Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.01.2007, Az.: 12 ME 416/06

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.01.2007
Aktenzeichen
12 ME 416/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 63294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2007:0129.12ME416.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - AZ: 5 B 6319/06

Fundstellen

  • Blutalkohol 2007, 114-116
  • DAR 2007, 227-228 (Volltext mit red. LS)
  • SVR 2007, 315

Tatbestand:

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass ihm das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse C1E, die gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV zugleich das Erlöschen seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bewirkt, verwehrt hat.

2

Ausweislich eines polizeilichen Einsatzberichtes vom 31. Mai 2006, den das Polizeikommissariat D. dem Antragsgegner übermittelte, bat der 21-jährige Sohn des Antragstellers am Abend des 31. Mai 2006 um ein polizeiliches Einschreiten, da es zu Streitigkeiten mit seinem Vater, dem Antragsteller, gekommen sei. Beim Eintreffen der Polizeibeamten in der Familienwohnung des Antragstellers hielten sich dort sein Sohn und seine Ehefrau auf. Nach deren Angaben hatte der Antragsteller die Wohnung nach dem Streit alkoholbeeinflusst verlassen. Die Ehefrau und der Sohn des Antragstellers berichteten, dass dieser regelmäßig Alkohol konsumiere und dies auch am Vorfallstag getan habe. Die Ehefrau zeigte den Beamten eine leere Flasche Kümmerling (0,7 l). Die Familienangehörigen des Antragstellers berichteten weiter, dieser fahre morgens mit dem Zug nach Bremen, um seiner Arbeit als Taxifahrer nachzugehen. Abends komme er bereits alkoholisiert zurück. Der Antragsteller trinke auch dann, wenn er nachts aufstehe. Die Ehefrau des Antragstellers habe mit dessen Arbeitgeber telefoniert, um die vorübergehende Suspendierung ihres Ehemannes mit dem Ziel zu erreichen, dass dieser zu der Einsicht kommen solle, nicht weiter zu trinken. Der Arbeitgeber des Antragstellers habe jedoch seine Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung des Antragstellers bekundet.

3

Unter dem 14. Juni 2006 ordnete der Antragsgegner unter Verweis auf den Inhalt des Berichts des Polizeikommissariats D. vom 31. Mai 2006 an, dass der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen habe. Der Antragsteller gab die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Erklärung seines Einverständnisses binnen der ihm hierfür von dem Antragsgegner gesetzten Frist nicht ab. Daraufhin entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. September 2006 unter Verweis auf die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46, 11 Abs. 6 bis 8 FeV die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an.

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Am 14. September 2006 hat der Antragsteller gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung Klage erhoben (Az. des Verwaltungsgerichts: 5 A 6318/06) und um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsgegner habe dem Antragsteller die Fahrerlaubnis - mit der weiteren Folge des Erlöschens der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - voraussichtlich zu Recht entzogen, da er gemäß § 11 Abs. 8 FeV wegen der Weigerung des Antragstellers, das auf der Grundlage des § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen. Zwar sei der Antragsteller bei dem Polizeieinsatz vom 31. Mai 2006 selbst nicht mehr angetroffen worden. Jedoch hätten die einschreitenden Polizeibeamten die Angaben der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers zu Recht für glaubhaft gehalten. Die Angaben der Familienangehörigen des Antragstellers seien detailreich und plausibel und würden dadurch untermauert, dass eine ausgeleerte Flasche Kümmerling vorgewiesen worden sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Familienangehörigen des Antragstellers unwahre Behauptungen über dessen Alkoholkonsum aufgestellt haben sollten, da ihnen bewusst gewesen sein müsse, dass sie durch ihre Angaben mit dem Arbeitsplatz des Antragstellers auch das Einkommen der Familie gefährdeten. Die Ehefrau des Antragstellers habe auch bereits zuvor durch ihre Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber des Antragstellers erkennen lassen, dass sie eigene finanzielle Einbußen in Kauf nehme, um dem Alkoholproblem ihres Ehemannes zu begegnen. Gegen die Darstellung des Antragstellers, er habe sich am Vorfallstag zwar mit seinem Sohn gestritten, sei dabei jedoch nicht alkoholisiert gewesen, spreche, dass dann nicht nachvollziehbar sei, weshalb die an dem Streit nicht beteiligte Ehefrau des Antragstellers falsche Angaben zu Lasten ihres Ehemannes gemacht haben sollte. Der weitere Einwand des Antragstellers, er habe an jenem Abend nicht getrunken und trinke überhaupt nur selten und kontrolliert Alkohol, sei angesichts der überzeugenden Schilderungen seiner Ehefrau und seines Sohnes als bloße Schutzbehauptung zu bewerten. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber des Antragstellers mit dessen Arbeitsleistung zufrieden sein solle, widerlege die Wahrnehmungen der engsten Familienangehörigen des Antragstellers über dessen Alkoholkonsum nicht. Auch außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeiten könnten im Sinne der Vorschrift des § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV Tatsachen für die Begründung der Annahme eines Alkoholmissbrauchs darstellen. Dass der Antragsteller nach dem Genuss von Alkohol am Straßenverkehr teilnehme und dadurch zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werde, sei deshalb besonders groß, weil er als Taxifahrer auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen sei.

Gründe

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II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss hat keinen Erfolg.

6

Der Antragsteller macht geltend, bei den in dem Polizeibericht vom 31. Mai 2006 wiedergegebenen Einlassungen seiner Ehefrau und seines Sohnes handele es sich nicht um Tatsachen im Sinne des § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV, sondern um unüberprüfte und nicht nachprüfbare Behauptungen aus dritter Hand, die nicht direkt in das Verfahren eingeführt worden seien. Selbst wenn man diese Behauptungen als Tatsachen werten wolle, könnten sie nicht die Annahme eines Alkoholmissbrauchs im Sinne der genannten Vorschrift rechtfertigen, da aus ihnen nicht auf die Menge und die Art des angeblich genossenen Alkohols geschlossen werden könne. Auch die Angaben seines, des Antragstellers, ehemaligen Arbeitgebers sprächen gegen die Annahme eines Alkoholmissbrauchs. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf ein zur Gerichtsakte gereichtes Schreiben des Taxibetreibers E., in dem es heißt, der Antragsteller sei in der Zeit vom 15. März 2005 bis zum 31. August 2006 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Taxifahrer tätig gewesen. Während dieser Zeit habe er seinen Dienst stets zur Zufriedenheit des Arbeitgebers verrichtet und sich immer dienstleistungsfreudig und pünktlich seinen Aufgaben gestellt.

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Diese Einwendungen des Antragstellers, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Durch sie werden Bedenken an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe auf der Grundlage des § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV zu Recht die Beibringung des von dem Antragsteller verweigerten medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert, nicht begründet.

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Ein solches Eignungsgutachten ist nach § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt FeV beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme des Alkoholmissbrauchs - d. h. des Unvermögens zur zuverlässigen Trennung eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums und des Führens von Kraftfahrzeugen (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) - begründen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats erfasst die Vorschrift entsprechend ihrer Auffangfunktion nicht nur ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr, sondern gestattet auch die Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten (Beschlüsse des Senats vom 22.11.2002 - 12 ME 770/02 -, 24.11.2004 - 12 ME 418/04 - und 21.9.2005 - 12 LA 9/05 -; ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.1.2001 - 10 S 2032/00 -, DAR 2001, 233 und 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, zfs. 2002, 504, 506 f; wohl auch: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 13 FeV, Rn. 4; enger, einen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr fordernd: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2000, 9 W 5/00, zfs. 2001, 92; Hess.VGH, Beschluss vom 9.11.2000 - 2 TG 3571/00 -, juris). In diesen Fällen besteht Anlass zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung dann, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (so zutreffend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.6.2002, a.a.O.).

9

Dass der Antragsteller regelmäßig Alkohol konsumiert und bei ihm eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt, ergibt sich eindrucksvoll aus den Angaben, die seine Ehefrau und sein Sohn am 31. Mai 2006 gegenüber den Beamten des Polizeikommissariats D. gemacht haben. Das Verwaltungsgericht hat diese Angaben - wie zuvor bereits die mit dem Vorgang befassten Polizeibeamten - zu Recht für glaubhaft erachtet. Es hat sich dabei entscheidend auf den Gesichtspunkt gestützt, dass die Familienangehörigen des Antragstellers kein Interesse daran haben konnten, diesen durch unwahre Behauptungen zu belasten, da ihnen bewusst gewesen sein musste, dass sie mit ihren Ausführungen die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Taxifahrer und dadurch auch das Familieneinkommen gefährdeten. Zu dieser überzeugenden Würdigung der Angaben seiner Ehefrau seines Sohnes verhält sich der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde nicht. Es geht ins Leere, wenn er stattdessen pauschal einwendet, das Verwaltungsgericht habe sich auf unüberprüfte und nicht nachprüfbare Behauptungen aus dritter Hand bezogen. Für seine Behauptung, bei ihm lägen Tatsachen, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs begründeten, nicht vor, kann sich der Antragsteller auch nicht auf das von ihm beigebrachte Zeugnis seines Arbeitgebers vom 26. September 2006 stützen. Denn in diesem ist nur von der allgemeinen Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Diensten des Antragstellers die Rede, hingegen wird auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Alkoholproblems nicht eingegangen, obwohl dies nach der Vorgeschichte nahegelegen hätte.

10

Vor dem Hintergrund der danach anzunehmenden Alkoholgewöhnung des Antragstellers wird im Sinne des § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt FeV die Annahme, dass bei ihm ein Alkoholmissbrauch vorliegt, entscheidend durch den Umstand gestützt, dass er bis kurz vor Erlass der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als Taxifahrer und damit als Berufskraftfahrer tätig war und davon auszugehen ist, dass er diesen Beruf auch künftig (wieder) ausüben will. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Dieser Umstand, auf den der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde nicht eingeht, legt die Einschätzung nahe, dass der Antragsteller häufig und fortlaufend dem Konflikt ausgesetzt sein wird, entweder seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachzukommen oder aber in - aufgrund vorhergehenden Alkoholkonsums - noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Befindet sich ein Fahrerlaubnisinhaber häufig in einer solchen greifbaren Konfliktsituation, besteht berechtigter Anlass zur eingehenden Prüfung, ob er willens und in der Lage ist, stets von einem mit der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbaren Konsum von Alkohol abzusehen (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.6.2002, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau und der Sohn des Antragstellers angegeben haben, dieser komme abends bereits alkoholisiert von seiner Arbeit in Bremen zurück.