen

  • MDR 2010, 1014
  • RVG prof 2010, 160

Amtlicher Leitsatz

Ist der Werkunternehmer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens, richtet der Streitwert sich nach dem noch offenen Werklohn bis zur Höhe dessen angemessenen Teils, den der Besteller wegen Mängel des Wertes nach § 641 Abs. 3 BGB zurückhalten kann, und nicht nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, weil der Werkunternehmer kein unmittelbares Interesse an der Mängelbeseitigung hat, sondern nur wissen will, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um zu seinem restlichen Werklohn zu kommen.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 40.142,60 € festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

2

Der Wert war nach freiem Ermessen gemäß § 3 Halbs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den in der Formel des Beschlusses bezeichneten Betrag festzusetzen. Dieser setzt sich zusammen aus der Werklohnforderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegner aus der 4. Abschlagsrechnung in Höhe von 33.150 € und derjenigen aus der SchlussRechnung in Höhe von 6.992,60 €. Das für die Festsetzung des Wertes maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens besteht nicht in der Beseitigung der Mängel des von ihr hergestellten Werkes. Als Werkunternehmerin geht es ihr darum, zu ihrem noch offenen Werklohn zu kommen, und allein aus diesem Grunde nur notgedrungen darum, klären zu lassen, welche Maßnahmen der Nacherfüllung sie dazu ergreifen muss.

Piekenbrock
Volkmer
Laß