Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.01.2007, Az.: 13 PA 356/06
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.01.2007
- Aktenzeichen
- 13 PA 356/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 63280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0110.13PA356.06.0A
Fundstelle
- InfAuslR 2007, 206 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Kein rechtmäßiger gewöhnlicher Daueraufenthalt im Inland bei bloßer - asylverfahrensrechtlich gestatteter - Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland. § 10 Abs. 1 S. 1 StAG verlangt einen den Daueraufenthalt legalisierenden Aufenthaltstitel (im Anschluss an BayVGH, Urteil v. 14.04.2005 - 5 BV 03.3089 -)
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das auf ihre Einbürgerung gerichtete Klageverfahren wegen des Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Klägerin erfüllt derzeit (noch) nicht die Grundvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss. Grundsätzlich ist der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist (BVerwGE 87, 11/18 [BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]). Mit Blick auf die unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Legalisierungstatbestände verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit sich auf den dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalt beziehen, ihn "abdecken" muss. Nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt muss rechtmäßig sein. In den Fällen eines genehmigungsbedürftigen Aufenthaltes wird daher vorausgesetzt, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist (BVerwGE 92, 116/126 f. [BVerwG 23.02.1993 - 1 C 45/90]).
Der asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung (§ 19 AsylVfG a. F., § 55 AsylVfG) hat das Bundesverwaltungsgericht die Legalisierungswirkung eines Daueraufenthaltes nicht zuerkannt, da der Aufenthalt nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet werde und auf diese Funktion begrenzt sei. Die allein durch die Antragstellung ausgelöste Vergünstigung mit dem immanent begrenzten Aufenthaltszweck könne nicht die - mit einem für den Betroffenen positiven Abschluss des Verfahrens verbundene - Wirkung einer Zustimmung zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorwegnehmen und führe daher unter dem Blickwinkel der Einbürgerungsvorschriften nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt (BVerwGE 87, 11/20 [BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]; vgl. BayVGH, Urt. v. 14.4.2005 - 5 BV 03. 3089 -, zitiert nach juris).
Danach steht der Klägerin ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, der einen den Daueraufenthalt legalisierenden Aufenthaltstitel verlangt, aller Voraussicht nach schon deshalb nicht zu, weil sie noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Eine Aufenthaltsbefugnis ist der Klägerin nach rechtskräftiger Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 AuslG erstmalig am 10. Juli 2000 erteilt worden (§ 70 AsylVfG a.F.). Seit dem 1. Januar 2005 gilt ihre Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen fort (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 AufenthG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 55 Abs. 3 AsylVfG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG unanfechtbar anerkannt worden ist, ist der von ihr begehrte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht lediglich "von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig", sondern erfordert - wie bereits ausgeführt - einen den Daueraufenthalt legalisierenden Aufenthaltstitel. Auch § 55 Abs. 3 AsylVfG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung vermag insoweit ihre Rechtsposition nicht zu verbessern.