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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 3 NöVersG - Geschäftsgebiet

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen behalten ihre bisherigen Geschäftsgebiete bei (Regionalprinzip); sie können sie nur mit Genehmigung der Rechtsaufsicht verändern.

(2) Im Geschäftsgebiet anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsverträge nur mit deren Einverständnis geschlossen werden.