Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.01.2007, Az.: 4 LC 318/06
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.01.2007
- Aktenzeichen
- 4 LC 318/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 63273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0103.4LC318.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 26.09.2007 - AZ: BVerwG 5 B 124.07
Tatbestand:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der ungedeckten Kosten ihres Aufenthalts in der Langzeiteinrichtung des Klinikums C..
Die 1956 geborene Klägerin wurde 1985 in die o. g. Einrichtung aufgenommen. Die Beklagte übernahm im Rahmen der Eingliederungshilfe das von der Klägerin mit der Klinikum C. GmbH vereinbarte Heimentgelt ab 1995 nicht in voller Höhe, sondern nur in der Höhe vorläufiger Abschlagspflegesätze. Den weitergehenden Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2000 ab.
Hintergrund für die eingeschränkte Kostenübernahme durch die Beklagte ist, dass die Höhe der Pflegesätze zwischen der Klinikum C. GmbH und dem Land Niedersachsen als dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe seit 1994 umstritten ist. Auf Grund vorläufiger Vergütungsfestsetzungen der Schiedsstelle für das Land Niedersachsen und vorläufiger Vergütungsvereinbarungen zwischen der Klinikum C. GmbH und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, denen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Hannover vorausgegangen waren, haben die Träger der Sozialhilfe in den Jahren von 1995 bis 2004 lediglich Abschläge in Höhe von täglich 178,40 DM bis 107,26 EUR an die Klinikum C. GmbH gezahlt.
Gegen den o. g. Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin Widerspruch, den das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben durch Bescheid vom 2. August 2000 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin hat daraufhin rechtzeitig Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2000 zu verpflichten, ihr Sozialhilfe durch Übernahme des vollen, von ihr mit der Klinikum C. GmbH vereinbarten Heimentgelts von pflegesatztäglich 253,64 DM für das Jahr 1995, 263,61 DM für die Jahre 1996 bis 1999 und 255,74 DM ab dem 1. Januar 2000 abzüglich gezahlter Abschläge zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen; der Senat macht sich die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen (§ 130 b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 30. Juli 2002 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 2. August 2000 verpflichtet, der Klägerin Sozialhilfe durch Übernahme des vollen, von ihr mit der Klinikum C. GmbH vereinbarten Heimentgelts von pflegesatztäglich 253,64 DM für das Jahr 1995, 263,61 DM für die Jahre 1996 bis 1999 und 255,74 DM für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. August 2000 abzüglich gezahlter Abschläge zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 folge aus §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG Fassung 1994, da eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BSHG Fassung 1994 zwischen dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben und dem Einrichtungsträger nicht getroffen worden sei. Die Übernahme der Aufwendungen der Klägerin sei nach den Besonderheiten des Einzelfalles im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG Fassung 1994 geboten gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.10.1994 - BVerwG 5 C 28.91 -) ergebe sich aus dem im BSHG allgemein geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz, dass die gesetzlichen Beschränkungen der Kostenübernahme einem Hilfebedürftigen, der sich bereits in einer Einrichtung befinde, nur entgegen gehalten werden dürften, wenn ihm der Wechsel in eine für ihn geeignete, kostengünstigere Einrichtung zugemutet werden könne und ihm der Sozialhilfeträger diese Einrichtung auch konkret anbiete. Die Beklagte habe der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht angeboten, sie in einer anderen gleich geeigneten Einrichtung unterzubringen. Ihr Hilfebedarf habe damit allein durch Übernahme des mit dem Einrichtungsträger vereinbarten Heimentgeltes gedeckt werden können. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2000 ergebe sich der Anspruch aus §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999. Auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 hätten der Einrichtungsträger und das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben weder eine der in § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 genannten Vereinbarungen geschlossen noch existierten in der Vergangenheit geschlossene Vereinbarungen oder (endgültige) Festsetzungen der Schiedsstelle, die weiter gelten könnten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (BVerwG 5 C 28.91) dürfe die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung, auch wenn eine der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 oder die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1999 nicht vorlägen, nur abgelehnt werden, wenn der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden eine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete anderweitige Hilfemöglichkeit nachweise und dem Hilfesuchenden die Wahrnehmung dieser Möglichkeit auch zuzumuten sei.
Die Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil am 8. August 2002 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber habe ein Nebeneinander von Vereinbarungen zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 2 BSHG einerseits und Einzelfallregelungen nach § 93 Abs. 3 BSHG andererseits nicht gewollt. Der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen habe Vorrang vor der Übernahme von Aufwendungen im Einzelfall. Würde man insoweit zu einer anderen Auffassung gelangen, liefe die vom Gesetzgeber gewählte Verfahrensregelung zur Beilegung des Streites zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger gleichsam leer. Darüber hinaus sei die Forderung der Klinikum C. GmbH gegenüber der Klägerin verjährt.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf das erstinstanzliche Urteil und führt aus, gegenüber der Klinikum C. GmbH auf die Einrede der Verjährung deswegen verzichtet zu haben, weil das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben in seinem Widerspruchsbescheid selbst darauf hingewiesen habe, dass es nach Festsetzung des endgültigen Pflegesatzes die Differenz zu den gezahlten Abschlägen nachzahlen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält. Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, weil die hier entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung angemessen entschieden werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.8.2005 -4 B 42/05 -, Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 10). Denn die grundlegenden Fragen sind bereits durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 4. August 2006 - 5 C 13.05 -) und den Senat (Urteile vom 12. Juli 2006 - 4 LC 309/02 und 4 LB 312/05 -) geklärt. Ausgehend davon können die hier entscheidungserheblichen Fragen ohne besondere Schwierigkeiten auf Grund der gesetzlichen Regelungen beantwortet werden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben, weil die Klägerin gegenwärtig für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 2. August 2000, der Gegen-stand des Berufungsverfahrens ist, keine höheren Leistungen für ihre Unterbringung im Klinikum C. als die von der Beklagten erbrachten Abschlagszahlungen beanspruchen kann.
Die Klägerin hat zwar wegen ihrer Behinderung dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in einer Einrichtung nach §§ 39, 40, 93 ff. BSHG; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf deshalb keiner näheren Darlegung. Einem Anspruch der Klägerin in der von ihr geltend gemachten Höhe stehen jedoch für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 die Regelungen in § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 und für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 2. August 2000 die Regelungen in § 93 Abs. 2 und 3 BSHG Fassung 1999 entgegen.
Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994, der bis zum 31. Dezember 1998 galt, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht; in anderen Fällen soll er die Aufwendungen übernehmen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist. Wenn eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 BSHG auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte (§ 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994).
Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999, der ab dem 1. Januar 1999 gilt, ist der Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistung von einer Einrichtung erbracht wird, zur
Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt, (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 kann der Träger der Sozialhilfe dann, wenn eine der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen ist, Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist. Kommt eine Vergütungsvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 BSHG auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte (§ 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999).
Zur Auslegung dieser Bestimmungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. August 2006 - 5 C 13.05 - Folgendes ausgeführt:
"Bereits aus § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994 und § 93 Abs. 2 und 3 BSHG F. 1999 ergibt sich, dass Sozialhilfe in Einrichtungen vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nur auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem Träger der Einrichtung (oder seinem Verband) über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994) bzw. auf der Grundlage von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen mit dem Träger der Einrichtung (§ 93 b Abs. 2 und 3 BSHG F. 1999) geleistet werden soll. Dieser Vorrang der Sozialhilfegewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen wird verstärkt durch die gesetzlichen Regelungen in § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG F. 1994 und § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999, wonach die Schiedsstelle auf Antrag entscheidet, wenn innerhalb von sechs Wochen keine Vereinbarung i.S.v. § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994 bzw. § 93 a Abs. 2 BSHG F. 1999 zustande gekommen ist. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird das Vereinbarungssystem nicht verlassen, sondern dahin modifiziert, dass an die Stelle einer an sich gewünschten, aber nicht erreichten vereinbarten Vergütung die durch die Schiedsstelle festgesetzte Vergütung tritt. Auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums besteht das Vertragssystem fort, indem zunächst, d.h. bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen, die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen weitergelten (§ 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG F. 1994 und § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG F. 1999).
Dieser vom Gesetzgeber gewollte und, wie gezeigt, im Gesetz festgeschriebene Vorrang der Sozialhilfegewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen einschließlich ggf. erforderlicher Schiedsstellenentscheidungen findet darin Ausdruck, dass in sog. "anderen Fällen" (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994), d.h. wenn Vereinbarungen nicht abgeschlossen sind (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG F. 1999), der Sozialhilfeträger Aufwendungen für die Hilfe in einer solchen Einrichtung nur übernehmen soll (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994) bzw. Hilfe durch eine solche Einrichtung nur gewähren kann (§ 93 Abs. 3 BSHG F. 1999), wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist.
Aus § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994 und § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG F. 1999 folgt nicht nur, dass das Gesetz den Fall der Sozialhilfegewährung in einer Einrichtung, mit der i.S.v. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994 und § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG F. 1999 keine Vereinbarung abgeschlossen ist, als Ausnahme versteht, sondern auch dass ein sog. "anderer Fall" i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994 und ein Nichtabschluss einer Vereinbarung i.S.v. § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG F. 1999 vorbehaltlich der Folgen einer Vereinbarungskündigung (§ 93 c BSHG F. 1999) nur gegeben sind, wenn in Bezug auf eine Einrichtung entweder der Abschluss einer Vereinbarung von vornherein gar nicht angestrebt war oder eine Vereinbarung - sei es in direkten Verhandlungen, sei es mit Hilfe einer Schiedsstellenentscheidung - endgültig nicht mehr zustande kommen kann. Der Vorrang der Sozialhilfegewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen kommt nur dann effektiv zur Geltung, wenn er für die gesamte Zeit gilt, in der eine angestrebte Vereinbarung, ggf. in der Modifikation durch eine Schiedsstellenfestsetzung, wirksam werden kann. Damit tritt bereits vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung (sog. "anderer Fall" i.S.v. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994) ein; die Sperrwirkung dauert an, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist. ...
Aus dieser Alleinzuständigkeit des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben zum Abschluss von Vereinbarungen mit die Klägerinin folgt mithin, dass als Folge der bisher nicht abgeschlossenen Vereinbarungen für die hier streitgegenständliche Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 4. Dezember 2001 auch für den Beklagten eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung (sog. "anderer Fall" i.S.v. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994) eingetreten ist und andauert, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Das ist im Streitfall noch der Fall."
Dieser Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat an. Sie entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 12. Juli 2006 (4 LC 309/02 und 4 LB 312/05). Auch der Senat hat in diesen Urteilen die Auffassung vertreten, dass die betreffenden Heimbewohner bei der gegenwärtigen Sachlage für den streitigen Zeitraum keine höheren Leistungen für ihre Unterbringung im Klinikum C. verlangen können als die von den Beklagten erbrachten Abschlagszahlungen.
Ausgehend von den höchstrichterlich entwickelten Rechtssätzen hat die Klägerin gegenwärtig keinen Anspruch auf Übernahme der die Abschlagszahlungen übersteigenden Heimkosten in dem hier streitigen Zeitraum durch die Beklagte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bereits mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994) bzw. einer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999) eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung (sog. "anderer Fall" i.S.v. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG Fassung 1994 bzw. Nichtabschluss einer Vereinbarung i.S.v. § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999) eintritt, die andauert, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 ergibt sich dies aus Folgendem:
Das Land Niedersachsen und die Klinikum C. GmbH haben durch Vertrag vom 13. Januar 1993 und Ergänzungsvertrag vom 5. Juli 1993 einen Pflegesatz für das Jahr 1993 in Höhe von zunächst 150,-- DM und sodann 160,-- DM pro Tag vereinbart. Für die folgenden Jahre haben sich das Land Niedersachsen und die Klinikum C. GmbH hingegen auf keine Vereinbarung einigen können. Das Verwaltungsgericht Hannover hat das Land Niedersachsen durch Urteil vom 2. Februar 1995 (3 A 667/94) allerdings verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1994 mit der Klinikum C. GmbH eine Vereinbarung über einen Pflegesatz von 173,53 DM pro Tag abzuschließen. Der Senat hat die von der Klinikum C. GmbH dagegen erhobene Berufung durch Urteil vom 24. August 2005 (4 L 926/99) zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde ist gegenwärtig noch bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig (BVerwG 5 B 103.05). Darüber hinaus hat die Schiedsstelle den Pflegesatz für die Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 am 26. Oktober 1994 auf 178,40 DM täglich festgesetzt. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom 24. August 1995 (4 L 811/99) aufgehoben. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde ist ebenfalls noch bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig (BVerwG 5 B 105.05). Die weiteren Entscheidungen der Schiedsstelle für die Jahre 1995 bis 1998 hat das Verwaltungsgericht Hannover durch Urteile vom 27. Februar 2006 aufgehoben. Diese Urteile sind rechtskräftig, seitdem der Senat die Anträge auf Zulassung der Berufung durch Beschlüsse vom 11. Juli 2006 abgelehnt hat (4 LA 62/06, 4 LA 65/06 - 68/06 u. 4 LA 80/06 -82/06). Daher ist die Schiedsstelle nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 verpflichtet, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte für die Jahre 1995 bis 1998 erneut festzusetzen.
Dieser nachträglichen Festsetzung stehen die Regelungen in den §§ 93 ff. BSHG Fassung 1994 nicht entgegen. Zwar sind nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1994 die Vereinbarungen nach Absatz 2 dieser Vorschrift vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen. Die Festsetzungen der Schiedsstelle werden jedoch nach § 93 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BSHG Fassung 1994 mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt in der Schiedsstellenentscheidung bestimmt wird. Die Festsetzungen der Schiedsstelle können demnach ohne weiteres rückwirkend Geltung erlangen.
Eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung ist für diesen Zeitraum auch in tatsächlicher Hinsicht noch möglich, weil bislang weder die Klinikum C. GmbH noch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben bzw. das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (als dessen Rechtsnachfolger ab dem 1. Januar 2005) erklärt haben, vom Abschluss einer Vereinbarung endgültig abzusehen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine solche (einseitige) Erklärung zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch rechtswirksam erfolgen könnte.
Demnach besteht die Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung bzw. einer vereinbarungsgestaltenden Schiedsstellenentscheidung nach der gegenwärtigen Sachlage auch in den Jahren bis 1998 fort mit der Folge, dass der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der die Abschlagszahlungen übersteigenden Heimkosten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998 derzeit ausgeschlossen ist.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 gilt nichts anderes. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage der Klinikum C. GmbH, das Land Niedersachsen zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage des von ihr vorgelegten Leistungsangebots zu verpflichten, mit Urteil vom 16. Dezember 2005 (7 A 4338/05) abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist beim Senat anhängig (4 LA 22/06). Das Verwaltungsgericht Hannover hat ferner mit Urteilen vom 30. März 2006 die Verpflichtungsklagen der Klinikum C. GmbH auf Festsetzung von Vergütungen für die Jahre 1999 bis 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass die Schiedsstelle die Festsetzung der Vergütung für diese Jahre zu Recht deshalb abgelehnt habe, weil eine Leistungsvereinbarung für diesen Zeitraum nicht vorliege. Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Urteile sind ebenfalls beim Senat anhängig (4 LA 107/06, 4 LA 115/06, 4 LA 123/06, 4 LA 125/06 und 4 LA 128/06). Für das Jahr 2004 ist gegenwärtig kein Gerichtsverfahren anhängig.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 liegen demnach bislang weder Leistungs- noch Vergütungsvereinbarungen noch (Vergütungsvereinbarungen ersetzende) Festsetzungen der Schiedsstelle vor. Dennoch besteht das Vertragssystem nach den §§ 93 ff. BSHG Fassung 1999 auch nach diesem Zeitpunkt fort.
In tatsächlicher Hinsicht folgt dies daraus, dass auch für diesen Zeitraum weder das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben bzw. das seit dem 1. Januar 2005 zuständige Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie noch die Klinikum C. GmbH rechtswirksam erklärt haben, vom Abschluss dieser Vereinbarungen endgültig abzusehen. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und die Klinikum C. GmbH betreiben dementsprechend auch die beim Senat anhängigen o. g. Verfahren weiter.
Auch in rechtlicher Hinsicht besteht kein Grund für die Annahme, die Sperrwirkung des Vertragssystems bestehe für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr.
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem eingangs zitierten Urteil vom 4. August 2006, dem ein entscheidungserheblicher Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 4. Dezember 2001 zu Grunde lag, ausdrücklich festgestellt, dass der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich noch möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums das Vertragssystem fortbesteht, indem zunächst, d. h. bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen, die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung weiter maßgebend ist. Aus diesen Gründen dauert die Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung auch für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 noch an.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass es für das Fortgelten des Vertragssystems über den 1. Januar 1999 hinaus mehrere rechtliche Möglichkeiten gibt:
Falls der rückwirkende Abschluss von Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen (über einen erheblichen Zeitraum) aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, käme in Betracht, dass die Schiedsstelle die Vergütung auf der Grundlage der in der Vergangenheit tatsächlich erbrachten und von dem Träger der Sozialhilfe widerspruchslos hingenommenen und / oder unabweisbar notwendigen Leistungen auch ohne vertragliche Vereinbarungen über Inhalt, Umfang, Qualität und Prüfung der Leistung, die § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 an sich voraussetzt, gemäß § 93 b Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1999 rückwirkend mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist, festsetzt.
Doch auch wenn eine rückwirkende Vergütungsfestsetzung wegen des Fehlens der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nicht zulässig sein sollte, bestünden das Vertragssystem und die Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung bzw. einer vereinbarungsgestaltenden Schiedsstellenentscheidung über den 1. Januar 1999 hinaus fort. Denn nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1999 gelten die früher vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter. Daraus folgt hier, dass wenn die Schiedsstelle entsprechend den Vorgaben in den o. g. rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Februar 2006 und den Beschlüssen des Senats vom 11. Juli 2006 die Vergütung für die Jahre 1995 bis 1998 festgesetzt hat, diese Vergütung fort gilt, bis die Vertragsparteien neue Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen geschlossen haben bzw. die Schiedsstelle eine neue Vergütung festgesetzt hat.
Welche dieser Möglichkeiten letztlich maßgebend ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da nach der ausdrücklichen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts der Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vertragsgestaltende Schiedsstellenfestsetzung auch in rechtlicher Hinsicht noch möglich ist und damit die Sperrwirkung des Vertragssystems noch andauert.
Der Sperrwirkung des Vertragssystems nach §§ 93 ff. BSHG gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Übernahme des Heimentgeltes in voller Höhe steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Verhandlungen über die Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben bzw. dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt worden sind und auch nur diese Beteiligte des Schiedsstellenverfahrens sind.
Denn die Vereinbarungen zwischen Einrichtungsträger und Landesamt bzw. die vereinbarungsgestaltenden Schiedsstellenentscheidungen binden auch die Beklagte, weil nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, § 2 Nds. AG BSHG, § 1 Abs. 2 Nr. 5 Heranziehungsverordnung - AG BSHG / § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeranziehungsVO - SozH das durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben und seit dem 1. Januar 2005 durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie vertretene Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für den Abschluss dieser Vereinbarungen zuständig ist (siehe hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 12.7.2006 - 4 LC 309/02 -).
Schließlich ergibt sich auch aus dem Bedarfsdeckungsgrundsatz kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme des Heimentgeltes über die an den Einrichtungsträger gezahlten Abschläge hinaus.
Denn der im Sozialhilferecht nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen angemessene und zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens notwendige Hilfebedarf ist nicht gleichzusetzen mit den vom Hilfeempfänger eingegangenen zivilrechtlichen Verpflichtungen. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden, die ein Hilfeempfänger - wie hier - ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers eingegangen ist, zu übernehmen.
Der sozialhilferechtlich angemessene Bedarf eines Hilfeempfängers, der in einer Einrichtung untergebracht ist, ist in §§ 93 ff. BSHG geregelt. Diese Regelungen betreffen den Anspruch des Hilfesuchenden gegen den Sozialhilfeträger und schränken diesen Anspruch ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2006 - 5 C 13.05 -). Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 12. Juli 2006 (4 LC 309/02) ausgeführt:
"Diese Regelungen betreffen den Anspruch des Hilfesuchenden gegen den Sozialhilfeträger und schränken diesen Anspruch ein, obwohl die nach § 93 Absatz 2 BSHG Fassung 1999 zu schließenden Vereinbarungen unmittelbar nur die Vertragsparteien, d. h. Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger, binden und das Leistungsangebot nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1999 vom Einrichtungsträger vorzulegen ist. Anders ergäben diese Vorschriften keinen Sinn, weil sie keinen Anwendungsbereich hätten, da nach dem oben Gesagten der Einrichtungsträger selbst keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger hat (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - OVG 6 B 22.03 -; Münder in LPK-BSHG, a. a. O., § 93 Rdnrn. 32, 41, 43). Dass § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 den Anspruch des Hilfesuchenden regelt, ergibt sich auch aus der Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts des Hilfebedürftigen in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1999, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Einrichtung zu erhalten, nur entsprochen werden soll, wenn andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. Danach ist der individuelle Anspruch des Hilfesuchenden direkt mit den Regelungen der §§ 93 ff. BSHG Fassung 1999 verknüpft und durch diese eingeschränkt."
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anwendung dieser Vorschriften der zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens notwendige Hilfebedarf des Heimbewohners nicht gedeckt ist. Ebenso wie im vorliegenden Fall hat in keinem der zahlreichen dem Senat bekannten Parallelfälle dem Heimbewohner die Kündigung des Heimvertrages oder gar ein zwangsweises Entfernen aus dem Heim im Hinblick darauf konkret gedroht, dass der Sozialhilfeträger das vom Einrichtungsträger verlangte Heimentgelt nur in Höhe von Abschlagszahlungen übernommen und die Übernahme des darüber hinausgehenden Heimentgeltes vom Ausgang der Verhandlungen zwischen Einrichtungsträger und (überörtlichem) Sozialhilfeträger abhängig gemacht hat.
Die Klägerin kann nach allem auf Grund der gegenwärtigen Sachlage die Übernahme der Differenz zwischen den gezahlten Abschlägen und dem mit dem Einrichtungsträger vereinbarten Heimentgelt nicht in voller Höhe beanspruchen.
Die Klägerin hat im Hinblick auf die Regelung in § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG Fassung 1994 bzw. in § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1999, wonach die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes weiter gelten, auch keinen Anspruch darauf, dass diese Differenz teilweise übernommen wird. Denn der von der Schiedsstelle mit der zwar angefochtenen, aber noch nicht rechtskräftig aufgehobenen Entscheidung vom 26. Oktober 1994 für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 festgesetzte Pflegesatz von 178,40 DM täglich ist nicht höher als die Abschlagszahlungen, die die Klägerin von dem Träger der Sozialhilfe in dem hier relevanten Zeitraum erhalten hat.