§ 3 NöVersG - Geschäftsgebiet
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NöVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300100000000
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen behalten ihre bisherigen Geschäftsgebiete bei (Regionalprinzip); sie können sie nur mit Genehmigung der Rechtsaufsicht verändern.
(2) Im Geschäftsgebiet anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsverträge nur mit deren Einverständnis geschlossen werden.