Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.03.2010, Az.: 17 UF 154/09

Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung der erneuten Eheschließung des unterhaltspflichtigen Ehemannes; Berücksichtigung hypothetischer Erwerbstätigkeit und der Haushaltsersparnis

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.03.2010
Aktenzeichen
17 UF 154/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 16857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0311.17UF154.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 21.07.2004 - AZ: 37 F 344/08

Fundstellen

  • FamFR 2010, 249
  • FamRZ 2010, 1673-1677
  • NJW-Spezial 2010, 356-357

Amtlicher Leitsatz

1. Die 44jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat.

2. Hat die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen vorehelich geborene Kinder (Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen) in die Ehe mitgebracht und wird ihr im Rahmen der Dreiteilungsmethode ein Einkommen aus hypothetischer Erwerbstätigkeit zugerechnet (BGH Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111), so sind diese Einkünfte jedenfalls um den Betrag zu bereinigen, den sie zur Deckung des durch Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters nicht gedeckten Mindestbedarfes ihrer Kinder benötigen würde.

3. Dem Umstand der Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seiner zweiten Ehefrau kann im Rahmen der Dreiteilungsmethode dadurch Rechnung getragen werden, dass der Quotenbedarf der geschiedenen Ehefrau pauschal um 10 % erhöht wird.

4. Zur Beurteilung ehebedingter Nachteile bei einer Abiturientin, die im Zusammenhang mit der Eheschließung in jungen Jahren ein Studium abgebrochen hat.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 9. September 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

´1. Das am 21. Juli 2004 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg wird zu Ziffer 2. (nachehelicher Unterhalt) für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten einen Nachscheidungsunterhalt nur noch wie folgt zu zahlen hat:

- monatlich 967 € (773 € Elementarunterhalt und 194 € Altersvorsorgeunterhalt) vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009

- monatlich 915 € (733 € Elementarunterhalt und 182 € Altersvorsorgeunterhalt) vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2009

- monatlich 940 € (752 € Elementarunterhalt und 188 € Altersvorsorgeunterhalt) vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009

- monatlich 874 € (700 € Elementarunterhalt und 174 € Altersvorsorgeunterhalt) seit dem 1. Januar 2010.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.´

II. Die Kosten des Rechtsstreites werden in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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I. Die Parteien streiten um die Abänderung einer im Juli 2004 ergangenen Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt.

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Der 53jährige Kläger und die 46jährige Ehefrau haben im Mai 1987 geheiratet. sie lebten seit März 2000 voneinander getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte im März 2001. die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 21. Juli 2004 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder, der jetzt 15jährige Co (geboren November 1994) und der jetzt 12jährige Ki (geboren Juni 1997) hervorgegangen. Ki besucht seit Sommer 2009 in die siebte Klasse des Gymnasiums in B.. Co die neunte Klasse des Gymnasiums in Sch.

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Im Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete der Kläger nach seinem Studium der Zahnmedizin als Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr in der Nähe von Bremerhaven. Die Beklagte studierte in Osnabrück im 6. Fachsemester Geschichte und Theologie auf Lehramt für Gymnasien. Nach der Eheschließung gab die Beklagte - die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig - ihr Studium auf und zog zum Kläger nach Bremerhaven. Nach Ende der Bundeswehrzeit des Klägers 1989/1990 zogen die Parteien dann zurück in die Nähe von Osnabrück. Dort baute der Kläger nach kurzer Tätigkeit als angestellter Zahnarzt seit 1991 seine eigene Praxis auf. zwischen 1991 und der Geburt des ersten Kindes 1994 arbeitete die Beklagte dort als Empfangskraft. Danach ist die Beklagte nicht wieder erwerbstätig gewesen.

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Im Scheidungsverbund wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte einen monatlichen Elementarunterhalt von 1.227 €, einen monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 364 € und einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 296 € zu zahlen, mithin insgesamt 1.887 €. Mit seiner am 25. Oktober 2008 zugestellten Abänderungsklage begehrt der Ehemann sofortige Abänderung auf Null. Er stützt die Abänderungsklage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte vollschichtig arbeiten könne und keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Sie habe gegen seinen Willen aus freien Stücken das Studium aufgegeben. Im Übrigen sei er seit dem Jahre 2007 in zweiter Ehe verheiratet. seine zweite Ehefrau habe aus erster Ehe drei Kinder in die Ehe gebracht und sei nur teilschichtig berufstätig.

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Die Beklagte verteidigt den Unterhaltstitel. Sie habe aus kindbezogenen Gründen noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, weil Ki wegen allergischer AsthmaBronchiale in den Sommermonaten zwingend mit dem Pkw zur Schule gebracht werden müsse. Ki müsse auch zu solchen, von der Schule angeordneten Gruppenarbeiten bei anderen Mitschülern gefahren werden, die teilweise in abgelegenen dörflichen Gebieten ohne Busverbindung wohnten. Sie habe ehebedingte Nachteile erlitten, weil der Kläger auf einen Studienabbruch gedrängt habe, damit sie für die Haushaltsführung und die Betreuung künftiger Kinder zur Verfügung stehe. Die Ausübung einer ungelernten Tätigkeit sei für sie keine angemessene Erwerbstätigkeit, sondern sie könne allenfalls auf die Fortsetzung ihres Studiums verwiesen werden. Dies sei in Lüneburg frühestens im zum Wintersemester 2009/2010 möglich gewesen. zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte aber schon infolge einer im Frühjahr 2009 diagnostizierten Krebserkrankung arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

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Das Amtsgericht hat den Ausgangstitel unter Zurückweisung der weitergehenden Klage zugunsten des Klägers abgeändert und den nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Klage am 25. Oktober 2008 herabgesetzt, und zwar zuletzt auf einen Elementarunterhalt in Höhe von 639 € sowie auf einen Altersvorsorgeunterhalt von 155 €. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger macht in der zweiten Instanz insbesondere geltend, dass die Beklagte ihre Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt wegen fortgesetzter Umgangsverweigerung verwirkt habe.

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II. Die Berufungen der Parteien gegen das angefochtene Urteil sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten einen geringen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts hält den Angriffen der beiderseitigen Rechtsmittel sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung - mit den Modifikationen, die sich zwangsläufig aus der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 ff.) zur Anwendung der Dreiteilungsmethode ergeben - in weiten Teilen stand.

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1. Unterhaltstatbestand

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a) Der Beklagten steht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) jedenfalls bis zum Sommer 2009 zu.

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aa) Dies ergibt sich für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2008 bereits aus § 36 Nr. 1 EGZPO. Diese Vorschrift bestimmt insbesondere, dass in solchen Fällen, in denenüber den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 u. a. eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, diejenigen Umstände, die vor diesem Titel entstanden und durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz erheblich geworden sind, nur dann und insoweit zu berücksichtigen sind, als eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und dieÄnderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass diese Übergangsvorschrift insbesondere dann anzuwenden ist, wenn sich für einen kinderbetreuenden Elternteil, für den unter der Geltung des alten Altersphasenmodells bis zum

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31. Dezember 2007 keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit bestand, nach den Maßstäben der Neufassung von§ 1570 BGB eine Vorverlagerung der Erwerbsobliegenheit ergeben würde. In solchen Fällen ist dem kinderbetreuenden Elternteil eine angemesseneÜberlegungsfrist einzuräumen, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen und seine beruflichen Dispositionen und die Betreuungssituation auf die veränderten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einzurichten (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2009 - 17 UF 210/08 - NJW 2010, 79, 80. OLGR Schleswig 2009, 259 f.. OLG Jena FamRZ 2008, 2203, 2205. OLG Köln FF 2009, 80 f.).

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Diese Überlegungsfrist kann unter den obwaltenden Umständen allerdings knapp bemessen werden, weil das Vertrauen der Beklagten darin, im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zum Kläger weiterhin keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, nach Auffassung des Senats aus zwei Gründen nur einen begrenzten Schutz genießen kann. Im vorliegenden Fall hat das jüngere Kind Ki bereits im Sommer 2007 die Grundschule verlassen, so dass sich die Beklagte bereits vor dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform grundsätzlich darauf einrichten musste, durch Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des eigenen Unterhalts beitragen zu müssen. Zudem war der nunmehr angegriffene Unterhaltstitel bereits mehr als vier Jahre alt, so dass es auf der Hand liegen musste, dass sich der Kläger an den Verhältnissen, die seinerzeit im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder zu einer Verneinung der Erwerbsobliegenheit führten, nicht dauerhaft festhalten lassen würde. Insoweit liegen die Verhältnisse in wesentlichen Aspekten anders als in dem mit Senatsurteil 17 UF 210/08 vom 6. August 2009 (aaO. S. 80) entschiedenen Fall, so dass der Senat hier davon ausgeht, dass eine kurze Übergangsfrist bis zum Jahresende 2008 angemessen ist, innerhalb derer sich an der Erwerbsobliegenheit der Beklagten zunächst nichts ändert.

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bb) Für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2009 beurteilt sich die Frage nach dem Fortbestehen eines Unterhaltsanspruches aus § 1570 BGB grundsätzlich nach den derzeit gültigen Regelungen.

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Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht danach dem betreuenden Elternteil nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufterÜbergang möglich (BGH Urteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770 [Tz. 22] und vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 [Tz. 26]). Der Betreuungselternteil trägt dabei die Darlegungs und Beweislast für diejenigen tatsächlichen Umstände, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts begründen sollen.

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Kindbezogene Gründe stehen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit unter den obwaltenden Umständen nicht entgegen. Aus kindbezogenen Gründen ist dem berechtigten Elternteil eine Erwerbstätigkeit erst dann nicht zumutbar, wenn die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den Regelfall davon auszugehen, dass ein Kind jedenfalls noch einer nachschulischen Betreuung - sei es durch den Elternteil, sei es durch eine kindgerechte Einrichtung oder einen geeigneten Dritten - bedarf, solange es noch nicht in die siebte Klasse auf einer weiterführenden Schule versetzt worden ist (Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO. S. 80).

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Es erscheint dem Senat zweifelhaft, dass eine derartige nachschulische Fremdbetreuung für den 11jährigen Ki - gegebenenfalls in der eigenen Wohnung - nicht darstellbar wäre. Insbesondere die vorgelegte Bescheinigung der im gleichen Haus mit der Beklagten wohnenden Großeltern, zu einer vorübergehenden Betreuung und Beaufsichtigung ihres Enkels nicht in der Lage zu sein, wird sich mit der sozialen Realität kaum in Einklang bringen lassen. Zudem stellen die Familienangehörigen nicht die einzige Fremdbetreuungsmöglichkeit dar und es ob liegt grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten, der eine Ausweitung seines Betreuungsunterhaltsanspruches aus kindbezogenen Gründen begehrt, im Einzelnen seine Bemühungen darzulegen, die er zur Erlangung einer Tagespflegestelle tatsächlich veranstaltet hat (Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO. S. 81) Auch die AsthmaErkrankung von Ki rechtfertigt für sich genommen keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Ki wegen einer hochgradigen Allergie gegen bestimmte Gräser und Pollen während der pollenfluggefährdeten Zeit in den Frühjahrs und Sommermonaten mit dem Kraftfahrzeug zur Schule gefahren und dort wieder abgeholt werden müsse, steht dies der vom Amtsgericht für zumutbar gehaltenen Erwerbstätigkeit von 25 Wochenstunden nicht entgegen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagte hat Ki täglich sechs Schulstunden zu absolvieren und ist während dieser Zeit und der Dauer des anschließend in der Schule eingenommenen Mittagessens verlässlich betreut. Schon aus diesem Grunde stehen kindbezogene Gründe einer täglichen Erwerbstätigkeit von fünf Stunden nicht entgegen. Aber auch darüber hinaus hält es der Senat für unwahrscheinlich, dass Ki während der Pollenflugzeit generell und unter keinen Umständen im Freien aufhalten dürfe und die Beklagte deshalb täglich für den Rücktransport von der Schule zur Verfügung stehen müsse. Eine derartige hochgradige Einschränkung der Bewegungsfreiheit lässt sich selbst den beigefügten ärztlichen Attesten nicht entnehmen. Die Pollenflugbelastung ist für Allergiker auch in den Frühjahrs und Sommermonaten sehr unterschiedlich. an vielen, insbesondere regnerischen Tagen wird sie deutlich weniger ins Gewicht fallen und einem Aufenthalt im Freien für die überschaubare Dauer des Schulweges nicht ernsthaft entgegenstehen.

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Es kommt darauf aber nicht einmal entscheidend an, weil jedenfalls elternbezogene Gründe für eine Ausweitung der Tätigkeit über die Amtsgericht für zumutbar gehaltene Wochenarbeitszeit von 25 Stunden sprechen. Es entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in Tagespflegestellen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf. Es liegt auf der Hand, dass die Betreuung von zwei Schulkindern im Alter von 11 und

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15 Jahren auf Schulen an unterschiedlichen Orten, von denen sich eines noch nicht in der siebten Klasse einer weiterführenden Schule befindet, einen erhöhten tatsächlichen Organisations und Betreuungsaufwand erfordert, zumal eines der Kinder wegen der nachgewiesenen allergischen Erkrankung wenigstens an einzelnen Tagen mit erhöhter Pollenfluggefahr einer besonderen Rücksichtnahme bedarf. Zudem ist die Ehe jedenfalls seit 1994 bis Trennung und Scheidung einvernehmlich als reine Hausfrauenehe geführt worden, so dass auch ehebezogene Vertrauensschutzgründe einer vorzeitigen Aufnahme vollschichtiger Erwerbstätigkeit entgegenstehen.

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b) Der für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2009 in Frage kommende Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB reicht aber nur soweit, wie die Beklagte durch die Kinderbetreuung (teilweise) an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

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aa) Darüber hinaus kommt seit dem 1. Januar 2009 ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit aus § 1573 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Ein auf diesen Tatbestand gestützter Teilanspruch würde voraussetzen, dass die Beklagte für diesen Zeitraum trotz ausreichender Bemühungen eine im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB eheangemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermochte. So liegt der Fall hier nicht.

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(1) Die Angemessenheit der Erwerbstätigkeit bemisst sich nach den in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Kriterien des § 1574 Abs. 2 BGB. Diese sind die Ausbildung, die Fähigkeiten, das Lebensalter, der Gesundheitszustand und - insoweit durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz neu eingefügt - die frühere Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten. Eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit wird dabei regelmäßig als angemessen anzusehen sein (vgl. zum alten Rechtszustand bereits BGH Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 f.. OLG Saarbrücken NJWRR 2007, 1453, 1454. vgl. nunmehr OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 120, 121. Reinken FPR 2005, 502, 504. Büte/Poppen/Menne/Büte Unterhaltsrecht 2. Auflage § 1574 BGB Rn. 4a). Mit Recht hat das Amtsgericht bei seiner Abwägung daher maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte nach dem Abbruch ihres Studiums zwischen 1991 und 1994 als ungelernte Empfangskraft in der Zahnarztpraxis des Klägers erwerbstätig gewesen ist und ihr deshalb auch auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten ähnlicher Art grundsätzlich zuzumuten ist. Auch der Umstand, dass die Beklagte das Abitur abgelegt hat, steht einer Verweisung auf den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte nicht generell entgegen (OLG Saarbrücken aaO.). Schließlich sprechen auch das Alter der Beklagten von seinerzeit 44 Jahren und ihr Gesundheitszustand - soweit es den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Januar 2009 betrifft - nicht gegen die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit.

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(2) Die ehelichen Lebensverhältnisse, die nach der alten Rechtslage als weiteres gleichberechtigtes Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit aufgeführt waren, sind durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz bewusst in ihrer Bedeutung herabgesetzt und zu einem reinen Billigkeitskriterium heruntergestuft worden (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Auflage, § 4 Rn. 141. Reinken FPR 2005 aaO. Dose FamRZ 2007, 1289, 1297). Durch die Einbeziehung der ehelichen Lebensverhältnisse im Rahmen eines Billigkeitskorrektivs soll weiterhin in gewissen Grenzen ein unangemessener sozialer Abstieg des Unterhaltsberechtigten verhindert werden (vgl. Büte/Poppen/Menne/Büte aaO. § 1574 BGB Rn. 7). Allerdings steht die Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse auch unter dem vorrangig zu beachtenden Gebot der wirtschaftlichen Eigenverantwortung (Wendl/Pauling aaO. Dose aaO.). Da sich unter der Geltung des neuen Rechts eine dauerhafte und unbeschränkte Lebensstandardgarantie nicht mehr rechtfertigen lässt, verliert der Gedanke der Bewahrung einer durch die ehelichen Lebensverhältnisse vermittelten sozialen Stellung mit zunehmender Zeitdauer seit Rechtskraft der Scheidung an unterhaltsrechtlicher Bedeutung. Zudem ist zu beachten, dass sich auch die an sich guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durch die Übernahme neuer Unterhaltspflichten in der zweiten Ehe relativiert haben. Der Senat hält es deshalb fünf Jahre nach der Scheidung der Parteien nicht mehr für unangemessen, die Beklagte etwa auf un oder angelernte Beschäftigungen als Verkaufshilfe, CallCenterAgent und auf einfache kaufmännische Tätigkeiten in Büros oder Praxen zu verweisen.

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(3) Da eine Fortsetzung des Studiums zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht erforderlich ist, ist die Beklagte unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet (§ 1574 Abs. 3 BGB), aber auch nicht berechtigt (§ 1575 BGB), sich erneut an einer Hochschule ausbilden zu lassen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob eine angesichts des Zeitablaufes dem vollständigen Neubeginn gleichzusetzende (Wieder) Aufnahme des Lehramtsstudiums im Alter von 45 Jahren überhaupt geeignet ist, den Unterhalt der Beklagten in absehbarer Zeit nachhaltig zu sichern, was die Beklagte scheinbar selbst bezweifelt.

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bb) Hinreichende ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle hat die Beklagte offensichtlich nicht dargetan, so dass ihr insoweit ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist. Soweit der Kläger diese (fiktiven) Einkünfte durch Unterhaltszahlungen noch weiter aufstocken muss, beruht dieser Teilanspruch auf § 1573 Abs. 2 BGB.

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c) Seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2009 beruht der Anspruch ausschließlich auf § 1572 BGB. der Einsatzzeitpunkt für einen Anschlussunterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 Nr. 2 BGB ist (noch) gewahrt, da die Beklagte im Frühsommer 2009 bei Feststellung der Krebserkrankung nach Maßgabe der obigen Ausführungen noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Kläger gehabt hatte. Die Beklagte ist an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit seither nicht mehr durch die Betreuung der Kinder, sondern vollständig durch die mit Attesten belegte Krebserkrankung gehindert. Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB geht bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den vollen Unterhalt, so dass daneben auch für einen Teilanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB kein Raum mehr ist (BGH Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 [Tz. 20 ff.]. Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 - 17 UF 97/08 - NJW 2009, 521 [OLG Celle 02.10.2008 - 17 UF 97/08]).

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2. Bedarfsermittlung nach Dreiteilung

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Das Amtsgericht hat den Unterhaltsbedarf der Beklagten in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) aus gehend von den (erzielbaren) Einkünften der Parteien ermittelt, indem es neben den Parteien auch die jetzige Ehefrau des Klägers in die Berechnung einbezogen und den Bedarf nach einem Drittel der zusammengerechneten Einkünfte bemessen hat. Soweit das Amtsgericht für die Ehefrau des Klägers (lediglich) die tatsächlich erzielten Einkünfte aus ihrer an 20 Wochenstunden ausgeübten Teilzeitbeschäftigung in die Berechnung eingestellt hat, steht dies mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nicht mehr in Einklang.

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Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Hinblick auf die - auch hier vorliegende - Unterhaltskonkurrenz von geschiedenem und neuem Ehegatten ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Erwerbsobliegenheit der Ehegatten die Rollenverteilung der zweiten, noch bestehenden Ehe im Fall des Zusammentreffens mit Ansprüchen auf Geschiedenenunterhalt nicht ausschlaggebend sein darf. Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung schon auf der Ebene der Bedarfsermittlung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt, der sich bei Anwendung der §§ 1570 ff. BGB zu seinen Gunsten ergäbe (BGH Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 [Tz. 46 ff.]).

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Nach diesen Maßstäben werden der Ehefrau des Klägers fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen sein, da sich ihr hypothetischer Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gegen den Kläger nur auf § 1573 Abs. 2 BGB als Aufstockungsunterhalt stützen könnte.

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Die Betreuungsinteressen der erstehelichen Kinder der Ehefrau des Klägers könnten unter den obwaltenden Umständen gegenüber dem Kläger keine Reduzierung der Erwerbsobliegenheit rechtfertigen. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil es sich nicht um gemeinschaftliche Kinder der Eheleute handelt. Im Hinblick auf die Betreuung von Stiefkindern wäre allenfalls an einen Anspruch auf Billigkeitsunterhalt gemäß § 1576 BGB zu denken. Allerdings reicht allein die Pflege und Erziehung betreuungsbedürftiger nicht gemeinschaftlicher Kinder als solche nicht aus, um einen Anspruch aus § 1576 BGB zu begründen, weil das Gesetz nach § 1570 BGB eben grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen Unterhaltsanspruch gewährt. auch die Tatsache, dass die erstehelichen Kinder der Ehefrau des Klägers während der Ehe mit Einwilligung des Klägers in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt für sich genommen nicht. vielmehr müssen weitere gewichtige besondere Umstände hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 BGB zu rechtfertigen (BGH Urteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800, 802. OLG Koblenz NJWRR 2005, 802 f). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal die minderjährigen Kinder der Ehefrau des Klägers zu Beginn des streitigen Unterhaltszeitraumes ohnehin bereits das zwölfte bzw. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hatten. Ein sich aufgrund schulischer oder gesundheitlicher Defizite (ADHS) des jüngeren Kindes Fe ergebender besonderer Betreuungsbedarf ist erkennbar nicht in der erst im Jahre 2007 geschlossenen Ehe mit dem Kläger angelegt gewesen und kann daher ebenfalls nicht für einen (hypothetischen) Anspruch auf Billigkeitsunterhalt gegen den Kläger ausgewertet werden.

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2. Ermittlung der Einkünfte nach Steuern

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a) Einkommen des Klägers

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Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens auf Seiten des Klägers ist das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend vom steuerrechtlichen Durchschnittsgewinn seiner Zahnarztpraxis in den Jahren 2005 bis 2007 ausgegangen, den es richtig mit 99.565 € ermittelt hat. Ansparabschreibungen können außer Betracht bleiben, da sie im Beurteilungszeitraum in gleicher Höhe gebildet und aufgelöst worden. Unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten sind auch sonst nur geringe Modifikationen vorzunehmen:

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aa) Das Einkommen des Klägers ist nicht um den Verlust für den Abgang des im Jahre 2006 veräußerten Opel Astra (4.434€) zu erhöhen. Diesem Abgang steht auf der Ertragsseite ein Veräußerungserlös von 2.654 € gegenüber. Wenn durch die Veräußerung eines Gegenstands des betrieblichen Anlagevermögens ein den Buchwert übersteigender Erlös erzielt wird (Aufdeckung stiller Reserven), ist dies auch unterhaltsrechtlich beachtlich, weil die tatsächlich eingetretene Wertminderung des Gegenstandes mit der pauschalierten Wertminderung, die in der Vergangenheit bei der Unterhaltsfestsetzung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten über die entsprechende Absetzung für Abnutzung (AfA) in Ansatz gebracht worden ist, nicht übereinstimmt und deshalb zu seinen Gunsten korrigiert werden muss (Wendl/Kemper aaO. § 1 Rn. 221). Es ist nicht einzusehen, warum im umgekehrten Fall, in dem - wie hier - die Veräußerung eines teilweise abgeschriebenen Gegenstandes zur Aufdeckung eines Überbewertung führt, grundsätzlich anders verfahren werden sollte. Die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert ist hier auch nicht so groß, dass man den Verlustvorgang billigerweise der Vermögenssphäre des Klägers zuordnen könnte.

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bb) Richtig ist der Einwand der Beklagten, dass in dem abzuändernden Urteil des AG Lüneburg vom 21. Juli 2004 Abschreibungen auf das Anlagevermögen der Zahnarztpraxis nur pauschal mit dem hälftigen Betrag als unterhaltsrechtlich relevant angesehen worden sind. Dies entspricht nicht dem - auch vom Senat angewendeten - Erfahrungssatz, wonach im Regelfall der Ansatz der linearen steuerrechtlichen AfA in die Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommensübernommen werden kann, weil die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfATabellen regelmäßig den tatsächlichen Wertverzehr von Anlagegütern wiedergeben (vgl. BGH Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 19/01 - FamRZ 2003, 741, 743). Das mit dem Abänderungsverfahren befasste Gericht ist hier an die Beurteilung der Abschreibungen durch das Erstgericht aber schon deshalb nicht gebunden, weil die Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung nur solche Gegenstände des Anlagevermögens erfassen kann, deren Wertverzehr durch das Erstgericht bereits eine - von den steuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeiten abweichende - unterhaltsrechtliche Beurteilung erfahren hat. Wie sich aus den mit den Gewinnermittlungen vorgelegten Unterlagen zur Entwicklung des Anlagevermögens in den Jahren 2005 bis 2007 ergibt, handelt es sich bei den in diesen Jahren abgeschriebenen Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens (Praxisausstattung und Kraftfahrzeuge) ausschließlich um solche Gegenstände, die im Jahre 2000 oder später angeschafft worden sind. Da die Ausgangsentscheidung auf der Grundlage der Gewinnermittlungen für 1997 bis 1999 getroffen worden ist, haben die jetzt abgeschriebenen Gegenstände im Ausgangsverfahren noch keine Bewertung erfahren, so dass der Senat im Abänderungsverfahren nicht daran gehindert ist, den Wertverzehr dieser Gegenstände entsprechend seiner ständigen Übung nach den steuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, zumal sonstige Anhaltspunkte für eine unterhaltsrechtliche Korrektur der steuerrechtlich zulässigen AfA weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

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cc) Zutreffend ist ferner die Ansicht des Amtsgerichts, dass eine Berücksichtigung zukünftiger Verbindlichkeiten des Klägers als Folge der von ihm als notwendig beschriebenen Investitionen in Behandlungsstühle und Röntgengeräte im Jahre 2010 noch nicht erfolgen kann. Die konkreten Auswirkungen solcher Investitionen auf die Umsatz und Gewinnsituation der Zahnarztpraxis können derzeit selbst im Wege einer Prognose nicht annähernd verlässlich beurteilt werden.

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dd) Zu korrigieren ist das steuerrechtliche Ergebnis lediglich um die im Jahre 2006 vorgenommenen Sonderabschreibungen in Höhe von 2.727€, so dass sich der Durchschnittsgewinn im Betrachtungszeitraum geringfügig um durchschnittlich 909 € von 99.565 € auf 100.474 € erhöht.

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b) Einkommen der Ehefrau des Klägers

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Auf Seiten der Ehefrau des Klägers geht der Senat davon aus, dass die von ihr angestrebte Tätigkeit als Sozial und Alltagsbegleiterin in einem Altenheim grundsätzlich eine angesichts ihrer Ausbildung und Erwerbsbiographie angemessene Erwerbstätigkeit darstellen würde. Ebenfalls angemessen erscheint das von ihr für eine halbschichtige Tätigkeit in diesem Berufsfeld in Aussicht gestellte Bruttoeinkommen in monatlicher Höhe von 900 €. Rechnet man diese Einkünfte zum Zwecke der Unterhaltsbemessung auf ein fiktives Vollzeiteinkommen hoch, ergeben sich für die Ehefrau des Klägers im Rahmen der Bedarfsberechnung monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.800 €.

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c) Steuerberechnung für den Kläger und seine Ehefrau

42

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur (hypothetischen) Erwerbsobliegenheit des zweiten Ehegatten hat nichts daran geändert, dass in allen solchen Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt wird, im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen ist (vgl. BGH Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911 [Tz. 47 ff.] = BGHZ 177, 356). Dies erfordert im vorliegenden Fall eine fiktive Steuerberechnung, weil nunmehr im Rahmen der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung Gewinneinkünfte des Klägers aus seiner Zahnarztpraxis mit (fiktiven) Einkünften seiner Ehefrau aus einer hypothetischen nichtselbständigen Vollzeitbeschäftigung zusammentreffen.

43

Im Einzelnen:

44

a) Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Jahre 2008 ist von durchschnittlichen Gewinneinkünften des Klägers in Höhe von 100.474 € sowie von Einkünften seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 21.600 € (entspricht 12 Monate * 1.800 €) auszugehen. Das Einkommen der Ehefrau des Klägers ist um den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € zu bereinigen. Bei den unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben sind jedenfalls im Jahre 2008 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch die Unterhaltsleistungen des Klägers an die Beklagte zu berücksichtigen, weil der Kläger bis zur Rechtshängigkeit seiner Abänderungsklage im Oktober 2008 bereits Ehegattenunterhalt bis zur Höhe des steuerlich absetzbaren Höchstbetrages von 13.805 € geleistet hat. Die als Sonderausgaben abziehbaren Kirchensteuern werden mangels besserer Erkenntnis mit den festgesetzten bzw. errechneten Beträgen des Vorjahres eingestellt. hinsichtlich der Spenden und Beiträge werden die Zahlen aus dem Einkommensteuerbescheid vom 7. August 2008 für das Jahr 2007 fortgeschrieben.

45

Bei den Altersvorsorgeaufwendungen sind einerseits die jeweiligen Beiträge des Klägers zum Ärzteversorgungswerk und andererseits die Gesamtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzustellen, welche für die Ehefrau des Klägers aufgrund des ihr zugerechneten fiktiven Bruttoeinkommens an den Träger der Rentenversicherung abgeführt worden wären. Im Jahre 2008 konnten von diesen gesamten Altersvorsorgeaufwendungen 66 % steuerlich geltend gemacht werden, wobei von dem sich daraus ergebenden Betrag der (fiktive) Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungsbeitrag der Ehefrau des Klägers wieder abzuziehen ist (§ 10 Abs. 3 EStG 2005). Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden mit dem gemäß § 10 Abs. 4a EStG 2005 geltenden Höchstbetrag von 3.900 € (2.400 € für den selbständigen Kläger und 1.500 € für die gesetzlich krankenversicherte Ehefrau) in die Berechnung eingestellt.

46

Danach ergibt sich unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für 2,5 Kinder folgende Übersicht:

Kläger

Ehefrau

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

100474

100474

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bruttoarbeitslohn

21600

ab ArbeitnehmerPauschbetrag

920

Einkünfte

20680

20680

Summe der Einkünfte

121154

ab unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

13805

Kirchensteuer

1034

Beiträge und Spenden

232

Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben

15071

15071

ab beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Ärzteversorgung Ehemann

10625

(Fiktive) Rentenversicherung Ehefrau (AG+ANBeitrag)

4298

Summe der Altersvorsorgeaufwendungen

14923

davon 66 %

9849

abzüglich AGAnteil Rentenversicherung Ehefrau

2149

verbleiben

7700

Übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag)

3900

Summe der abzugfähigen Vorsorgeaufwendungen

11600

11600

abzüglich Kinderfreibeträge (2,5 * 5808)

14520

Zu versteuerndes Einkommen

79963

Einkommensteuer nach Splittingtarif 2008 auf 79963

18432

davon 9 % Kirchensteuer

1659

davon 5,5 % Solidarzuschlag

1014

zuzüglich Kindergeld (2,5 * 154 * 12)

4620

Steuern insgesamt

25725

47

Die auf diese Weise ermittelte gesamte Steuerbelastung in Höhe von 25.725 € ist den Eheleuten im Verhältnis ihrer Bruttoeinkünfte (100.474 € und 21.600 €) zuzuweisen, so dass auf den Kläger 21.173 € und auf die Ehefrau des Klägers 4.552€ entfallen.

48

b) Im Jahre 2009 ergeben sich insoweit Änderungen gegenüber dem Vorjahr, dass die Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen bei der Bemessung der fiktiven Steuerlast nicht mehr berücksichtigt werden können, da der Kläger für den gesamten Unterhaltszeitraum das Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten schlechthin bestreitet. Bei den Altersvorsorgeaufwendungen sind die erhöhten Beiträge des Klägers zur Ärzteversorgung und der erhöhte Bemessungsfaktor von 68 % zu berücksichtigen. Unter weiterer Berücksichtigung des im Jahre 2009 erhöhten Kinderfreibetrages ergibt sich folgende Übersicht:

Kläger

Ehefrau

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

100474

100474

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bruttoarbeitslohn

21600

ab ArbeitnehmerPauschbetrag

920

Einkünfte

20680

20680

Summe der Einkünfte

121154

ab unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Kirchensteuer

1659

Beiträge und Spenden

232

Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben

1891

1891

ab beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Ärzteversorgung Ehemann

11210

(Fiktive) Rentenversicherung Ehefrau (AG+ANBeitrag)

4298

Summe der Altersvorsorgeaufwendungen

15508

davon 68%

10545

abzüglich AGAnteil Rentenversicherung Ehefrau

2149

verbleiben

8396

Übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag)

3900

Summe der abzugfähigen Vorsorgeaufwendungen

12296

12296

abzüglich Kinderfreibeträge (2,5 * 6024)

15060

Zu versteuerndes Einkommen

91907

Einkommensteuer nach Splittingtarif 2009 auf 91907

22670

davon 9 % Kirchensteuer

2040

davon 5,5 % Solidarzuschlag

1247

zuzüglich Kindergeld (2,5 * 164 * 12)

4920

Steuern insgesamt

30877

49

Diese gesamte fiktive Steuerbelastung wird - wiederum im Verhältnis der jeweiligen Bruttoeinkünfte - dem Kläger mit 25.414 € und der Ehefrau des Klägers mit 5.463 € zugewiesen.

50

d) Einkommen der Beklagten

51

Nach Maßgabe der Ausführungen zur Erwerbsobliegenheit der Beklagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Beklagten - jedenfalls für den Zeitraum seit Januar 2008 - eine fiktives Arbeitseinkommen aus einer an 25 Wochenstunden ausgeübten Erwerbstätigkeit zugerechnet. Der vom Amtsgericht herangezogene Bruttostundenlohn von 7,00 € erscheint allerdings unangemessen niedrig. Der Senat hat einen solchen Stundenlohn zwar mehrfach für Einkommensfiktionen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit ungelernten oder angelernten Tätigkeiten angesetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO. S. 82), dabei allerdings auch in späteren Entscheidungen ausdrücklich betont, dass es sich hierbei um eine Fiktion im Bereich sozialversicherungsfreier Nebentätigkeiten handelt (Senatsbeschluss vom 7. September 2009 - 17 UF 66/09 - nicht veröffentlicht). Im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist ein solcher Ansatz nicht gerechtfertigt, wenn man sich vor Augen führt, dass im Jahre 2008 nach dem für die größten deutschen Zeitarbeitsunternehmen geltenden Tarifvertrag der Bruttostundenlohn in der untersten Entgeltgruppe (z.B. Produktionshelfer) bereits bei 7,38 € (zuzüglich einsatzbezogener Zuschläge und Sonderzahlungen) und der Mindestlohn im Reinigungsgewerbe sogar bei 8,15 € gelegen hat. Da die Beklagte aufgrund ihrer höheren Schulbildung durchaus auch für kaufmännische Tätigkeiten in Frage kommt, bleibt der Senat bei der Beurteilung, dass ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 € für die Beklagte erzielbar ist.

52

Mit Recht hat das Amtsgericht ferner erkannt, dass der Beklagten infolge des Eintritts ihrer Arbeitsunfähigkeit im Frühsommer 2008 für den Zeitraum nach Beendigung der (fiktiven) Lohnfortzahlung ein (fiktives) Krankengeld zuzurechnen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1998, 1612, 1613 und FamRZ 2008, 171, 172). Bei Steuerklasse II/1,0 hätte die Beklagte auf monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 900 € voraussichtlich keine Steuern zu entrichten, sondern lediglich Sozialabgaben in Höhe von 182 € zu leisten. Daraus errechnet sich ein fiktives monatliches Krankengeld von näherungsweise 552 €.

53

3. Berechnung des für die Dreiteilung prägenden Einkommens

54

a) Kläger

55

aa) Unstreitig sind die vom Amtsgericht festgestellten Aufwendungen des Klägers für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die eigene Unfallversicherung des Klägers sowie für die privaten Krankenversicherungen für den Kläger selbst und für die beiden gemeinsamen Kinder Ki und Co. Bezüglich des Kindesunterhalts für beide Kinder bestehen unstreitig Alttitel über 200 % des Regelbetrages (West) nach der Regelbetragverordnung in der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes. Diese sind gemäß § 36 Nr. 3 lit. a EGZPO umzurechnen in 152,1 % des Mindestunterhalts in der zweiten bzw. in 157,8 % des Mindestunterhalts in der dritten Altersstufe.

56

bb) Richtig ist ferner die Beurteilung des Amtsgerichts, dass Beiträge für die Unfallversicherung der Kinder nicht in die Unterhaltsbemessung einbezogen werden können, weil diese - obwohl die Unfallversicherungsverträge schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens bestanden - auch in der abzuändernden Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Berücksichtigung (oder Nichtberücksichtigung) bestimmter Abzugspositionen vom Einkommen. Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen - weil etwa das Gericht des Ausgangsverfahrens die entsprechende Belastung übersehen hat - oder falsche rechtliche Bewertungen können insoweit im Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden, sofern - was hier nicht in Rede steht - nicht die Aufrechterhaltung des auf fehlerhaften Feststellungen beruhenden Titels zu ´unerträglichen Ergebnissen´ führen oder ´auf Unverständnis stoßen´ müsste (Büte/Poppen/Menne/Büte aaO. § 323 ZPO Rn. 20a. Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Auflage § 323 ZPO Rn. 83). Auch wenn der Kläger im Ausgangsverfahren die Einführung der Unfallversicherungsbeiträge in das Verfahren vergessen haben sollte und das Erstgericht sich daher mit diesen Aufwendungen überhaupt nicht befassen konnte, könnte er als Abänderungskläger im Hinblick des § 323 Abs. 2 ZPO eine Abänderung des Unterhaltstitels zu seinen Gunsten nicht auf solche Alttatsachen stützen, die er schon im Ausgangsverfahren hätte vortragen können (Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO. Rn. 84). Die Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO erstreckt sich entgegen der Auffassung der Berufung des Klägers nicht etwa nur auf die bis zum Erlass der Erstentscheidung gezahlten Versicherungsbeiträge, da die künftige Belastung (oder Nichtbelastung) des klägerischen Einkommens mit Beiträgen aus einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag gerade Gegenstand der Prognoseentscheidung durch das Gericht des Ausgangsverfahrens ist.

57

b) Ehefrau des Klägers

58

aa) Auf Seiten der Ehefrau des Klägers ist das fiktive Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung neben den ihr - im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung mit dem Kläger - zugewiesenen Steuern, um fiktive Sozialversicherungsbeiträge sowie um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen.

59

bb) Ferner ist bei der Berechnung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen, dass der Mindestunterhalt der drei erstehelich geborenen und in den klägerischen Haushalt aufgenommenen Kinder der Ehefrau des Klägers durch Unterhaltszahlungen des Kindesvaters nicht gedeckt wird.

60

(1) Die Unterhaltslast für die Stiefkinder des Klägers prägt die ehelichen Lebensverhältnisse in der zweiten Ehe des Klägers mit seiner neuen Ehefrau mit. Zwar haben die von einem Unterhaltspflichtigen selbst erbrachten Leistungen für ein Stiefkind bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGH Urteil vom 11. Mai 2005 XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1819 = BGHZ 163, 84). Darum geht es hier aber nicht. Es kann der zweiten Ehefrau auch gegenüber der geschiedenen Ehefrau nicht verwehrt werden, zumindest ihre eigenen - tatsächlichen oder fiktiven - Einkünfte zur Sicherstellung des Existenzminimums ihrer leiblichen Kinder einzusetzen, wenn diese vom barunterhaltspflichtigen Elternteil keinen oder keinen genügenden Unterhalt erhalten. Dies gebietet schon der verfassungsrechtliche Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses (Art. 6 GG) zwischen der zweiten Ehefrau und ihren leiblichen Kindern. Zwar führt dies im Ergebnis zu einer erhöhten Unterhaltsbedürftigkeit der zweiten Ehefrau und damit letztlich zu einer Verminderung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau. dies ist allerdings die unabwendbare Folge der Einbeziehung eines Dritten in das Unterhaltsrechtsverhältnis geschiedener Ehegatten im Gefolge der Dreiteilungsmethode.

61

(2) Nach dem Vorbringen des Klägers erhielten die drei Stiefkinder - die volljährige Ch und die minderjährigen Ma und Fe - von ihrem Vater aufgrund eines im Jahre 1999 geschlossenen Prozessvergleiches einen Gesamtunterhalt in Höhe von 407 €. Eine hiergegen von den drei Kindern im Jahre 2008 angestrengte Abänderungsklage ist durch Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. Februar 2009 abgewiesen worden, so dass es bei diesen Beträgen jedenfalls solange bleibt, bis die Unterhaltsbedürftigkeit der volljährigen Ch im Sommer 2009 nach Beendigung ihrer Schulausbildung und Aufnahme einer Lehre offensichtlich entfallen ist. Seither zahlt der Kindesvater für die beiden minderjährigen Kinder Fe und Ma ausweislich des Anwaltsschreibens vom 13. Januar 2010 offensichtlich einen Gesamtunterhalt von 379 € zuzüglich eines Taschengeldes, dessen Höhe die Ehefrau des Beklagten in ihrer Zeugenvernehmung im Senatstermin vom 11. Februar 2010 mit monatlich 40 € angegeben hat. Aus dem Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2010 ergibt sich allerdings auch, dass der Kindesvater bereit ist, auch zur Meidung eines Abänderungsverfahrens den beiden minderjährigen Kindern ein Taschengeld von monatlich insgesamt 80 € zuzuwenden, so dass zumindest für den Zeitraum ab Januar 2010 mit diesem Betrag zu rechnen ist. Auch das als ´freiwillige Leistung´ bezeichnete Taschengeld mindert zumindest im Rahmen der hier vorzunehmenden Unterhaltsberechnung die Bedürftigkeit der Kinder, da sich die Ehefrau des Klägers in Höhe eines angemessenen Taschengeldes Aufwendungen erspart, die zum Regelbedarf des Kindes gehören und die ansonsten aus dem Barunterhalt nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle aufzubringen sind (vgl. dazu Büte/Poppen/Menne/Botur aaO. § 1610 Rn. 26).

62

Der Ehefrau des Klägers kann auch nicht vorgeworfen werden, einen möglicherweise (derzeit) rechnerisch um rund 100 € höheren Gesamtkindesunterhalt nach Wegfall einer Darlehensverpflichtung nicht im Wege einer erneuten Abänderungsklage gegen den Kindesvater durchzusetzen. Der Kindesvater verweigert unter Berufung auf die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB eine erneute Auskunft über sein Einkommen, so dass die Anstrengung eines neuerlichen Abänderungsverfahrens zur Durchsetzung einer Unterhaltsspitze schon wegen der Ungewissheit über die aktuellen Einkommensverhältnisse des Kindesvaters nicht zumutbar ist.

63

(3) Bei der Bemessung des Mindestunterhaltsbedarfs wurde für das jüngste Kind Fe im Übrigen davon ausgegangen, dass für diesen staatliches Kindergeld für ein drittes Kind bezogen wird.

64

c) Beklagte

65

aa) Das fiktive Erwerbseinkommen der Beklagten ist um die Sozialversicherungsbeiträge sowie um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Ein über die Pauschale hinausgehender Ansatz höherer (fiktiver) Werbungskosten - insbesondere Fahrtkosten - kommt nicht in Betracht. Die Beklagte lebt nicht in einem abgeschiedenen dörflichen Bereich, sondern in einer kleinstädtischen Region mit rund 10.000 Einwohnern. Mangels ausreichender Erwerbsbemühungen kann nicht schon im Rahmen einer Fiktion davon ausgegangen werden, dass für die Beklagte in der Nähe ihres Wohnortes keine reale Beschäftigungschance besteht, sondern eine Erwerbstätigkeit nur unter Inkaufnahme erhöhter Werbungskosten aufgenommen werden könnte.

66

bb) Für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2008 hat die Beklagte ferner einen Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der von ihr aufgewendeten Prämien für die private Krankenversicherung, welche für diesen Zeitraum vorab vom Einkommen des Klägers abzuziehen sind. Die Höhe der aktuellen Beiträge hat die Beklagte mit monatlich 395 € nachgewiesen. als Gegnerin des Abänderungsverfahrens ist die Beklagte nicht daran gehindert, den bestehenden Unterhaltstitel auch mit einem erhöhten Krankenvorsorgebedarf zu verteidigen, da es sich bei Krankenvorsorgeunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt um Teile eines einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruches handelt.

67

Für den Zeitraum seit Januar 2009 trifft die Auffassung des Amtsgerichts zu, dass die Beklagte die von ihr für die private Krankheitskostenvollversicherung gezahlten Beiträge weder als Krankenvorsorgeunterhalt noch in voller Höhe als Abzugsposition von ihrem eigenen (fiktiven) Einkommen geltend machen kann. Muss sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund einer Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit zurechnen lassen, ist dadurch grundsätzlich von einer vollständigen Deckung des Krankenvorsorgebedarfs auszugehen (OLG Köln FamRZ 1993, 711. OLG Hamm FamRZ 1994, 107. OLG München FamRZ 2000, 24, 25). Richtig ist allerdings, dass die ehelichen Lebensverhältnisse in der Ehe mit dem Kläger durch den privaten Krankenversicherungsschutz geprägt waren und die Beklagte deshalb die Aufrechterhaltung eines dem ehelichen Krankenversicherungsschutz vergleichbarer Leistungsumfanges verlangen könnte, solange sich das Maß des Unterhalts weiterhin nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Die von der Beklagten aufgewendeten Krankenversicherungsbeiträge können deshalb in dem Umfange anerkannt werden, wie sie bei Umstellung der Versicherung in eine private Krankheitskostenzusatzversicherung angefallen wären (OLG Köln aaO. vgl. auch Büte/Poppen/Menne/Büte aaO. § 1578 Rn. 32. Müller FPR 2003, 160, 163). Diesen Betrag schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf monatlich 70 €. Da es bei einer solchen Ergänzungsversicherung nur noch um die Deckung eines zusätzlichen Bedarfes (z.B. Wahlleistungen im Krankenhaus) geht und die Grundversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (fiktiv) gewährleistet ist, besteht gegenüber dem Elementarunterhalt kein Vorrang mehr. die entsprechenden Belastungen sind daher nur noch als Abzüge vom Einkommen zu berücksichtigen.

68

d) Damit ergibt sich folgende Gesamtübersicht:

Kläger

2008

Jan-Mai 2009

Jun 09

Jul-Dez 2009

2010

Vorsteuergewinn

100474

100474

100474

100474

100474

./. Steuern

21173

25414

25414

25414

25414

Einkommen nach Steuern

79301

75060

75060

75060

75060

monatlich

6608

6255

6255

6255

6255

./. Krankenversicherung

534

557

557

557

557

./. Krankenversicherung Kind I

101

114

114

114

114

./. Krankenversicherung Kind II

102

114

114

114

114

./. Lebensversicherung Barmenia

110

110

110

110

110

./. Berufsunfähigkeitsversicherung

179

179

179

179

179

./. Unfallversicherung

144

144

144

144

144

./. Ärzteversorgung

877

934

934

934

934

Prägend für Kind

4561

4103

4103

4103

4103

./. titulierter Unterhalt Ki *6/1997

413

407

512

512

580

./. titulierter Unterhalt Co * 11/1994

499

512

512

512

580

Zwischensumme

3649

3184

3079

3079

2943

./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte

395

./. Anreizsiebtel

465

455

440

440

420

Prägend für Dreiteilung

2790

2729

2639

2639

2523

69

Ehefrau des Klägers

Fiktives Bruttoeinkommen

21600

21600

21600

21600

21600

./. Steuern

4648

5627

5627

5627

5627

./. Sozialabgaben

4465

4422

4422

4422

4422

Nettoeinkommen

12487

11551

11551

11551

11551

Monatlich

1041

963

963

963

963

./. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

52

48

48

48

48

Zwischensumme

989

914

914

914

914

./. Mindestunterhalt Ch *4/1990

254

268

268

./. Mindestunterhalt Ma *4/1992

288

295

295

295

334

./. Mindestunterhalt Fe *2/1996

288

292

292

292

331

Unterhaltszahlungen

407

407

407

419

459

Zwischensumme

566

466

466

746

708

./. Anreizsiebtel

81

67

67

107

101

Prägend für Dreiteilung

485

400

400

640

607

Beklagte

2008

JanMai 2009

Jun 09

JulDez 2009

2010

Fiktives Bruttoeinkommen

900

900

Fiktives Krankengeld

552

552

./. Sozialabgaben

182

182

Nettoeinkommen

718

718

./. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

36

36

../. Krankenzusatzversicherung

70

70

70

70

Zwischensumme

632

632

./. Anreizsiebtel

87

87

Prägend für Dreiteilung

525

525

482

482

70

4. Unterhaltsberechnung nach Dreiteilungsmethode

71

a) Der vorläufige Elementarunterhalt ist nach der Dreiteilungsmethode nach Maßgabe der folgenden Übersicht zu berechnen:

2008

JanMai 2009

Jun 09

JulDez 2009

2010

Prägendes Einkommen Kläger

2790

2729

2639

2639

2523

Prägendes Einkommen Ehefrau des Klägers

485

400

400

640

607

Prägendes Einkommen Beklagte

0

525

525

482

482

Summe prägender Einkünfte

3274

3654

3564

3761

3612

Bedarf nach Dreiteilung

1091

1218

1188

1254

1204

Erhöhung um 10 %

109

122

119

125

120

./. Eigeneinkünfte Beklagte

525

525

482

482

Vorläufiger Elementarunterhalt

1200

815

782

897

842

72

Der Senat hat sich dabei nach erneuter Beratung der Auffassung angeschlossen, dass den Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10 % erhöht wird (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig FamRZ 2009, 977, 980. Gutdeutsch/Gerhardt FamRZ 2007, 779, 780 f.. Wendl/Gutdeutsch aaO. § 5 Rn. 147).

73

(1) Allerdings knüpft der nach einer Quote ermittelte Unterhaltsbedarf eines Ehegatten (auch) an das Zusammenleben in der Ehe und an die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile an. er ist bereits unter Einschluss von Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten bemessen (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1995 - XII ZR 236/93 - FamRZ 1995, 343. Schael FuR 2006, 6, 7 m.w.N.). Bei unterhaltsrechtlichen Zweierbeziehungen mit einem verpflichteten und einem berechtigten Ehegatten müsste daher der Gedanke, dass Haushaltsersparnisse beim Pflichtigen den nach einer Einkommensquote bemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten erhöhen könnten, fremd erscheinen. die auf das Zusammenleben in neuer Partnerschaft beruhenden Vorteile kommen dort nur auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zum Tragen. Auch in Dreiteilungsfällen wäre es grundsätzlich möglich, den Gesichtspunkt von Haushaltsersparnissen in zweiter Ehe erst bei der Verteilung der Deckungsmasse unterhaltsrechtliche Bedeutung gewinnen zu lassen, indem einerseits der Einsatzbetrag des neuen Ehegatten und andererseits der Selbstbehalt des Pflichtigen angemessen herabgesetzt werden. In diesem Fall müsste der Differenzbetrag zwischen dem regulären und dem abgesenkten Selbstbehalt des Pflichtigen konsequenterweise für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten reserviert werden, so dass bei gleichrangigen Ehegatten eine zweistufige Mangelfallberechnung erforderlich wäre.

74

(2) Wenn indessen - wie hier - offensichtlich kein Mangelfall vorliegt, können bei Anwendung der Dreiteilungsmethode Haushaltsersparnissen durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seinem neuen Ehegatten zwangsläufig nur durch eine Korrektur des nach der Quote ermittelten Unterhaltsbedarfs Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall kommen nach den tatsächlichen Verhältnissen dem Kläger selbst keine nennenswerten Haushaltsersparnisse zugute. Denn Voraussetzung für den Eintritt von Haushaltsersparnissen ist es stets, dass sich der neue Partner durch sein eigenes Einkommen zumindest in einem eingeschränkten Umfang an den Gemeinkosten beteiligen kann (BGH Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 [Tz. 39]). Die Ehefrau des Klägers verfügt tatsächlich im Unterhaltszeitraum nur über geringfügige Einkünfte, die durch den ungedeckten Barbedarf ihrer leiblichen Kinder praktisch aufgezehrt werden. Eine Bedarfskorrektur kann daher nur im Verhältnis der Beklagten zur Ehefrau des Klägers vorgenommen werden.

75

Zur Bemessung der Ersparnis durch das Zusammenleben kann auf dessen Bewertung durch Tabellen und Leitlinien zurückgegriffen werden. Der eheangemessene Eigenbedarf eines Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Pflichtigen lebt, beträgt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2010) gegenüber (nachrangigen) geschiedenen Ehegatten 800 € und damit 80 % des eheangemessenen Selbstbehalts von 1.000 €, den der Pflichtige selbst gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten verteidigen kann. Es erscheint nach diesen Maßstäben im Ausgangspunkt gerechtfertigt, den Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten mit 80 % anzusetzen. Dieses Ergebnis wird rechnerisch - näherungsweise - dadurch erreicht, dass der nach der Dreiteilung errechnete Quotenbedarf des geschiedenen Ehegatten um 10 % erhöht (und gleichzeitig der Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten um 10 % abgesenkt) wird.

76

(3) Allerdings wird eine Bedarfskorrektur wegen Haushaltsersparnissen in der neuen Ehe des Pflichtigen nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn der geschiedene Ehegatte seinerseits in einer neuen Lebensgemeinschaft mit entsprechenden wirtschaftlichen Vorteilen lebt. Der dem geschiedenen Ehegatten gewährte Zuschlag auf seinen nach der Quote ermittelten Bedarf knüpft an das Nichtvorhandensein von Haushaltsersparnissen an, die anderen Mitgliedern seiner unterhaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zugute kommen. er stellt deshalb nach Ansicht des Senats - in weitestem Sinne - eine Art trennungsbedingten Mehrbedarf dar, der durch das gemeinsame Wirtschaften in einer neuen Partnerschaft gedeckt werden kann (vgl. dazu BGH Urteil vom 11. Januar 1995 aaO.). So liegt der Fall bei der Beklagten allerdings nicht.

77

b) Der Altersvorsorgeunterhalt errechnet sich wie folgt:

2008

JanMai 2009

Jun 09

JulDez 2009

2010

Vorläufiger Elementarunterhalt

1200

815

782

897

842

Zuschlag Bremer Tabelle

312

114

109

134

117

Bruttobemessungsgrundlage

1512

929

891

1031

959

Altersvorsorgeunterhalt (19,9 %)

300

185

177

205

190

78

Für den endgültigen Elementarunterhalt ergibt sich danach folgende Übersicht:

2008

JanMai 2009

Jun 09

JulDez 2009

2010

Bereinigtes Einkommen Kläger

3649

3184

3079

3079

2943

./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte

395

./. Altersvorsorgeunterhalt Beklagte

300

185

177

205

190

Zwischensumme

2954

2999

2902

2874

2753

./. Anreizsiebtel

422

428

414

410

393

Prägendes Einkommen Kläger

2532

2571

2488

2464

2360

Prägendes Einkommen Ehefrau des Klägers

485

400

400

640

607

Prägendes Einkommen Beklagte

0

525

525

482

482

Summe prägender Einkünfte

3017

3496

3413

3586

3449

Bedarf nach Dreiteilung

1005

1165

1137

1195

1149

Erhöhung um 10 %

100

116

113

119

114

./. Eigeneinkünfte Beklagte

525

525

482

482

Endgültiger Elementarunterhalt

1105

756

725

832

781

79

5. Kontrollberechnung

80

Einem geschiedenen Ehegatten steht Unterhalt allerdings höchstens in der Höhe zu, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu geheiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch sonstige Vorteile aus neuer Ehe vorhanden wäre. dies ist durch eine Kontrollberechnung sicherzustellen (BGH Urteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911 = BGHZ 177, 356 [Tz. 49] und vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 [Tz. 32]).

81

a) Im Rahmen der Kontrollberechnung muss die fiktive Steuerberechnung in der Weise korrigiert werden, dass die Gewinneinkünfte des Klägers um die ihn allein betreffenden steuerlichen Abzüge bereinigt und anschließend nach der Grundtabelle versteuert werden.

82

Bei den Altersvorsorgeaufwendungen ist daher lediglich auf die Beiträge zur Ärzteversorgung des Klägers und bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf einen Höchstbetrag von 2.400 € abzustellen. Auch die stiefkindbezogenen Vorteile beim Kinderfreibetrag entfallen, so dass dem Kläger lediglich 1,0 Kinderfreibeträge für die gemeinsamen Kinder gutzubringen sind. Es ergibt sich für 2008 folgende Übersicht:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

100474

Summe der Einkünfte

100474

ab unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

13805

Kirchensteuer

1034

Beiträge und Spenden

232

Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben

15071

15071

ab beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Ärzteversorgung

10625

davon 66 %

7012

Übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag)

2400

Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

9412

9412

abzüglich Kinderfreibeträge (1,0 * 5808)

5808

Zu versteuerndes Einkommen

70183

Einkommensteuer nach Grundtarif 2008 auf 70183

21562

davon 9 % Kirchensteuer

1940

davon 5,5 % Solidarzuschlag

1185

zuzüglich Kindergeld (1,0 * 154 * 12)

1848

Steuern insgesamt

26535

83

Für 2009 ist die Steuerberechnung bei Einzelveranlagung des Klägers unter Berücksichtigung der verbesserten Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und des erhöhten Kinderfreibetrages wie folgt vorzunehmen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

100474

Summe der Einkünfte

100474

ab unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Kirchensteuer

1940

Beiträge und Spenden

232

Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben

2172

2172

ab beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Ärzteversorgung

11210

davon 68%

7622

Übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag)

2400

Summe der abzugfähigen Vorsorgeaufwendungen 10022

10022

abzüglich Kinderfreibeträge (1,0 * 6024)

6024

Zu versteuerndes Einkommen

82256

Einkommensteuer nach Grundtarif 2009 auf 82256

26483

davon 9 % Kirchensteuer

2383

davon 5,5 % Solidarzuschlag

1456

zuzüglich Kindergeld (1,0 * 164 * 12)

1968

Steuern insgesamt

32290

84

b) Unter Berücksichtigung der durch den Wegfall des Splittingvorteils und der stiefkindbezogenen Steuervorteile erhöhten steuerlichen Belastung des klägerischen Einkommens ergibt sich im Verhältnis des Klägers zur Beklagten folgende, auf der Halbteilung der prägenden Einkünfte beruhende Unterhaltsberechnung:

Kläger

2008

JanMai 2009

Jun 09

JulDez 2009

2010

Vorsteuergewinn

100474

100474

100474

100474

100474

./. Steuern

26535

32290

32290

32290

32290

Einkommen nach Steuern

73939

68184

68184

68184

68184

monatlich

6161

5682

5682

5682

5682

./. Krankenversicherung

534

557

557

557

557

./. Krankenversicherung Kind I

101

114

114

114

114

./. Krankenversicherung Kind II

102

114

114

114

114

./. Lebensversicherung Barmenia

110

110

110

110

110

./. Berufsunfähigkeitsversicherung

179

179

179

179

179

./. Unfallversicherung

144

144

144

144

144

./. Ärzteversorgung

877

934

934

934

934

Prägend für Kind

4114

3530

3530

3530

3530

./. titulierter Unterhalt Ki *6/1997

413

407

512

512

580

./. titulierter Unterhalt Co * 11/1994

499

512

512

512

580

Zwischensumme

3202

2611

2506

2506

2370

./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte

395

./. Anreizsiebtel

401

373

358

358

338

Prägend für Gatte

2406

2238

2148

2148

2032

85

Beklagte

Fiktives Bruttoeinkommen

900

900

Fiktives Krankengeld

552

552

./. Sozialabgaben

182182

Nettoeinkommen

718

718

./. pauschale berufsbedingte Aufwendungen

36

36

../. Krankenzusatzversicherung

70

70

70

70

Zwischensumme

632

632

./. Anreizsiebtel

87

87

Prägend für Gatte

525

525

482

482

Vorläufiger Elementarunterhalt

1203

856

811

833

775

86

Der Altersvorsorgeunterhalt und der endgültige Elementarunterhalt für die Beklagte errechnen sich danach wie folgt:

2008

JanMai 2009

Jun 09

JulDez 2009

2010

Vorläufiger Elementarunterhalt

1203

856

811

833

775

Zuschlag Bremer Tabelle

312

119

105

116

100

Bruttobemessungsgrundlage

1515

975

916

949

875

Altersvorsorgeunterhalt (19,9 %)

301

194

182

188

174

Bereinigtes Einkommen Kläger

3202

2611

2506

2506

2370

./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte

395

./. Altersvorsorgeunterhalt

301

194

182

188

174

Zwischensumme

2506

2417

2324

2318

2196

./. Anreizsiebtel

358

345

332

331

313

Korrigiertes Einkommen Kläger

2148

2072

1992

1987

883

Einkommen Beklagte

525

525

482

482

Endgültiger Elementarunterhalt

1074

773

733

752

700

87

Stellt man die bei der Dreiteilung und die im Rahmen der Kontrollberechnung ermittelten Unterhaltsbeträge gegenüber, ergibt sich folgendes Bild:

88

Für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2008 wirkt sich die Kontrollberechnung für den Kläger günstiger aus. eine Abänderung kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil der Unterhaltsanspruch der Beklagten in der Gesamthöhe von 1.770 € (1.074 € Elementarunterhalt + 395 € Krankenvorsorgeunterhalt + 301 € Altersvorsorgeunterhalt) im genannten Zeitraum um deutlich weniger als 10 % vom titulierten Unterhalt abweicht.

89

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 ist auf den nach der Dreiteilungsmethode ermittelten Unterhaltsbedarf abzustellen, weil dieser gegenüber den mit der Kontrollrechnung ermittelten Beträgen niedriger ist. ab 1. Juli 2009 wirkt sich wiederum die Kontrollberechnung für den Kläger günstiger aus. Nach dieser Maßgabe war der Ausgangstitel - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2009 abzuändern.

90

6. Begrenzung des Unterhalts

91

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht auch eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578b Abs. 1 und Abs. 2 BGB abgelehnt.

92

a) Darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, welche die Aufrechterhaltung eines ungekürzten Unterhaltsanspruches als unbillig erscheinen lassen und damit eine Begrenzung rechtfertigen, ist grundsätzlich der Unterhaltspflichtige. Unter bestimmten Umständen kommen dem Unterhaltspflichtigen allerdings Erleichterungen in der Beweisführung zugute. Hat er solche Tatsachen vorgetragen, die ein Nichtbestehen oder einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, seinerseits Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (BGH Urteile vom 16. April 2008 XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 [Tz. 41] und vom 25. Juni 2008 XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 [Tz. 15]). Dies mag dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder vollschichtig in seinem vorehelich erlernten Beruf beschäftigt ist. Auch eine nach der Scheidung ausgeübte ungelernte Berufstätigkeit des Unterhaltsberechtigten kann das Nichtbestehen ehebedingter Nachteile indizieren, wenn er keinen Beruf erlernt hat und angesichts seiner vorehelichen Erwerbsbiographie und seiner gesamten Lebensumstände anzunehmen war, dass sich der Berechtigte auch ohne die Ehe auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten beschränkt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2008 - 17 WF 66/08 - NJW 2008, 2449, 2550. OLG Bremen FamRZ 2008, 1957, 1958).

93

Von einer vergleichbaren Konstellation kann unter den obwaltenden Umständen aber nicht ausgegangen werden. Bereits der unstreitigeäußere Geschehensablauf - Abbruch eines Hochschulstudiums im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe und Umzug der Beklagten vom Studienort an den Wohnort des Klägers - legt gerade nicht die Schlussfolgerung nahe, dass andere als ehebezogene Gründe für die Brüche in der Erwerbsbiographie der Beklagten ursächlich geworden sind. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zwischen 1987 und 1994 ihre unterbrochene Ausbildung nicht fortgesetzt hat, ohne durch die Betreuung gemeinsamer Kinder nachvollziehbar zwingend daran gehindert gewesen zu sein, lässt sich unmittelbar kein für die Unterhaltsbegrenzung sprechender Gesichtspunkt herleiten. Richtig ist zwar, dass die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit einer Beschränkung des Unterhaltsanspruches nur dann entgegensteht, wenn der berechtigte Ehegatte im beiderseitigen Einvernehmen sein eigenes berufliches Fortkommen zurückstellte (Büte/Poppen/Menne/Büte aaO. § 1578b Rn. 16. Palandt/Brudermüller BGB 69. Auflage § 1578b Rn. 8). Nachteile aus einem einseitigen und außerhalb der gemeinsamen Lebensplanung liegenden Verhalten des Berechtigten bleiben dagegen unberücksichtigt (Palandt/Brudermüller aaO.). Es entspricht indessen allgemeiner Lebenserfahrung, dass die gelebte Rollenverteilung der Eheleute ihrer gemeinsamen Lebensplanung in den Zeiten intakter Ehe auch tatsächlich entsprochen hat. schon deshalb trifft den sich auf Unterhaltsbegrenzung berufenden Pflichtigen für die Behauptung des Gegenteils die volle Beweislast. Diesen Beweis kann der Kläger hier nicht führen, zumal sich aus seinen eigenen Äußerungen im Rahmen der familienpsychologischen Begutachtung bei den Umgangsverfahren aus den Jahren 2000 und 2001 letztlich selbst ergibt, dass die Übernahme der Haushaltsführung durch die Beklagte einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien zu Beginn der Ehe entsprach.

94

b) Der Senat geht davon aus, dass der Beklagten ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erwachsen, die einerseits von Dauer sind und andererseits der Höhe den Unterhaltsanspruchüberschreiten.

95

Wird durch den Berechtigten eine berufliche Ausbildung oder eine Berufstätigkeit infolge einer in jungen Jahren geschlossenen Ehe aufgegeben, bietet sich für die Beurteilung einer hypothetischen Erwerbsbiographie der Rückgriff auf die Grundsätze an, die im Schadensrecht zu Prognoseentscheidungen im Rahmen des § 842 BGB entwickelt worden sind (vgl. Brückner jurisPRFamR 15/2009 Anm. 5). Im Schadensrecht sollen an die Darlegung der Anknüpfungstatsachen für eine Prognose zur weiteren berufliche Entwicklung gerade bei jungen Leuten keine überspannten Anforderungen aufgestellt werden. Ergeben sich weder für einen beruflichen Erfolg noch für einen beruflichen Misserfolg eines am Anfang seines beruflichen Werdeganges stehenden Auszubildenden, Studenten oder Berufsanfängers hinreichende Anhaltspunkte, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg in der angestrebten Tätigkeit auszugehen (vgl. BGH Urteile vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - NJW 2000, 3287, 3288 und vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - NJWRR 1999, 1040).

96

Nach den von der Beklagten vorgelegten Studiennachweisen und Bescheinigungen ist ihr Studium zumindest bis zum 6. Fachsemester erfolgversprechend betrieben worden. Es bestehen deshalb wenige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Hochschulausbildung der Beklagten nicht mit einem Lehramts oder Magisterabschluss hätte beendet werden können. Es erscheint dem Senat auch nicht unrealistisch, dass die Beklagte bei Absolvierung eines Lehramtsabschlusses für Sekundarstufe II und Gymnasien eine Verbeamtung im staatlichen Schuldienst erreicht hätte. Zwar wäre das voraussichtliche Ende der Ausbildung - Universitätsabschluss und Vorbereitungsdienst - für die Beklagte in den frühen 1990er Jahren in eine Zeit gefallen, in denen die Zahl der Neueinstellungen von Lehrern für Sekundarstufe II und Gymnasien in den öffentlichen Schuldienst durchgehend unter der Zahl der Neuabsolventen des Vorbereitungsdienstes lag. Dieser Trend hat sich aber seit dem Jahre 2000 in den alten Bundesländern nachhaltig umgekehrt (Statistische Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz, Dokumentation Nr. 187: Einstellung von Lehrkräften 2008, S. 17. Quelle: www.kmk.org), so dass für die Beklagte möglicherweise auch in etwas fortgeschrittenerem Alter noch die Chance auf eine Planstelle im öffentlichen Schuldienst bestanden hätte. Dazu kommt, dass das von der Beklagten gewählte Fach evangelische Religion zu den sogenannten Bedarfsfächern gehörte, in denen in den 1990er Jahren selbst in den neuen Bundesländern - in denen infolge der Reduzierung des Stellenbestandes die Einstellungssituation besonders schlecht war - noch Neueinstellungen von Lehrkräften vorgenommen wurden (Statistische Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz, Dokumentation Nr. 158: Einstellung von Lehrkräften 2001, S. 11. Quelle: www.kmk.org). Dass die Beklagte im Falle einer Beschäftigung im staatlichen Schuldienst ehebedingte Nachteile mindestens in Höhe des Unterhaltsanspruches hätte, bedarf keiner näheren Erörterung.

97

Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausginge, dass die Beklagte nicht Beamtin im öffentlichen Schuldienst geworden wäre, würde die Annahme, dass die Beklagte als Theologin und Pädagogin an anderer Stelle - etwa in nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, in kirchlichen Einrichtungen oder im Verlags oder Personalwesen - beruflich Fuß gefasst hätte, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht widersprechen. Legt man für die Beklagte als Hochschulabsolventin insoweit lediglich ein hypothetisches Gehalt zugrunde, welches etwa dem Durchschnittseinkommen aller gesetzlich Rentenversicherten entspricht (im Jahre 2008: 30.625 €), würde sich bei Steuerklasse I/0,0 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.600 € und im Falle der arbeitsunfähigen Erkrankung ein monatliches Krankengeld von rund 1.250 € errechnen. Das entspricht in etwa dem Betrag, der sich als Summe aus den ihr in diesem Verfahren fiktiv zugerechneten Einkünften und dem zugesprochenen Elementarunterhalt ergibt. Die Unterhaltszahlungen würden unter dieser Prämisse praktisch ausschließlich dem Ausgleich ehebedingter Nachteile dienen, so dass eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nach § 1578b BGB von vornherein ausscheidet.

98

7. Verwirkung

99

Mit Recht hat das Amtsgericht schließlich davon abgesehen, den Unterhaltsanspruch wegen des von dem Kläger im Abänderungsverfahren erneut erhobenen Einwandes einer Verwirkung wegen Umgangsverteilung (§ 1579 Nr. 7 BGB) auszuschließen oder herabzusetzen. Das Gericht der abzuändernden Ausgangsentscheidung hat sich mit diesem Einwand sachlich befasst und eine bewusste Vereitelung des Umgangs durch die Beklagte als nicht gegeben angesehen und deshalb eine Kürzung des Unterhaltsanspruches nicht in Erwägung gezogen. Ob diese Beurteilung zutreffend gewesen ist, entzieht sich der Überprüfung durch das Gericht des Abänderungsverfahrens. Die wiederholte Geltendmachung eines Einwands nach § 1579 BGB im Abänderungsverfahren gegen denselben Anspruch nach früherer Zurückweisung ist wegen entgegenstehender Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nur dann möglich, wenn die die Zurückweisung tragenden Tatsachen eine wesentliche Änderung erfahren haben bzw. wenn neue selbständige Tatsachen hinzugetreten sind, die nunmehr die Voraussetzungen des § 1579 BGB erfüllen (Büte/Poppen/Menne/Büte aaO. § 1579 Rn. 51). Für eine solche Annahme ergibt sich im vorliegenden Fall kein genügender Anhalt. Soweit es insbesondere die - in den Schreiben der Kinder vom 3. März 2006 und vom 6. Juli 2006 offensichtlich zu Tage tretende - außergewöhnliche Verfestigung der schon im Jahre 2004 festgestellten Verweigerungs und Blockadehaltung der Kinder gegenüber ihrem Vater betrifft, wird man bei der Beurteilung dieses Sachverhalts nicht um die Würdigung herumkommen, dass auch das eigene Verhalten des Klägers nicht dazu geeignet war, die ablehnende Haltung der Kinder günstig zu beeinflussen. Die in den Briefen der Kinder und in den Berichten der Therapeutin Taegen beschriebenen Handlungen des Klägers - z.B. Glückwunschanzeigen in der örtlichen Presse mit den Bildern der Kinder, Besuch in der Schule, Fotografieren des Wohnhauses der Kinder - mögen zwar einen verständlichen Nähe und Informationsbedürfnis und der ebenso verständlichen Befürchtung entsprungen sein, dass reines Nichtstun und Abwarten als Desinteresse an den Kindern missverstanden werden könnte. Gleichwohl wirkten sie sich nachvollziehbar schädlich auf die erstrebte Wiederannäherung aus. Dies hat der Kläger - wie sein ´Abschiedsbrief´ vom 18. Juli 2007 verdeutlicht - mittlerweile akzeptiert. wenn es gleichwohl seither noch nicht dazu gekommen ist, dass die Kinder aus freien Stücken Kontakt zu ihm aufnehmen wollen, lässt dies angesichts der Vorgeschichte nicht den Schluss darauf zu, dass hierfür allein eine erneute oder verstärkte Beeinflussung der Kinder durch die Beklagte - gar im Zusammenwirken mit der Therapeutin - verantwortlich gewesen sein könnte.

100

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Der Senat sah keine Veranlassung zur Zulassung der Revision, weil die Sache keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufweist und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich erscheint.