Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 18.12.2008, Az.: 1 A 1274/08

Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten im Zusammenhang mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund der Weigerung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Voraussetzungen des Auffangtatbestandes § 13 S. 1 Nr. 2a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
18.12.2008
Aktenzeichen
1 A 1274/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 27901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2008:1218.1A1274.08.0A

Verfahrensgegenstand

Neuerteilung der Fahrerlaubnis

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

2

Der Beklagte hatte dem Kläger am 13. Januar 1986 die Erlaubnis, auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch Verbrennungsmaschine zu führen (Fahrerlaubnis), erteilt.

3

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 1. Oktober 2007 (Az.: 7 Cs 225 Js 21604/07) verurteilte das Amtsgericht Rotenburg den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde eingezogen und die Fahrerlaubnisbehörde wurde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von noch 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

4

Am 14. Juni 2007, einem Donnerstag, gegen 0.18 Uhr hielt der Einsatz- und Streifendienst des Polizeikommissariats Rotenburg (Wümme) das von dem Kläger gelenkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F. auf der Bundesstraße 440 in der Höhe der Abzweigung nach Rosebruch an. Ein durchgeführter Alcotest ergab einen Atemalkoholwert von 1,22 Promille. Die auf der Dienststelle durchgeführte ärztliche Blutentnahme ergab laut des Blutalkoholbefundes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Göttingen für den Zeitpunkt der Blutentnahme einen Alkoholwert von 1,16 Promille.

5

Mit Schreiben vom 12. November 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist am 30. April 2008 - 24 Uhr - nur auf Antrag und nur dann erteilt werden könne, wenn bei Antragsprüfung keine Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Eine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung sei erforderlich, wenn die Fahrerlaubnis bereits früher einmal entzogen worden war, wenn wiederholt gegen verkehrsrechtliche und andere Bestimmungen verstoßen wurde, oder wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Zudem empfahl der Beklagte dem Kläger wegen der erforderlichen Prüfungen, um zu prüfen, welche Voraussetzungen in seinem Fall an die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu stellen seien, einen entsprechenden Antrag ggf. bereits 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist zu stellen.

6

Am 31. Januar 2008 beantragte der Kläger "vorab formlos" die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Er bat um Mitteilung, welche Unterlagen er einzureichen habe. Mit Formularantrag vom 28. März 2008 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis u.a. für die Klassen A, A1, B in Verbindung mit E und C1 in Verbindung mit E. In der Anlage zum Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis machte der Kläger freiwillige Angaben über seinen Gesundheitszustand. Darin erklärte er unter Ziffer 1. der Anlage u.a., an Gehörlosigkeit zu leiden.

7

Mit Schreiben vom 28. März 2008 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass für die Bearbeitung seines Antrags wegen der Gehörlosigkeit noch eine fachärztliche Eignungsuntersuchung benötigt werde.

8

Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 28. März 2008 damit einverstanden, dass der Beklagte die Verwaltungsvorgänge an sein Gesundheitsamt übersendet und entband den Gutachter und den Beklagten zugleich von der Schweigepflicht.

9

Am 7. April 2008 teilte die Polizeiinspektion Rotenburg (Wümme) dem Beklagten auf die Anfrage, ob Bedenken gegen die Erteilung der Fahrerlaubnis bestehen, mit, dass der Kläger am 6. Juni 2006 gegen 1.00 Uhr in Visselhövede eine vorsätzliche Körperverletzung unter Alkoholeinfluss begangen hat. Laut des Kurzsachverhalts der Strafanzeige vom 6. Juni 2006 ist es bei einer Feierlichkeit "vermutlich wegen Eifersucht" zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei hat der Kläger seiner Lebensgefährtin, Frau G., mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen. Sie erlitt eine blutende Wunde am Ohr und wurde vom Rettungsdienst wegen des Verdachts auf eine Gehirnerschütterung behandelt. Ein freiwillig durchgeführter Alcotest ergab einen Atemalkoholwert von 2,36 Promille. Im Rahmen des wegen Körperverletzung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens machte die Geschädigte im Anhörungsbogen vom 10. Juni 2006 als Zeugin zur Sache folgende Angaben:

"Ich möchte nicht aussagen, weil Carsten B. ein Alkoholiker ist. Er trinkt jeden Abend eine Flasche Baccardi und am Wochenende und Feiertage sogar zwei Flaschen über'n Tag verteilt. ..."

10

Mit Schreiben vom 10. April 2008 legte die Amtsäztin Frau Dr. Dölle dem Beklagten die verkehrsmedizinische Begutachtung vor. Darin kam die Amtsärztin zu dem Ergebnis, dass die Hörfähigkeit des Klägers auf dem linken Ohr nur geringfügig reduziert sei und die Fahreignung des Klägers uneingeschränkt gegeben sei.

11

Mit Schreiben vom 22. April 2008 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass es für die Bearbeitung seines Antrags wegen Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss noch einer medizinisch-psychologischen Eignungsprüfung bedürfe. Zudem setzte er den Kläger darüber in Kenntnis, dass er die kostenpflichtige Untersuchung von sich aus veranlassen werde. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass er in dem Fall der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens bis zum 23. Juni 2008 gemäß § 11 Abs. 8 FeV darauf schließen könne, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass durch die vorzunehmenden Begutachtung u.a. die Frage beantwortet werden solle, ob der Kläger trotz der Hinweise auf vorliegenden Alkoholmissbrauch in der Lage sein wird, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

12

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2008 folgendes mit:

13

Es bestünden erhebliche Bedenken, ob unter Berücksichtigung der am 6. Juni 2006 unter Alkoholeinfluss begangenen Körperverletzung eine medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung angeordnet werden dürfe. Ungeachtet dessen sei diese Tat aus dem Jahre 2006 schon deshalb nicht von dem Beklagten zu würdigen, weil kein Blutprobenergebnis vorliege. Auch habe er die Atemalkoholprobe seinerzeit freiwillig abgegeben. Das wegen der begangenen Körperverletzung eingeleitete Ermittlungsverfahren sei seinerzeit gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden, so dass von einer Zuwiderhandlung - wie im Schreiben des Beklagten vom 22. April 2008 formuliert - nicht gesprochen werden könne. Auch rechtfertige diese "Zufallsfeststellung aus dem Jahre 2006" nicht die Annahme eines Alkoholmissbrauchs im Sinne von § 13 der Fahrerlaubnisverordnung. Dieser Alkoholgenuss schließe die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht aus, solange er nicht wenigstens mittelbar im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe. Ein solcher mittelbarer Zusammenhang liege hier nicht vor. Der Kläger bat den Beklagten daher darum, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens noch einmal zu überdenken.

14

Der Beklagte nahm dazu mit Schreiben vom 19. Juni 2008 Stellung. Er erklärte, dass er auch nach erneuter Überprüfung an seiner Entscheidung festhalte. Entgegen der Auffassung des Klägers beruhe die Anordnung zur Beibringung des Eignungsgutachtens nicht allein auf der unter Alkoholeinfluss begangenen Körperverletzung vom 6. Juni 2006. Der Kläger habe darüber hinaus am 14. Juni 2007 in Visselhövede fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Blutalkoholwert des Klägers habe mindestens 1,16 Promille betragen. Auf dieser Grundlage habe er aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit eine Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen anordnen müssen. Denn auch bei Personen, die durch ihr Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs in Verbindung mit einer hohen Blutalkoholkonzentration Anlass zu Bedenken gegen ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gäben, sei die getroffene Anordnung rechtmäßig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten, nicht zwingend mit einer Teilnahme am Straßenverkehr in Verbindung stehen müssten. Die Trunkenheitsfahrt vom 14. Juni 2007 und die Tat vom 6. Juni 2006 stünden in einem Zusammenhang und wiesen eindeutig darauf hin, dass ein Alkoholmissbrauch vorliege. Der Beklagte bat den Kläger darum, sich mit der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einverstanden zu erklären.

15

Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 teilte der Kläger mit, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte. Er bat um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.

16

Mit Bescheid vom 30. Juni 2008 lehnte der Beklagte die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wiederholte er seine bereits angeführten Ausführungen und führte ergänzend im Wesentlichen aus:

17

Die Trunkenheitsfahrt vom 14. Juni 2007 mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,16 Promille begründe erhebliche Zweifel an der Fahrerlaubnis des Klägers. Die Überschreitung der 0,8 Promille-Grenze setze bereits Trinkgewohnheiten voraus, die man in der Durchschnittsbevölkerung nicht ohne weiteres erwarten dürfe. Der Kläger habe durch sein Verhalten rücksichtslos und leichtsinnig Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Darüber hinaus sei es nach Mitteilung der Polizeiinspektion Rotenburg (Wümme) zu einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung gekommen, weil der Kläger am 6. Juni 2006 gegen 1.00 Uhr in Visselhövede gegenüber seiner Lebensgefährtin handgreiflich geworden sei. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Alkoholwert von 2,36 Promille. Zwar sei das Strafverfahren eingestellt worden, doch könne der Akte entnommen werden, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss zur Begehung von Körperverletzung neige. Der Kläger sei seitens seiner Lebensgefährtin als Alkoholiker bezeichnet worden. Die beiden Taten vom 14. Juni 2007 und vom 6. Juni 2006 gäben eindeutige Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch. Die Zweifel an der Fahreignung des Klägers müssten durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt oder so abgeschwächt werden, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis verantwortet werden könne. Das sei hier nicht geschehen, weil der Kläger sich weigere, das Eignungsgutachten vorzulegen.

18

Daraufhin hat der Kläger am 31. Juli 2008 Klage erhoben.

19

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

20

Der Beklagte sei gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e) der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - nicht berechtigt gewesen, eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen. Die Anwendung dieser Vorschrift setze sichere Kenntnisse darüber voraus, dass bei dem Kläger bereits ein Alkoholmissbrauch vorliege. Andernfalls könne die Frage, ob bei dem Betroffenen im Sinne dieser Vorschrift der Alkoholmissbrauch überwunden sei, nicht beantwortet werden. Ein entsprechendes Gutachten, das beim Kläger einen Alkoholmissbrauch feststelle, liege indes nicht vor. Unter einem Alkoholmissbrauch sei ein Konsum zu verstehen, der regelmäßig zur Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,0 Promille führe. Bereits nach der Definition des Begriffs Alkoholmissbrauch könne im Fall des Klägers ein solcher nicht angenommen werden. Es stehe außer Frage, dass beim Kläger zwar in zwei Fällen eine starke Alkoholisierung festgestellt worden sei, doch reiche dieser Umfang des Konsums nicht aus, um von einem Alkoholmissbrauch sprechen zu können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der letzte Vorfall bereits ein Jahr zurück liege. Auch könne nicht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, weil der Kläger nicht mit einer Alkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille am Straßenverkehr teilgenommen habe. Der Beklagte könne seine Entscheidung auch nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a), 2. Fall FeV stützen. Ob auch Fälle des Alkoholmissbrauchs außerhalb des Straßenverkehrs bei der Feststellung der Fahreignung berücksichtigt werden dürften, sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschluss vom 18. September 2000) und derjenigen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 9. November 2001) sei davon auszugehen, dass eine Alkoholauffälligkeit nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 FeV gebe, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehe. Der Vorfall vom 14. Juni 2007 stelle allein genommen allerdings keine ausreichende Grundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dar. Ungeachtet dessen sei neben einem auf Alkoholkonsum bedingten Fehlverhalten des Betroffen außerhalb des Straßenverkehrs vorauszusetzen, dass weitere tatsächliche Umstände festzustellen seien, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Derartige Umstände lägen hier nicht vor.

21

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juni 2008 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis neu zu erteilen,

22

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung trägt der Beklagte vor:

24

Entgegen der Auffassung des Klägers liege ein Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zu § 11 FeV vor. Der Beklagte beruft sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Juni 2007 (Beschluss vom 19. Juni 2007 - 7 L 556/07 -).

25

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage hat keinen Erfolg.

27

Die Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht zu, weil berechtigte Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen, die der Kläger nicht ausgeräumt hat.

28

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (im Folgenden: StVG) bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r) StVG ist das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung zu erlassen. Hiervon ist durch die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214) - zuletzt geändert durch Art. 9 G zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, Verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 8.04.2008 (BGBl. I S. 706) - Gebrauch gemacht worden. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweiligen Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber neben weiteren Voraussetzungen die nach Nummer 3. erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu § 11 FeV vorliegt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Einen solchen Mangel stellt der Alkoholmissbrauch dar. Hierunter ist zu verstehen, dass der Betreffende das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Ziffer 8.1 der Anlage 4). Eine Fahreignung kann erst dann wieder angenommen werden, wenn der Missbrauch beendet, d.h. eine Änderung des Trinkverhaltens eingetreten und diese gefestigt ist (vgl. Ziffer 8.2 der Anlage 4).

29

Im vorliegenden Fall ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zur Klärung der Fahreignung des Klägers die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und aus der Weigerung des Klägers, dieses Gutachten vorzulegen, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen hat. Denn gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis zwingend anzuordnen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Bei der Anwendung des Auffangtatbestandes des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a), 2. Fall FeV muss im Hinblick auf die Sonderregelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV allerdings bei nur einmaliger Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille beachtet werden, dass weitere konkrete Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch vorliegen müssen. Ihr Gewicht hat so erheblich zu sein, dass hierdurch die geringe Blutalkoholkonzentration aufgewogen wird, so dass die Fälle gleichwertig erscheinen. Dabei müssen die zusätzlichen Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch umso gewichtiger sein, je weiter sich die beim Betroffenen festgestellte Blutalkoholkonzentration von dem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV genannten Blutalkoholwert entfernt (VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 7 B 1835/08 - m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts rechtfertigen Tatsachen die Annahme des Alkoholmissbrauchs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a), 2. Fall FeV - d.h. des Unvermögens zur zuverlässigen Trennung eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums und das Führen von Kraftfahrzeugen -, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 12 ME 416/06 - m.w.N.). Es muss daher ein auf Tatsachen gestützter Verdacht vorliegen, dass der Betroffene häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt und entsprechend weit überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 24. November 2004 - 12 ME 418/04 -; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 12 ME 416/06 -; Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2008 - 12 ME 377/07 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 7 B 1835/08 - m.w.N.). Dabei sind als derartige Tatsachen nach der gefestigten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts nicht nur alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr zu berücksichtigen, sondern es ist auch die Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten gestattet (Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 12 ME 416/06 -; Nds. OVG, Beschluss vom 24. November 2004 - 12 ME 418/04 -; Nds. OVG, Beschluss vom 22. November 2002 - 12 ME 1770/02 -; Nds. OVG, Beschluss vom 28. März 2003 - 12 LA 65/03 -; wohl auch: Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 13 FeV, Rndr. 4). Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 18. September 2000 - 9 W 5/00 -, zfs 2001, S. 92) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 9. November 2000 - 2 TG 3571/00 -, LS in: DVBl. 2001, S. 843), der zufolge eine Alkoholauffälligkeit nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a), 2. Fall FeV gibt, wenn sie in einem Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr steht, hat sich das Nds. Oberverwaltungsgericht bereits bisher nicht angeschlossen (s.o.; bspw. Beschluss vom 24. November 2004 - 12 ME 418/04 - m.w.N.). Zudem stand in den durch die anderen Obergerichte entschiedenen Fällen die Frage im Vordergrund, ob allein aus dem übermäßigem Alkoholkonsum ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, die Pflicht zur Klärung der Frage bestand, ob ein Trennungsvermögen noch gegeben war, während im vorliegenden Fall eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat und ein weiterer übermäßiger Alkoholkonsum hinzutrat.

30

Dass der Kläger regelmäßig Alkohol konsumiert und bei ihm eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt, ergibt sich - wie der Beklagte zutreffend in dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2008 ausgeführt hat - aus der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vom 14. Juni 2007, aus der unter Alkoholeinfluss am 6. Juni 2006 gegen seine damalige Lebensgefährtin begangene vorsätzliche Körperverletzung sowie aus den von der Geschädigten im Rahmen der Zeugenanhörung am 10. Juni 2006 gemachten Angaben zur Sache.

31

Der Kläger befuhr am 14. Juni 2007 gegen 00.18 Uhr in Visselhövede als Führer eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ROW-SP 87 die Bundesstraße 440 mit einem Blutalkoholwert von mindestens 1,16 Promille, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Kraftfahrzeug sicher zu führen. Bei dieser Trunkenheitsfahrt entspricht der festgestellte Blutalkoholwert des Klägers von 1,16 Promille etwa 3/4 des Blutalkoholwertes von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) der FeV (1,6 Promille). Auch liegt dieser Blutalkoholwert des Klägers bereits über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Darüber hinaus wiegen die zusätzlichen Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall für einen Alkoholmissbrauch des Klägers sprechen, schwer. Etwa ein Jahr vor dieser Trunkenheitsfahrt war der Kläger bereits wegen einer mit einem Atemalkoholwert von mindestens 2,36 Promille vorsätzlich begangenen Körperverletzung aufgefallen. Am 6. Juni 2006 hatte der Kläger seine damalige Lebensgefährtin, Frau G., mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die Geschädigte erlitt ein blutendes Ohr und ist aufgrund des Verdachts einer Gehirnerschütterung behandelt worden. Im vorliegenden Fall zeigt der Blutalkoholwert des Klägers vom 6. Juni 2006 deutlich, dass bei dem Kläger Trinkgewohnheiten vorliegen, die bei der Durchschnittsbevölkerung nicht ohne weiteres erwarten werden dürfen. Anderenfalls wäre das Erreichen eines derart hohen Blutalkoholwertes nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist bei einem Blutalkoholgehalt ab 2 Promille davon auszugehen ist, dass Personen mit derart hohen Blutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34/94 -). Zudem gab die Geschädigte im Rahmen des wegen Körperverletzung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens im Anhörungsbogen vom 10. Juni 2006 als Zeugin zur Sache an, dass der Kläger ein Alkoholiker sei und jeden Abend eine Flasche Baccardi und am Wochenende und an Feiertagen sogar zwei Flaschen trinke. Angesichts des hohen Blutalkoholgehalts von 2,36 Promille hält die Kammer die Aussagen der Geschädigten im Kern für glaubhaft.

32

Nach alledem liegen sonstige Tatsachen vor, die die Annahme von Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a), 2. Fall FeV begründen. Es kann daher auch dahinstehen, ob hier auch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e) FeV "sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht". Denn jedenfalls nach § 13 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a), 2. Fall FeV war die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen.

33

Der Beklagte durfte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil der Kläger sich trotz mehrfacher Aufforderung und ohne ausreichenden Grund geweigert hat, eine medizinisch-psychologischen Begutachtung vornehmen zu lassen.

34

Nach alledem durfte der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. Juni 2008 davon ausgehen, dass der Kläger die erforderliche Fahreignung nicht aufweist.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

38

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 46.1 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 vom 7./8. Juli 2004).

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Rechtsmittelbelehrung:

40

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. ...

Schmidt
Schulz
Dr. Luth