Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.2007, Az.: 10 ME 44/07

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.01.2007
Aktenzeichen
10 ME 44/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 63287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2007:0118.10ME44.07.0A

Fundstellen

  • NVwZ 2007, XIII Heft 4 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2007, 348-351 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 2007, 333 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der in nationales Recht nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2003/103/EG des Rates (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie).

Für die Frage der Vereinbarkeit einer Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen mit nationalem Recht ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Bezogen auf die Vereinbarkeit einer Ausweisung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

Bei der Gewichtung der geschützten Belange im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK kann (zu Lasten des Ausländers) berücksichtigt werden, dass er erst nach Ankündigung der Ausweisung die Ehe geschlossen hat.

Die Ausländerbehörde ist bei Frage, ob von einem strafgerichtlich verurteilten Ausländer die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit ausgeht, nicht an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, gebunden.

Vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung ist eine hierauf bezogene gesonderte Anhörung nicht erforderlich.

Gründe

1

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angefochtene Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin.

3

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin abzulehnen, darauf gestützt, dass die Klage aufgrund der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ausweisung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Die Ausweisung finde in § 53 Nr. 1 AufenthG ihre rechtliche Grundlage, deren Voraussetzungen aufgrund der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten vorlägen. Da der Antragsteller, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze, die als Niederlassungserlaubnis fortgelte, sei er in der Regel auszuweisen, sofern schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung vorlägen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und 4 AufenthG). Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen in der Regel bei Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes nach § 53 AufenthG vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) vor. Ein Ausnahmefall sei schon im Hinblick auf die verfolgten generalpräventiven Zwecke nicht gegeben. Auch weise der Fall keine Besonderheiten auf, die zu einem Ausnahmefall nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG führten, wobei die nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Entwicklungen außer Betracht zu bleiben hätten. Zwar halte sich der Antragsteller seit mehr als 30 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ihm sei es aber in keiner Weise gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Ein Ausnahmefall werde nicht dadurch begründet, dass der Ausweisung höherrangiges Recht entgegenstehe. Dem gefestigten Aufenthalt des Antragstellers sei durch den Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG Rechnung getragen. Auch bei sehr langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und selbst bei Ausländern, die hier geboren seien, liege nicht bereits von Verfassungs wegen ein Ausnahmefall vor, wenn der Ausweisungsgrund wie hier schwer wiege. Die Bindungen des Antragstellers zu seiner deutschen Ehefrau begründeten ebenfalls keinen Ausnahmefall. Das Aufenthaltsgesetz halte es grundsätzlich für zumutbar, dass ein Ausländer, der schwerwiegende Straftaten im Sinne des § 53 AufenthG begangen habe, von seinem deutschen Ehegatten bzw. Familienangehörigen getrennt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Folgen der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange im Verhältnis zu dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Ausländers unverhältnismäßig hart seien. U.a. könnten die Folgen der ausweisungsbedingten Trennung der Eheleute durch eine angemessene Befristung der Ausweisung gemildert werden. Es werde den Eheleuten lediglich vor¬übergehend eine zeitliche und räumliche Trennung zugemutet. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor. Das Aufenthaltsgesetz enthalte in den §§ 53 ff. AufenthG ein differenziertes Regelungswerk, das grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK entspreche. Das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes erforderliche besondere öffentliche Interesse sei zu bejahen, weil die ernstliche Gefahr bestehe, dass der Antragsteller auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen werde. Trotz einschneidender strafrechtlicher Sanktionen sei der Antragsteller immer wieder straffällig geworden und die Art und Schwere der letzten Straftaten belegten eine erhebliche kriminelle Energie des Antragstellers. Es gebe keine fundierten Anhaltspunke für die Annahme, der Antragsteller werde sich nunmehr straffrei verhalten. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht allein deshalb zu verneinen, weil die Strafvollstreckungskammer die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt habe. Die Bindungen zu seiner jetzigen Ehefrau und deren Kindern, mit denen er bereits seit 1995 zusammengelebt habe, hätten ihn nicht davon abgehalten, erhebliche Straftaten zu begehen. Das Lebensumfeld des Antragstellers habe sich danach nicht entscheidend und dauerhaft geändert. Eine verlässliche wirtschaftliche und soziale Perspektive bestehe nicht.

4

Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde rechtfertigt nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die angefochtene Ausweisung.

5

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers nicht unter formellen Mängeln leidet. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet gewesen, vor ihrer Anordnung den Antragsteller anzuhören (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 80 Rdnr. 181 f.; Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung - 2. Auflage 2006 -, § 80 Rdnr. 81; Jörg Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung - 12. Auflage 2006 -, § 80 Rdnr. 41 jeweils mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung). Da die Vollziehbarkeitsanordnung kein Verwaltungsakt im Sinne der §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 35 Satz 1 VwVfG ist, kann § 28 Abs. 1 VwVfG nicht die Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung begründen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheitert zunächst an der fehlenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Insoweit ist davon auszugehen, dass in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO die formellen Voraussetzungen einer Vollziehbarkeitsanordnung abschließend geregelt sind. Weiter fehlt es an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Fall. So dient die Regelung in § 28 Abs. 1 VwVfG der Sicherung und Verwirklichung des materiellen Rechts, nämlich dem Betroffenen zu ermöglichen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen der beabsichtigten Regelung des Verwaltungsakts zu äußern. Ein rechtlich anerkannter Vertrauensschutz, von der Möglichkeit einer Vollziehbarkeitsanordnung der Behörde, die als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt anzusehen ist, verschont zu bleiben, besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr muss der Betroffene mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts rechnen, jedenfalls - wie im vorliegenden Fall - der anwaltlich vertretene Ausländer in Fällen der Ist- oder Regel-Ausweisung (vgl. zum Ganzen: Schoch, a.a.O., Rdnr. 182 und Puttler, a.a.O., Rdnr. 80). Aus diesen Gründen steht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem hieraus abgeleiteten Grundsatz der fairen Verfahrensführung.

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Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Zutreffend hat es die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 53 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Sätze 2 bis 4 AufenthG aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers bejaht. Nach § 53 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer u.a. zwingend auszuweisen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten rechts¬kräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung für eine Ausweisung ist gegeben: Das Landgericht A. hat den Antragsteller mit Urteil vom 22. Juni 2004 (Az.: 46 a 11/04) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen verurteilt.

7

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. August 2005 - BVerwG 1 B 8.05 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 28; Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297; Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315; Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247; Beschluss vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119) und des Senats (Beschluss vom 4. Juli 2006 - 10 LA 117/05 -) hat das Verwaltungsgericht bezogen auf die Vereinbarkeit der Ausweisung mit nationalem Recht maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt, da der Antragsteller als serbischer Staatsangehöriger weder dem Personenkreis der freizügigkeitsberechtigten Bürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angehört noch ihnen gleichsteht (vgl. auch Discher, in: GK-AufenthG - Stand Febr. 2006 -, vor §§ 53 ff. Rdnr. 1681 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht - Stand: Febr. 2006 -, § 53 Rdnr. 64 jeweils mit weiteren Nachweisen). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann er eine entsprechende Gleichstellung aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Amtsbl. Nr. L 16 S. 44) nicht ableiten. Zwar ist die Bundesrepublik Deutschland als Adressat der Richtlinie ihrer Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie bis zum 23. Januar 2006 (Art. 26 Satz 1 der Richtlinie) nicht nachgekommen, so dass eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zugunsten der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Drittstaatsangehörigen in Betracht kommt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Regelung über die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Eine unmittelbare Anwendung einzelner Richtlinienbestimmungen ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Wahl hinsichtlich der Mittel zur Erreichung der Ziele der Richtlinie belässt (vgl. zu den Anforderungen einer unmittelbaren Anwendung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie: Schmidt, in: von der Groeben/ Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - 6. Auflage, 2004 -, Art. 249 Rdnr. 42; Ruffert, in: Callies/Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag - 2. Auflage, 2002 -, Art. 249 Rdnr. 73 ff.; Hetmeier, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag - 4. Auflage, 2006 -, Art. 249 Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen; zur Richtlinie 2003/109/EG vgl. Hailbronner, a.a.O., § 53 Rdnr. 50). Ferner steht der unmittelbaren Anwendung bestimmter Regelungen einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, nicht entgegen, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einräumt, die Begünstigung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (etwa in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG, der es den Mitgliedsstaaten ermöglicht, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu versagen). Insoweit kann ein Mitgliedsstaat, der seine Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, nicht die durch die Richtlinie begründeten Rechte des Einzelnen unter Berufung darauf abwehren, dass er von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer einschränkenden oder versagenden Regelung im Falle der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Gebrauch gemacht hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C-6/90 -, juris; Urteil vom 29. April 2004 - C-102/02 -, juris; Urteile vom 14. Juli 2005 - C-42/04 und C-141/04 -). Indes kann sich der Antragsteller auf den Ausweisungsschutz nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG nicht berufen. Er hat weder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten noch ist er im Besitz des Aufenthaltstitels "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" (Art. 8 Abs. 2, Art. 2 lit. g der Richtlinie). Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie kann der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nur erlangen, wenn er bei den zuständigen Stellen des Mitgliedsstaates, in dem er sich aufhält, einen Antrag einreicht. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich aber, dass er einen solchen Antrag bisher nicht gestellt hat. Der Einwand des Antragstellers, in der Bundesrepublik Deutschland sei die Erteilung der "langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG" lediglich durch Erlasse geregelt, so dass auf die förmliche Erteilung verzichtet werden könne, greift nicht durch. Denn die Richtlinie selbst sieht zwingend das Antragserfordernis vor, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch Feststellungsentscheidung des Mitgliedsstaats zu erlangen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Richtlinie). Weiter ist davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht erfüllt. Hierzu hat der Drittstaatsangehörige den Nachweis zu erbringen, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen sicherstellen, und dass Krankenversicherungsschutz besteht. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Bezogen hierauf trägt er allein vor, er erfülle jedenfalls nach seiner Haftentlassung die Voraussetzungen der Daueraufenthaltsrichtlinie und er sei insoweit allein gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet. Indes hat er nicht substantiiert dargelegt und Nachweise dafür erbracht, dass er den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau sowie den Krankenversicherungsschutz nachhaltig durch feste und regelmäßige Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sicherstellen kann. Die Aufnahme eines kurzzeitig befristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt diese Anforderungen nicht.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG genießt und die zwingende Ist-Ausweisung des Antragstellers zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft ist. Aber auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Ausweisungsschutzes wiegen die Straftaten des Antragstellers so schwer, dass er auszuweisen ist. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die eine Ausweisung des Antragstellers rechtfertigen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), bejaht, denn solche Gründe liegen in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Ausweisung rechtfertigen könnte, kann zugunsten des Antragstellers nicht festgestellt werden. Dabei steht nicht in Frage, dass die in §§ 53 ff. AufenthG normierten Gründe für die Ausweisung sowohl spezial- als auch generalpräventiver Art sind; vor allem kommt den Maßnahmen der Ist- und Regelausweisung von Natur aus generalpräventive Wirkung zu (vgl. Renner, Ausländerrecht - 8. Auflage 2005 -, § 53 Rdnr. 4; Discher, a.a.O., § 53 Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Ausweisung, die aus Anlass einer oder mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen erfolgt, aufgrund einer entsprechenden kontinuierlichen Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden geeignet ist, andere Ausländer von Straftaten abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63, 68 mit weiteren Nachweisen). Hierfür spricht, dass eine Ausweisung für den betroffenen Ausländer eine erhebliche Belastung bedeutet und ihre allgemeine Androhung durch eine stringente Ausweisungspraxis neben der drohenden strafgerichtlichen Verurteilung eine verhaltenssteuernde Wirkung erwarten lässt (vgl. Discher, a.a.O., vor §§ 53 ff. Rdnr. 432 mit weiteren Nachweisen). Dass der Antragsteller über einen sehr langen Zeitraum sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, rechtfertigt nicht die Annahme, dass generalpräventive Gesichtspunkte bei der Ausweisungsentscheidung unberücksichtigt bleiben müssen. Gegen diese Auffassung des Antragstellers ist anzuführen, dass dem vorgenannten Umstand bereits durch den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG Rechnung getragen wird, aber auch in diesen Fällen generalpräventive Gesichtspunkte der Ausweisungsentscheidung zugrunde gelegt werden können (vgl. Renner, a.a.O., § 56 Rdnr. 7).

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Unter Berücksichtigung der in seinem Beschluss aufgeführten strafgerichtlichen Verurteilungen hat das Verwaltungsgericht - bezogen auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - zu Recht festgestellt, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung rechtfertigen. Die über einen längeren Zeitraum festzustellenden zahlreichen Straftaten lassen auf eine erhebliche, sich ständig steigernde und eine die Wiederholungsgefahr begründende kriminelle Energie des Antragstellers schließen. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass er mehrfach erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hierbei kann nicht festgestellt werden, dass die von ihm begangenen Straftaten einen besonderen, atypischen Charakter aufweisen, der einen Ausnahmefall und damit ein Absehen von der Ausweisung begründen könnte. Vielmehr sind die unter 5. in den Gründen des angefochtenen Beschlusses angeführten Straftaten der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung und Einschleusens von Ausländern durch ihre massive Gewalt gegenüber anderen Menschen gekennzeichnet. Im zeitlichen Zusammenhang ist er wegen weiterer vier Straftaten der gewerbsmäßigen Hehlerei (in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung) aufgefallen. Trotz dieser Verurteilungen und der Untersuchungshaft über einen Zeitraum von 14 Monaten ist er erneut erheblich straffällig geworden und wegen sieben weiterer Straftaten (schwerer Bandendiebstahl in vier Fällen und gewerbsmäßige Bandenhehlerei in drei Fällen) verurteilt worden. Demnach haben die früheren Verurteilungen und Inhaftierungen zu keiner nachhaltigen Änderung seines kriminellen Verhaltens geführt. Erschwerend kommt hinzu, dass er die vorgenannten 13 Straftaten nicht als Jugendlicher oder Heranwachsender, sondern im Erwachsenenalter begangen hat, und zum anderen die zuletzt abgeurteilten Taten gewerbs- und bandenmäßig erfolgt sind. Dies belegt eine erhebliche und stetig steigende kriminelle Energie des Antragstellers.

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Soweit der Antragsteller zur Begründung eines Ausnahmefalls hiergegen vorträgt, er habe sich wirtschaftlich integriert, wobei die gesamtwirtschaftliche Lage zu berücksichtigen sei, eine Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker erfolgreich absolviert, lediglich erstmals eine Haftstrafe verbüßen müssen und er sei nach der Haftentlassung in gefestigte Verhältnisse zurückgekehrt, rechtfertigt dieses Vorbringen eine andere Beurteilung nicht. Mit diesem Vorbringen macht er sinngemäß geltend, dass die Gefahr eines erneuten straffälligen Verhaltens nicht bestehe. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber festgestellt, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich zu integrieren. Es ist davon auszugehen, dass er seine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker nicht erfolgreich abgeschlossen hat. So wird im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts A. vom 25. November 1996 (Az.: 33 a 35/96 Kls 72 Js 51586/96) festgehalten, der Antragsteller habe seine Ausbildung nach 3 ? Jahren abgebrochen, bzw. im Urteil des Landgerichts A. vom 22. Juni 2004 (Az.: 46 a 11/04 6433 Js 2200/04) und im Beschluss des Landgerichts Hildesheim - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Juni 2006 (Az.: 23 StVK 131/06), der Antragsteller habe die Gesellenprüfung nicht bestanden. Nach den Feststellungen in den vorgenannten strafgerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller Anfang der 1990er Jahre im Betrieb seines Vaters gearbeitet und vor seiner Festnahme im September 1995 sich selbständig gemacht. Später hat er mit einem Partner eine Diskothek betrieben und Kraftfahrzeuge über das Internet verkauft. Zwischenzeitlich hat er bis Ende Juli 1997 Sozialhilfeleistungen bezogen. Des Weiteren ist der Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1995 und 2003 und 2004 in zahlreichen Fällen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden; hierin wird die Absicht des Antragstellers deutlich, durch die fortgesetzten Straftaten eine dauernde Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen. Auch dies spricht gegen eine wirtschaftliche Integration des Antragstellers. Das im Mai 2006 begründete Arbeitsverhältnis ist bis Oktober 2006 befristet gewesen und stellt mithin keine nachhaltige Grundlage für die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und den seiner Ehefrau dar. Soweit er weiter vorträgt, die Frage der wirtschaftlichen Integration sei von der jeweiligen "gesamtwirtschaftlichen Lage" abhängig zu machen, greift dieser Einwand nicht durch. Bei der Frage, ob eine Integration des Antragstellers auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelungen ist, ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Hingegen ist es nicht entscheidungserheblich, ob den Betroffenen insoweit ein Verschulden trifft (Beschluss des Senats vom 17. November 2006 - 10 ME 222/06 -).

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Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er erstmals eine Haftstrafe habe verbüßen müssen und dass er infolge der Heirat aus der Haft in gefestigte Verhältnisse zurückkehre, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller vor seiner Verhaftung am 12. Januar 2004 mit anschließender Untersuchungshaft und späterer Strafhaft bis 6. Juli 2006 bereits für die Dauer von etwa 14 Monaten - nämlich vom 20. September 1995 bis 25. November 1996 - sich in Untersuchungshaft befunden hat (im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Vergewaltigung, schweren Menschenhandels, Zuhälterei, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung und Einschleusens von Ausländern). Diese nicht unerheblich andauernde Freiheitsentziehung wegen der vorgenannten Straftaten hat den Antragsteller nicht davon abhalten können, erneut in zahlreichen Fällen fortgesetzt erhebliche Straftaten zu begehen. Deshalb ist auch dieser Umstand geeignet, die Gefahr der erneuten Straffälligkeit des Antragstellers zu begründen.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Bindungen zu seiner Ehefrau, mit der er ebenso wie mit deren Kindern schon vor der Eheschließung langjährig zusammengelebt hat, in der Vergangenheit den Antragsteller nicht davon abgehalten haben, erneut in fortgesetzter (gewerbsmäßiger) Weise erhebliche Straftaten zu begehen. Demgegenüber hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass seine jetzige familiäre Situation im Vergleich zur früheren derart gefestigt ist, dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Dies dürfte auch zu verneinen sein, da die familiäre Situation - abgesehen von der Heirat - im Wesentlichen unverändert ist. Soweit der Antragsteller hierauf bezogen vorträgt, er habe auch sein privates Umfeld durch den nach der Haftentlassung erfolgten Umzug gewechselt, greift dies nicht durch. Auch in der Vergangenheit ist der Antragsteller wiederholt umgezogen, ohne dass hierdurch die erneute Straffälligkeit verhindert worden ist. Dem Umzug kommt auch deshalb ein besonderes Gewicht nicht zu, weil der Antragsteller nunmehr in B. (C.straße) nur etwa 7 km von der bisherigen Wohnung (D.straße in A.) entfernt wohnt. Auch dass dem Antragsteller während seiner Strafhaft in der JVA E. ein Vertrauensarbeitsposten übertragen worden ist und dass ihm Vollzugslockerungen gewährt worden sind, ohne dass es zu erneuten Straftaten oder Missbrauch dieser Lockerungen gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Gefahr eines erneuten strafbaren Verhaltens gebannt sei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller unter besonderer Aufsicht gestanden hat und ohne seine beanstandungsfreie Führung eine vorzeitige Haftentlassung ausgeschlossen gewesen wäre. Die Besorgnis erneuter Verfehlungen wird auch durch das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit bestätigt. Nach den Verurteilungen in den Jahren 1996 und 1999 hat er im Dezember 2003 und damit kurze Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit im Dezember 2002 (die Verbüßung der Reststrafe ist dem Antragsteller im Februar 2003 erlassen worden) im erheblichen Umfang erneut Straftaten begangen.

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Die Ausweisung des Antragstellers steht auch im Einklang mit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002, BGBl. II S. 1054 - EMRK -). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Wesentliches Ziel des Art. 8 EMRK ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben. Die EMRK und damit auch die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK enthalten nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden (EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 [Ghiban ./. Deutschland] -, NVwZ 2005, 1046, 1047 und Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 [Sisojeva ./. Lettland] -, InfAuslR 2005, 349). Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten (EGMR, Urteil vom 16. September 2004, a.a.O., und Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan u.a. ./. Deutschland] -, NVwZ 2005, 1043, 1044). Dabei ist bezogen auf die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme - hier der Ausweisung - mit der EMRK maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2006 - 10 LA 117/05 -; Hailbronner, a.a.O., § 53 Rdnr. 65 jeweils mit weiteren Nachweisen).

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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852). Als solche Umstände gelten insbesondere die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 [Mehimi ./. Frankreich] -, InfAuslR 1997, 430, 432; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 [Boujlifa ./. Frankreich] -, InfAuslR 1998, 1, 2; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 [Baghli ./. Frankreich] -, InfAuslR 2000, 53, 55; Entscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 [Adam ./. Deutschland] -, NJW 2003, 2595, 2396; Urteil vom 31. Oktober 2002 - 37295/97 [Yildiz ./. Österreich] -, InfAuslR 2003, 126, 129), die Art der Straftat (Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 [Mehimi ./. Frankreich] -, a.a.O.; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 [Baghli ./. Frankreich] -, a.a.O.) -, die Beharrlichkeit straffälligen Verhaltens (Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 [Moustaquim ./. Belgien] -, InfAuslR 1991, 149, 150; Entscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 [Adam ./. Deutschland] -, NJW 2003, 2595, 2396), das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/ 191/291 [Moustaquim ./. Belgien] -, a.a.O.; Entscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 -, a.a.O.), die Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung (Urteil vom 31. Oktober 2002 - 37295/97 [Yildiz ./. Österreich] -, a.a.O.), die familiäre Situation, insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 [Beldjoudi ./. Frankreich] -, InfAuslR 1994, 86, 88; Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 [Mehimi ./. Frankreich] -, a.a.O.; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/99 [Baghli ./. Frankreich] -, a.a.O.; Entscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 [Adam ./. Deutschland] -, a.a.O.; Urteil vom 31. Oktober 2002 - 37295/97 [Yildiz ./. Österreich] -, a.a.O.), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 [Nasri ./. Frankreich] -, InfAuslR 1996, 1, 3), der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, wenngleich nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 [Beldjoudi ./. Frankreich] -, a.a.O.; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 [Boujlifa ./. Frankreich] -, a.a.O.; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/99 [Baghli ./. Frankreich] -, a.a.O.; Entscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 [Adam ./. Deutschland] -, a.a.O.) und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26. März 1992, - 55/1990/246/317 [Beldjoudi ./. Frankreich] -, a.a.O.; Urteil vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 [Boujlifa ./. Frankreich] -, a.a.O.; Urteil vom 30. November 1999 - 34374/99 [Baghli ./. Frankreich] -, a.a.O.).

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Im Hinblick hierauf trägt der Antragsteller vor, er habe von seinen 35 Lebensjahren 34 im Bundesgebiet verbracht und alle Verwandten lebten hier. Engere Beziehungen zum Land seiner Staatsangehörigkeit habe er nicht und die serbische Sprache spreche er nur unzureichend.

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Nach Maßgabe der angeführten Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisung von straffälligen Ausländern der zweiten Generation lässt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers aber nicht feststellen, dass seine Ausweisung unverhältnismäßig ist. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass den in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten der Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten und seines Alters bereits durch die Abstufungen des Ausländerrechts in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG) sowie durch den besonderen Ausweisungsschutz für Ausländer, die sich langjährig im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), die im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG), in grundsätzlich ausreichender Weise Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852).

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Im Hinblick auf die Achtung des Familien- und Privatlebens des Antragstellers spricht zunächst zu seinen Gunsten, dass er in wesentlichen Lebensbereichen hier integriert ist. So ist er in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen und hat seine Schulausbildung erfolgreich abgeschlossen. Seit mehr als 30 Jahren hält sich der Antragsteller legal im Bundesgebiet auf und es ist nach seinem Vorbringen davon auszugehen, dass seine wesentlichen sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Andererseits hat er seine Berufsausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen und seine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht gelungen. So hat er über einen längeren Zeitraum nicht in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zeitweise ist er selbständig erwerbstätig gewesen (An- und Verkauf von Kfz, Betreiben einer Diskothek), obwohl ihm eine selbständige oder eine vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet war. Zudem hat er seinen Lebensunterhalt durch fortgesetzte erhebliche Straftaten bestritten. Zwar ist er seit Mai 2006 unselbständig tätig gewesen, jedoch vermag dies eine nachhaltige wirtschaftliche Integration des Antragstellers nicht zu begründen. Zum einen ist er erst für kurze Zeit dieser Beschäftigung nachgegangen und zum anderen ist das Arbeitsverhältnis für die Dauer eines halben Jahres befristet gewesen.

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Auf der anderen Seite kommt dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zu. Dies begründet sich in den zahlreichen erheblichen Straftaten, die der Antragsteller über einen längeren Zeitraum als Erwachsener begangen hat. Zwar ist die Vollstreckung der bezogen auf die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts unter 5. und 6. aufgeführten Straftaten verhängten Freiheitsstrafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden, in der Annahme, dass der Antragsteller durch die erlittene Untersuchungshaft im hinreichenden Maße beeindruckt sei und eine günstige Prognose, dass er keine Straftaten mehr begehen werde, gegeben sei. Diese Erwartungen haben sich aber als unzutreffend erwiesen, denn jeweils kurze Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit ist der Antragsteller erneut erheblich straffällig geworden. Besonders hervorzuheben ist die zunehmende Schwere der Taten und die hierin zum Ausdruck kommende, über die Jahre hin steigende kriminelle Energie. Schließlich hat er sich zur fortgesetzten Begehung erheblicher Straftaten mit anderen Tatbeteiligten zu einer kriminellen Bande zusammengeschlossen.

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Im Hinblick auf die familiäre Situation ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er seit Juli 2004 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, mit der er zuvor langjährig zusammenlebte. Unter der Annahme, dass von der Ehefrau des Antragstellers nicht erwartet werden kann, ihm in sein Heimatland zu folgen, ist mit der Ausweisung eine Trennung der Eheleute verbunden. Wegen der Möglichkeit der Befristung der Ausweisung, die der Antragsteller nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beantragen kann, ist von einer vorübergehenden Trennung der Eheleute auszugehen. Diese erweist sich aber nicht als unverhältnismäßig. Dabei ist zu würdigen, dass die Eheleute in der Vergangenheit über längere Zeiträume getrennt gewesen sind. So hat sich der Antragsteller von September 1995 bis November 1996 sowie von Januar bis Juni 2004 in Untersuchungshaft und von Juni 2004 bis Juli 2006 in Strafhaft befunden. Weiter ist bei der Gewichtung der geschützten Belange im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit einzustellen, ob der Ehegatte die ausländerrechtlichen Maßnahmen bei der Eheschließung gekannt hat (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - 15/1983/71/107-109 [Abdulaziz ./. Vereinigtes Königreich] -, InfAuslR 1985, 298, 300; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention - 2. Auflage, 2005 -, § 22 Rdnr. 44). Vorliegend hat die Antragsgegnerin bereits vor der Eheschließung am 28. Juli 2004, nämlich unter dem 1. Juli 2004 den Antragsteller zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Hiernach kommt den mit der Ausweisung verbundenen Folgen der vorübergehenden Trennung der Eheleute ein geringeres Gewicht zu.

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Weiter erachtet der Senat die Rückkehr des Antragstellers in das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht für unzumutbar. Der Antragsteller macht im Hinblick hierauf geltend, dass er die Sprache nur unzureichend beherrsche. Demgegenüber geht der Senat aber davon aus, dass der Antragsteller, der mit seinen Eltern gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, zunächst mit der serbischen Sprache aufgewachsen ist. Weiter ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts A. - Jugendgericht - vom 8. November 1985 (Az.: 58 a 345/85), dass er neben der Hauptschule die jugoslawische Schule besucht hat, um die serbokroatische Sprache zu erlernen (Seite 2 des Urteils). Hiernach ist davon auszugehen, dass er die serbische Sprache hinreichend beherrscht, um sich in seinem Heimatland zurechtzufinden.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ausweisung sei deshalb unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin ihn nicht zuvor verwarnt und auf mögliche ausländerrechtliche Maßnahmen hingewiesen habe, greift dieser Einwand nicht durch. Die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene Verwarnung ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Ausweisung. Der Antragsteller hat zudem nicht dargelegt, dass er über die Möglichkeit einer Ausweisung aufgrund von strafgerichtlichen Verurteilungen nicht informiert gewesen ist. Dies dürfte auch zu verneinen sein, da diese Frage während der Strafverfahren im Zusammenhang mit den zu erwartenden Verurteilungen zumindest auch Gegenstand der Beratungen des Antragstellers mit seinem Verteidiger gewesen sein dürften. Daneben bedurfte es nach der strafgerichtlichen Verurteilung im Dezember 1999 keines Hinweises hierauf, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgelegen haben.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung bejaht mit der Begründung, dass im Hinblick auf Art und Ausmaß der möglichen Schäden für die Bevölkerung angesichts des vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens von diesem auch künftig eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe. Dem steht die Entscheidung des Landgerichts A. - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Juni 2006 nicht entgegen, weil sie im Hinblick auf die Ausweisung die Ausländerbehörde nicht bindet. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob an die zu stellende Prognoseentscheidung bei einer Ausweisung andere, strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Strafaussetzung zur Bewährung. Anzumerken bleibt, dass das Landgericht A. - Strafvollstreckungskammer - bei seiner Erwartung, der Antragsteller werde künftig keine Straftaten mehr begehen, maßgeblich auf die "starken familiären Bindungen" abgestellt hat, die es u.a. in der Adoption der Kinder seiner Ehefrau und in der damit zum Ausdruck kommenden Übernahme familiärer Verantwortung gesehen hat (Seite 4 des Beschlusses). Nach dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist aber davon auszugehen, dass er die zwei Kinder seiner Ehefrau nicht adoptiert hat, so dass seine familiären Bindungen geringer sind als von der Strafvollstreckungskammer angenommen.