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Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62 - VORIS 96000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2010 (Nds. GVBl. S. 527)

Aufgrund des § 18 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 377) wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungszweck1
Begriffsbestimmungen2
Anwendung anderer Rechtsvorschriften3
Kennzeichnung der Häfen4
Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben5
Zweiter Teil
Verhalten im Hafen
Grundregeln6
Einlauferlaubnis, Liegeplatzerlaubnis7
Melde- und Informationspflichten8
Liegeplätze, Bewachung9
Festmachen, Kennzeichnung, Zugang zum Schiff10
Betätigung von Antriebsanlagen und Manövrierhilfen11
Störungen des Hafenbetriebs oder Hafenverkehrs12
Gefährliche Tätigkeiten13
Nutzungsverbote14
Veranstaltungen im Hafen15
Verkehrsstörende Einrichtungen16
Überladene oder fahruntüchtige Schiffe17
Dritter Teil
Sonderregelungen für wassergefährdende Stoffe, gefährliche Güter und umweltschädliche Güter
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen18
Meldung gefährlicher Güter und umweltschädlicher Güter19
Umschlagverbote, Anordnungen20
Beförderungsdokumente21
Vierter Teil
Be- und Entladen von Massengutschiffen
Geltungsbereich22
Ergänzende Begriffsbestimmungen23
Pflichten für das Be- und Entladen24
Überwachung25
Fünfter Teil
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen26
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber27
Sechster Teil
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten28
Inkrafttreten29

Der Vierte Teil dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), soweit das Land für die Umsetzung zuständig ist.