Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2007, Az.: 12 ME 384/06
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen der 18-Punkte-Grenze; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Begehung des jeweiligen Verkehrsverstoßes bzw. des Eintritts der Rechtskraft seiner Ahndung; Freiwilligkeit einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.01.2007
- Aktenzeichen
- 12 ME 384/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 16172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0124.12ME384.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 17.10.2006 - AZ: 2 B 102/06
Rechtsgrundlage
- § 4 StVG
Fundstellen
- DVBl 2007, 392 (amtl. Leitsatz)
- NJW 2007, XII Heft 13 (Kurzinformation)
- NJW 2007, 1300-1301 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 2007, 265-266
- ZAP EN-Nr. 0/2007
- ZAP EN-Nr. 351/2007
- ZAP EN-Nr. 389/2007
Amtlicher Leitsatz
Für das Erreichen eines bestimmten Punktestandes im Rahmen des Punktsystems des § 4 StVG kommt es generell nicht auf den Zeitpunkt der Begehung des jeweiligen Verkehrsverstoßes, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft seiner Ahndung an.
Gründe
Die Beteiligten streiten in dem Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes um die Aufrechterhaltung des nach § 4 Abs. 7 Satz 2 2. Alt. StVG gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzuges der von dem Antragsgegner auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 StVG verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers.
Der Antragsteller wurde in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 wegen diverser Verkehrsverstöße mit rechtskräftigen Bußgeldbescheiden belegt. Die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister waren mit insgesamt 15 Punkten bewertet. Der Antragsgegner verwarnte ihn beim Stand von 8 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG und verpflichtete ihn beim Stand von 15 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG.
In der Zeit vom 2. Mai bis zum 1. Juni 2006 nahm der Antragsteller an einer von der D. -GmbH & Co. KG durchgeführten verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs.9 StVG teil. Die entsprechende Teilnahmebescheinigung vom 1. Juni 2006 reichte er am selben Tage bei dem Antragsgegner ein. Mit Schreiben 14. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, wegen der Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung würden von den derzeit im Verkehrszentralregister für den Antragsteller erfassten (15) Punkten 2 Punkte abgezogen, so dass sich dessen Punktekonto nunmehr auf 13Punkte belaufe. Dies gelte vorbehaltlich weiterer in der Zwischenzeit im Verkehrszentralregister eingetragener Verkehrszuwiderhandlungen, deren Tattag vor der verkehrspsychologischen Beratung gelegen habe.
Unter dem 13. Juli 2006 setzte das Kraftfahrt-Bundesamt den Antragsgegner davon in Kenntnis, dass für den Antragsteller am 11. Juli 2006 wegen eines am 22.August 2005 begangenen Geschwindigkeitsverstoßes, der durch einen am 29. Juni 2006 in Rechtskraft erwachsenen Bußgeldbescheid geahndet worden war, 3 weitere Punkte im Verkehrszentralregister erfasst worden waren.
Daraufhin entzog der Antragsgegner dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 14. September 2006 unter Berufung auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis. Für den Antragsteller ergäben sich wegen der im Verkehrszentralregister erfassten Ordnungswidrigkeiten nunmehr 18Punkte. Der Rabatt von 2 Punkten für die in der Zeit vom 2. Mai bis 1. Juni 2006 belegte verkehrspsychologische Beratung sei zu Unrecht gewährt worden und müsse deshalb zurückgenommen werden. Die Beratung sei nicht freiwillig, sondern unter dem Druck des drohenden Entzugs der Fahrerlaubnis erfolgt, weil der Antragsteller bereits zur Zeit der Durchführung der Beratung gewusst habe, dass er am 22. August 2005 erneut verkehrsauffällig geworden sei und durch den entsprechenden Verkehrsverstoß die 18-Punkte-Grenze erreichen werde.
Am 2. Oktober 2006 hat der Antragsteller gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners Klage erhoben (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 2 A 611/06) und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Auf den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage angeordnet, weil diese voraussichtlich Erfolg haben werde. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2006 sei nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sich das Punktekonto des Antragstellers nicht - wie von dem Antragsgegner angenommen und für eine Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erforderlich - auf 18 Punkte, sondern lediglich auf 16 Punkte belaufe. Der Antragsgegner habe den wegen der Teilnahme des Antragstellers an der verkehrspsychologischen Beratung in der Zeit vom 2. Mai bis zum 1.Juni 2006 entstandenen Punkterabatt zu Unrecht unter Verweis auf eine nicht gegebene Freiwilligkeit der Teilnahme aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats sei bei der Anwendung des Punktsystems des § 4 StVG nicht auf den Tattag, sondern auf die Rechtskraft der Maßnahme abzustellen. Weiterhin sei für die Bonusregelung in § 4 Abs. 4 StVG nach Satz4 der Vorschrift das Ausstellungsdatum der jeweiligen Bescheinigung über die Teilnahme an der punktereduzierenden Maßnahme entscheidend. Hier sei dem Antragsteller die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung unter dem 1. Juni 2006 und damit vor der am 29.Juni 2006 eingetretenen Rechtskraft des den Geschwindigkeitsverstoß vom 22.August 2005 ahndenden Bußgeldbescheides bescheinigt worden. Zwar möge der Antragsteller an der verkehrspsychologischen Beratung unter dem Druck eines auf Grund der begangenen Verkehrsverstöße in Betracht kommenden Anwachsens seines Punktestandes teilgenommen haben, letztlich habe er aber doch auf Grund seiner eigenen Entscheidung und damit freiwillig gehandelt. Es liege auf der Hand, dass Verkehrsteilnehmer generell an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen im Sinne des § 4 Abs. 4 StVG nur deshalb teilnähmen, weil sie eine Reduzierung ihres Punktestandes erreichen und damit ihre Fahrerlaubnis sichern wollten. Dabei müsse es hingenommen werden, dass ein Verkehrsteilnehmer die Rechtskraft der Ahndung eines begangenen Verkehrsverstoßes hinauszögere, um zwischenzeitlich durch eine Maßnahme nach § 4 Abs. 4 StVG einen Punkterabatt zu erreichen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es entgegen der von dem Verwaltungsgericht unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats vertretenen Einschätzung für die Anwendung des Punktsystems des § 4 StVG und auch der Bonusregelung des § 4 Abs. 4 StVG nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung eines Verkehrsverstoßes, sondern auf denjenigen der Begehung der Tat ankomme. Angesichts des nicht deutlichen Wortlautes der Vorschrift sei auf deren Sinn und Zweck abzustellen. Der durch das Punktsystem insgesamt verfolgte Ansatz bestehe darin, dass die nächsthöhere Stufe des Maßnahmekatalogs nach § 4 Abs. 3 StVG erst dann erreicht werden solle, nachdem dem Betroffenen sämtliche in Betracht kommenden Hilfsangebote zur Verfügung gestellt worden seien. Durch die Bonusregelung des § 4 Abs. 4 StVG sollten freiwillige Interventionsmaßnahmen, die zur Korrektur von Verhaltensmustern führen könnten, belohnt werden, bevor die nächste Stufe nach § 4 Abs.3 StVG erreicht werde. Dementsprechend könne ein Punkterabatt nach § 4 Abs.4 StVG nicht mehr gewährt werden, wenn der Betroffene bereits in einem Maße aufgefallen sei, das eine Maßnahme der nächsten Stufe erfordere. Auf die Rechtskraft der Ahndung des entsprechenden Verkehrsverstoßes und dessen Eintragung im Verkehrszentralregister könne es dabei nicht ankommen. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass auch die Regelungen der §§ 2 a und 29 StVG vom Tattagsprinzip ausgingen.
Diese mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die zeitlichen Grenzen, innerhalb derer ein Verkehrsteilnehmer durch die Absolvierung einer Maßnahme nach § 4 Abs. 4 StVG eine Reduzierung seines Punktestandes erreichen kann, werden in § 4 Abs. 4 StVG in zweierlei Hinsicht definiert. Zum einen ist nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Bescheinigung über die Teilnahme an dem Aufbauseminar bzw. an der verkehrspsychologischen Beratung maßgeblich. Der Antragsgegner bestreitet nicht, dass im vorliegenden Fall insoweit auf den 1.Juni 2006 abzustellen ist. Zum anderen ist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG das Erreichen eines bestimmten Punktestandes - für die hier in Rede stehende verkehrspsychologische Beratung mehr als 14 Punkte, aber weniger als 18 Punkte - entscheidend. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich der Punktestand des Antragstellers am 1. Juni 2006 auf "nur" 16 Punkte belief.
Dass es für das Erreichen eines bestimmten Punktestandes im Rahmen des Punktsystems des § 4 StVG nicht auf den Zeitpunkt der Begehung des jeweiligen Verkehrsverstoßes, sondern den Eintritt der Rechtskraft seiner Ahndung ankommt, hat der beschließende Senat wiederholt entschieden (Beschlüsse vom 26.7.2002 - 12 ME 556/02 -, 21.12.2003 - 12 ME 810/02 -, NJW 2003, 1472 f; 20.3.2003 - 12 ME 80/03 - und vom 12.2.2004 - 12 ME 53/04 -; ebenso: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.12.2005 -4 MB 107/05 -, DAR 2006, 174; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 4 StVG, Rn. 2, 20; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, § 4 StVG, Rn. 3a). Diese Entscheidungen betrafen die Konstellation, in der Verkehrsteilnehmer einer auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG verfügten Fahrerlaubnisentziehung entgegenhielten, die Wirkung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeordneten Maßnahme werde vereitelt, wenn sich der Punktestand aufgrund eines vor der Absolvierung dieser Maßnahme begangenen, aber erst nach ihr rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstoßes erhöht habe. Der Senat hat zur Begründung seines Standpunktes, dass es gleichwohl in jedem Falle auf die Rechtskraft der strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Entscheidung ankommen müsse, Folgendes ausgeführt (vgl. etwa: Beschluss vom 21.1.2003, a.a.O.):
"Zwar hat der Gesetzgeber innerhalb des dreistufigen Maßnahmenkatalogs des § 4 Abs.3 StVG den früh einsetzenden Maßnahmen - der Verwarnung, dem Aufbauseminar und der verkehrspsychologischen Beratung - besondere Bedeutung beigemessen. Dabei liegt die Funktion der in § 4 Abs.5 StVO vorgesehenen Punktereduzierung darin, in Fällen, in denen auf atypische Weise - gleichsam auf einen Schlag - 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschritten werden, durch eine entsprechende Verminderung des Punktestandes sicherzustellen, dass keine der in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen drei Eingriffsstufen übersprungen wird...
Andererseits ist das Punktesystems insgesamt auf eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern angelegt. Dem dient die in § 4 Abs.2 Satz1 StVG normierte Anknüpfung an die nach § 28 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und ihren Folgen. Dabei setzt die Erfassung im Verkehrszentralregister wiederum die Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidungen bzw. Bußgeldbescheide voraus. Entsprechend ordnet § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ausdrücklich an, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Verhängung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen abgestuften Maßnahmen an die jeweils rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist.
Dieser Bezug des Punktesystems nach § 4 StVG auf die Rechtskraft der jeweils zu Grunde liegenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen ist grundlegend und prägend und dient nicht zuletzt dem Schutz der Betroffenen, die durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Aufhebung der strafgerichtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Entscheidungen erreichen bzw. auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft erheblich Einfluss nehmen können. Wenn diese Systematik in Einzelfällen dazu führt, dass eine der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorgeschaltete Maßnahme des in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG enthaltenen Katalogs ihre Wirkkraft auch unter Anwendung der Regelungen des § 4 Abs. 5 StVG nicht voll entfalten kann, ist dies im Hinblick auf den Vereinheitlichungszweck des Punktsystems und vorbehaltlich einer - bisher in § 74 FeV nicht erfolgten - Regelung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 w StVG hinzunehmen... und rechtfertigt nicht, von den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen abzusehen oder die insoweit im Wortlaut eindeutigen Regelungen einer teleologisch reduzierten Auslegung zuzuführen."
An der dergestalt begründeten Maßgeblichkeit der Rechtskraft der strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Ahndungen von Verkehrsverstößen im Rahmen des Punktsystems des § 4 StVG ist generell und - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - auch dann festzuhalten, wenn sich dies nicht zu Lasten, sondern - wie hier - zugunsten des betroffenen Verkehrsteilnehmers auswirkt.
Der in Teilen der Rechtsprechung (Thür. OVG, Beschluss vom 12.3.2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770 f; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.7.2003 - 12 B 10921/03 -, DAR 2003, 576 f; Bay.VGH, Beschlüsse vom 14.12.2005 - 11 CS 05.1677 -, DAR 2006, 169 ff und vom 11.8.2006 - 11 CS 05.2735 -, juris sowie Sächs. OVG, Beschluss vom 15.8.2006 - 3 BS 241/05 -, NJW 2007, 168 f) vertretenen und von dem Antragsgegner geteilten Ansicht, für die Bestimmung der Punkte im Rahmen des Punktsystems des § 4 StVG gelte das Prinzip des Tattages, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Vorteile, die durch eine Anwendung des Tattagsprinzips im Hinblick auf den Zweck des Punktsystems, eine Verhaltensänderung der auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer zu fördern, erreicht werden könnten, würden durch die mit der Anwendung dieses Prinzips verbundenen Nachteile in Gestalt von Unsicherheiten bezüglich des aktuellen Punktestandes und insgesamt des Verlustes an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wieder zunichte gemacht. Auch der Hinweis des Antragsgegners auf die Maßgeblichkeit des Tattagsprinzips im Rahmen des § 2 a Abs. 2 Satz 1 und des § 29 Abs. 6 und 7 StVG überzeugt nicht, denn in diesen Vorschriften ist - anders als in § 4 Abs. 3 und 4 StVG - ausdrücklich geregelt, dass bei ihrer Anwendung auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen ist (vgl. insoweit zu § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG auch: Urteil des beschließenden Senats vom 28.1.1993 - 12 L 3173/92 -, DAR 1993, 308 f).
Konnte der Antragsteller mithin durch seine Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung im Mai 2006 nach den Maßstäben des Punktsystems des § 4 StVG noch eine Reduzierung seines Punktestandes erreichen, kann der Eintritt dieser für ihn günstigen Rechtsfolge entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht unter Verweis darauf verhindert werden, dass die - von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 StVG vorausgesetzte (vgl. dazu: Hentschel, a.a.O., § 4 StVG, Rn. 12, 20) - Freiwilligkeit dieser Maßnahme nicht gegeben gewesen sei. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.