Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.01.2007, Az.: 13 LA 67/06

Abschiebungsschutz; Ansiedlungsschwierigkeit; Aussiedlung; Aussiedlungsprobleme; Einzelfall; Gruppenverfolgung; inländische Fluchtalternative; Migrant; Niederlassung; Russische Föderation; Tschetschene; tschetschenischer Volkszugehöriger; Volksgruppe; Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.01.2007
Aktenzeichen
13 LA 67/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.10.2005 - AZ: 12 A 403/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Tschetschenische Migranten finden in der Russischen Föderation grundsätzlich eine sog. inländische Fluchtalternative.

2. Allerdings versuchen örtliche russische Behörden - weitgehend außerhalb der Gesetzeslage - die Niederlassung von Migranten zu unterbinden, wovon alle Volksgruppen, nicht nur Tschetschenen betroffen sind.

3. Es kommt auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles an, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Schwierigkeiten bei der Ansiedlung zu überwinden sind.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

2

Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben.

3

Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Bereits daran fehlt es. Zwar hat sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache berufen und auch ausdrücklich Fragen, die Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein sollen, formuliert. Gegen das angefochtene Urteil wendet er sich aber in erster Linie nach Art einer Berufungsbegründung, ohne im Einzelnen darzutun, weshalb der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

4

Bei der Grundsatzberufung bedarf es konkreter Angaben über die tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und auch deren Klärungsfähigkeit (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 78 AsylVfG Rdnr. 35). Daran fehlt es hier.

5

Die zunächst als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob „der Freikauf eines inhaftierten Tschetschenen in Tschetschenien ein Zeichen dafür ist, dass eine zielgerichtete politische Verfolgung nicht stattgefunden hat“, ist auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres zu bejahen. Sie ist daher nicht klärungsbedürftig. Gerade in Anbetracht der vom Kläger geschilderten Verhältnisse in Tschetschenien ist die Freilassung eines inhaftierten Tschetschenen gegen Zahlung eines Lösegeldes ein gewichtiges Indiz, das regelmäßig gegen dessen gezielte politische Verfolgung spricht. Die Maßnahmen der russischen Sicherheitskräfte in Tschetschenien dienen maßgeblich dem Aufspüren von Untergrundkämpfern und damit der Terrorismusbekämpfung. Wer von ihnen als sog. Separatist erkannt und gerade deswegen inhaftiert worden ist, wird seine Freilassung auch gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes nicht erreichen können. Anderenfalls wäre er erneut in der Lage, gegen das russische Militär gerichtete Handlungen vorzunehmen. Im Übrigen ist die asylrechtliche Bewertung der Freilassung eines Gefangenen eine Frage des Einzelfalles, bei der die jeweiligen Gesamtumstände zu berücksichtigen sind. Sie ist grundsätzlicher Klärung daher nicht zugänglich. Im vorliegenden Fall sind die Aussagen des Klägers zu seiner behaupteten Verhaftung auch widersprüchlich. In erster Linie hat er sich nämlich darauf berufen, von den russischen Soldaten deshalb als Feind betrachtet worden zu sein, weil er als Finanzbeamter gearbeitet habe. Aus welchen Gründen er später als tschetschenischer Kämpfer eingestuft worden sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger selbst angegeben hat, dass bei ihm „Spuren vom Gewehrtragen“ nicht gefunden worden seien. Die als grundsätzlich bezeichnete Frage würde sich demzufolge, weil lediglich den Einzelfall betreffend, in einem Berufungsverfahren auch nicht stellen.

6

Hinsichtlich der weiteren als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen, „ob Tschetschenen in der Russischen Föderation der Gruppenverfolgung unterliegen und ob in Tschetschenien verfolgten Tschetschenen in Russland eine sichere Zuflucht zur Verfügung steht“, hat sich der Senat bereits wiederholt geäußert (vgl. etwa Beschluss v. 24.1.2006 - 13 LA 398/05). Auf diese Ausführungen, die der Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt sind, wird Bezug genommen. Im Übrigen zeigt die Antragsschrift auch nicht die erforderliche Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen auf. Zur Überzeugung des Senats sind jedoch die denkbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass ein die gesamte Russische Föderation umfassendes Ergebnis feststellbar wäre. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes, Stellungnahmen des UNHCR wie die von Flüchtlingsorganisationen, insbesondere auch von „Memorial“, auf deren Aussagen sich der Kläger maßgeblich stützt. Die vom Bayerischen VGH in seinem Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - hinsichtlich der Verallgemeinerungsfähigkeit der Stellungnahmen von „Memorial“ geäußerten Bedenken werden vom Senat auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 27.11.2006) in vollem Umfang geteilt, und zwar insbesondere deshalb, weil „Memorial“ nach eigenen Angaben in der 17 Millionen qkm großen Russischen Föderation lediglich über höchstens 59 Beratungsstellen verfügt, wobei diese nach Angaben des Klägers teilweise aber nur mit einem bzw. zwei Mitarbeitern besetzt sind. Kann aus diesem Grund entgegen der Auffassung des Klägers von einem landesweiten Angebot seitens „Memorial“ für Migranten nicht die Rede sein, so ist diese Organisation aus demselben Grund auch nicht in der Lage, für die gesamte Russische Föderation hinreichend abgesicherte Aussagen über die behauptete landesweite Gruppenverfolgung aller Tschetschenen sowie die angebliche Unmöglichkeit der immerhin nach den geltenden Gesetzen garantierten Niederlassungsfreiheit zu treffen. Der Bayerische VGH hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2006 (a.a.O., UA S. 22ff.) zahlreiche Einzelfälle aufgeführt, in denen die Registrierung - wenn auch häufig unter Schwierigkeiten - erreicht wurde. Diesen Einzelfällen ist mindestens die gleiche Bedeutung beizumessen wie den von „Memorial“ aufgelisteten Einzelfällen, in denen eine Registrierung nicht gelungen sein soll. Die Referenzfälle einer gelungenen Registrierung zeigen jedenfalls auf, dass die Behauptung des Klägers, eine Registrierung sei unmöglich, in dieser absoluten Form nicht zutreffen kann. Dieses Ergebnis wird ferner gestützt durch eine Betrachtung der erheblichen Zahl von mehreren hunderttausend Tschetschenen, die außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sich legal niedergelassen haben. So leben allein in Moskau etwa 200.000 Tschetschenen. Hauptsiedlungsgebiete befinden sich darüber hinaus vor allem in Südrussland, wo die Tschetschenen teilweise auch einen beachtlichen Machtfaktor darstellen (vgl. BayVGH, a.a.O., S. 23 m.w.N.). Es erscheint schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass in derartigen Gebieten die Ansiedlung zurückkehrender Tschetschenen ausgeschlossen sein soll.

7

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Frage einer sog. inländischen Fluchtalternative tschetschenischer Migranten und der dazu vorliegenden Spruchpraxis anderer Oberverwaltungsgerichte kann nicht bezweifelt werden, dass die örtlichen russischen Behörden - weitgehend außerhalb der Gesetzeslage - die Niederlassung von Migranten aus welchen Gründen auch immer generell unterbinden wollen. Davon sind aber keineswegs nur die Tschetschenen betroffen. Der russische Premierminister Fradkow hat Anfang Dezember 2006 die Migration „illegaler Ausländer“ als Bedrohung der nationalen Sicherheit gewertet (RIA Novosti vom 11.12.2006, Tagesspiegel vom 13.12.2006). Dass im Rahmen einer derartigen politischen Stimmungslage jedwede Niederlassung von Migranten - auch die von Tschetschenen - mit großen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, steht außer Frage. Gleichwohl bleibt der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Bay VGH a.a.O.; VGH BW, Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06; u.a.) bei der schon bisher (vgl. B. v. 24.1.2006, a.a.O.) vertretenen Auffassung, dass die Niederlassung von Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich möglich ist. Da aber Schwierigkeiten bei der Ansiedlung durchaus auftreten können, kommt es jeweils auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles an. Es spricht einiges dafür, dass ältere und schwer kranke Personen, alleinstehende Frauen mit Kleinkindern ohne verwandtschaftlichen Rückhalt den Anforderungen und Belastungen einer Rückkehr unter den derzeitigen Verhältnissen nicht immer gewachsen sein werden. Damit sind vorliegend die Fragen nach den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und nach dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise, sondern nur in jedem Einzelfall zu beantworten und deshalb grundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.

8

Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Zulassungsantrag ist nach allem wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit, weil lediglich den Einzelfall betreffend und deshalb der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung nicht dienend, sowie wegen nicht dargelegter und auch fehlender Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich bezeichneten Fragen abzulehnen.