Sozialgericht Hildesheim
Beschl. v. 14.10.2010, Az.: S 14 R 383/10 ER

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen nach einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheid über Sozialversicherungsbeiträge; Einordnung der Tätigkeit eines Fahrers als unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit; Möglichkeit der Schätzung der Höhe der Arbeitsentgelte durch den prüfenden Träger der Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
14.10.2010
Aktenzeichen
S 14 R 383/10 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 34249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHILDE:2010:1014.S14R383.10ER.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 wird abgelehnt.

  2. 2.

    Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Kosten zu tragen.

  3. 3.

    Dem Antragsteller wird ratenlose Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin E., bewilligt.

  4. 4.

    Der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird auf 5.753,94 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen nach einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheid über Sozialversicherungsbeiträge.

2

Auf Vorschlag des 1963 geborenen Herrn F. G., der sein Transportunternehmen nach einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgemeldet hatte, meldete der 1969 geborene Antragsteller im Januar 2007 ein Transportgewerbe an und bevollmächtigte Herrn G., über ein auf den Namen des Antragstellers eingerichtetes Bankkonto zu verfügen. Der Antragsteller erhielt von Herrn G. 50,- EUR wöchentlich, jedoch in der Folgezeit keine weiteren Informationen über den Fortgang des Gewerbes und den Stand des Kontos.

3

Seit März 2007 führte Herr G. - vorrangig unter der Firmenbezeichnung "H. " und unter Nutzung der vom Antragsteller eingeräumten Kontovollmacht - mit mehreren angemieteten Kleinbussen Personentransporte durch und beschäftigte hierzu mehrere Personen als Fahrer. Herr G. erteilte sämtliche Fahraufträge, teilte Fahrzeuge und Routen zu und zahlte die Löhne an die Fahrer aus. Die Fahrer erhielten für ihre Tätigkeit eine geringe oder keine Vergütung, durften jedoch die betrieblichen Fahrzeuge nach ihrem eigenen Ermessen unentgeltlich benutzen. Meldungen zur Sozialversicherung erfolgten nicht.

4

Ab Oktober 2007 wurden im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin Ermittlungen des Hauptzollamts durchgeführt. Dabei gab der Antragsteller im Rahmen einer Zeugenvernehmung am 23.10.2007 an, er sei lediglich Strohmann des von Herrn G. betriebenen Transportgewerbes. Sein Gewerbe, das er unter den Namen "I. " betreibe, befinde sich noch im Aufbau und er beschäftige keine Arbeitnehmer. Herr G. habe seine Naivität ausgenutzt, um sein Gewerbe fortzuführen.

5

Zur Dauer ihrer Tätigkeit und zur Höhe ihrer Vergütung gaben im Rahmen von Vernehmungen des Hauptzollamts J. im April 2009 an

  • Herr K. eine Beschäftigung seit März 2007 in einem nicht bezeichneten Umfang ohne Vergütung,

  • Frau L. eine Beschäftigung seit Anfang Januar 2009 mit einer Arbeitszeit von ca. 7 Wochenstunden gegen ein Nettoentgelt 130,- bis 140,- EUR pro Monat,

  • Frau M. eine Beschäftigung seit März 2007 mit einer Arbeitszeit von ca. 14 Wochenstunden gegen ein Nettoentgelt von durchschnittlich 60,- bis 90,- EUR monatlich,

  • Herr N. eine Beschäftigung seit März 2007 mit einer Arbeitszeit von ca. 15 Wochenstunden gegen ein Nettoentgelt von 150,- EUR,

  • Herr O. eine Beschäftigung seit April 2009 mit einer Arbeitszeit von ca. 6,5 Stunden wöchentlich gegen ein Nettoentgelt von 400,- EUR pro Monat.

6

Das sich an die 2009 abgeschlossenen Ermittlungen des Hauptzollamts anschließende Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen die §§ 266a Strafgesetzbuch (StGB), 370 Abgabenordnung (AO) wurde nach § 153 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, bei Herrn G. wurde von der Verfolgung wegen anderer Taten abgesehen (§ 154 StPO).

7

Die Antragsgegnerin erließ nach Anhörung des Antragstellers unter dem 09.03.2010 einen Beitragsbescheid über insgesamt 13.287,88 EUR (Beitragsforderung 11.507,88 EUR und Säumniszuschläge 1.780,- EUR). Für 2007 und für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 seien die gezahlten Entgelte anhand der Aussagen der Fahrer gegenüber dem Hauptzollamt ermittelt, im Übrigen geschätzt worden. Die an die Fahrer gezahlten Entgelte und die aus der Überlassung der Kraftfahrzeuge erwachsenden geldwerten Vorteile seien beitragspflichtige Arbeitsentgelte. Teilweise seien auch die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung überschritten worden. Im Einzelnen wurden zur Beitragsberechnung Tätigkeiten zu Grunde gelegt

  • der Frau M. in einem Zeitraum vom 21.03.2007 bis Ende Juni 2009,

  • des Herrn P. in einem Zeitraum vom 21.03.2007 bis Ende Juni 2009,

  • des Herrn O. in einem Zeitraum von Anfang Oktober 2008 bis Ende Juni 2009

  • der Frau Q. in einem Zeitraum vom 21.03.2007 bis Ende Dezember 2007

  • des Herrn R. in einem Zeitraum vom 21.03.2007 bis Ende Juni 2008,

  • des Herrn K. in einem Zeitraum vom 21.03.2007 bis Ende Dezember 2008,

  • der Frau L. in einem Zeitraum von August 2008 bis Ende Juni 2009.

8

Für die unentgeltliche Benutzung der Kleinbusse legte die Antragsgegnerin einen Betrag von 1% der durchschnittlichen Bruttoanschaffungspreise der Fahrzeuge zu Grunde, die sie im Internetportal S. und bei einem örtlichen Autohändler mit 29.237,- EUR ermittelt hatte.

9

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter dem 09.04.2010 Widerspruch und beantragte unter dem 17.05.2010 die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung verwies der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass er vom Handeln des Herrn G. keine Kenntnis gehabt habe; er sei deshalb nicht beitragspflichtig.

10

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 25.05.2010 ab und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20.07.2010 zurück. Der Antragsteller sei als Betriebsinhaber auch dann für die Beitragszahlung verantwortlich, wenn er lediglich als Strohmann fungiert habe. Das Sozialversicherungsrecht kenne den Begriff des "faktischen Geschäftsführers" nicht.

11

Der Antragsteller hat am 19.08.2010 Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er nicht rechtsgeschäftlich tätig geworden sei. Er habe von den Arbeitsverhältnissen mit den Fahrern nichts gewusst. Diese seien allein mit Herrn G. zustande gekommen. Der Antragsteller sei daher kein Arbeitgeber und insofern nicht beitragspflichtig.

12

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 festzustellen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

14

Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

I.

Der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

17

Das Gericht ist gemäß §§ 106 Abs. 1, 123 SGG gehalten, den gestellten Antrag im Sinne eines der Interessenlage entsprechenden, sachgerechten Antrags auszulegen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 123 Rn. 3, 3b).

18

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller davon ausgeht, dass seine Klage aufschiebende Wirkung hat und diese aus seiner Sicht von der Antragsgegnerin zu Unrecht nicht beachtet worden ist oder - was angesichts der insoweit zutreffenden Antragstellung im Verwaltungsverfahren und fehlender Ausführungen in der Antragsschrift zu Vollziehungsbemühungen der Antragsgegnerin naheliegender erscheint - der Antrag lediglich missverständlich formuliert worden ist. Sein Begehren ist darauf gerichtet, von einer Verpflichtung zu einer sofortigen Beitragszahlung gegenüber der Antragsgegnerin entbunden zu werden. Dieses Ziel kann der Antragsteller mit einem Feststellungsantrag nicht erreichen. Die Klage hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, weil mit dem angefochtenen Bescheiden über Beitragspflichten des Antragstellers entschieden wurde (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine aufschiebende Wirkung ergibt sich auch nicht aus § 7a Abs. 7 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), da sich diese Regelung nur auf das Anfrageverfahren und nicht auf die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen von Betriebsprüfungen bezieht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.05.2010 - L 4 KR 146/10 B ER -; Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - L 5 R 21/10 B ER -, vom 12.02.2010 - L 5 R 994/09 B ER - und vom 07.01.2010 - L 5 R 881/09 B ER -). Der Antragsteller kann sein Ziel daher nur mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreichen.

19

II.

Das Gericht hat im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit davon abgesehen, die betroffenen Kranken-/Pflegeversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit bereits im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beizuladen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 21.10.2009 - L 5 KR 344/09 B ER - [[...] Rn. 20]; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2006 - L 5 ER 189/06 KR - [Rn. 22]).

20

III.

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

21

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

22

Die Klage hat - wie soeben zu I. ausgeführt - keine aufschiebende Wirkung.

23

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die aufschiebende Wirkung soll danach angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller in seinen Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung regelmäßig angeordnet. Ist der angefochtene Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht in Betracht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 12 f.).

24

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 09.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010.

25

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht zur Beitragszahlung herangezogen.

26

Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Nach Satz 5 der Vorschrift erlassen sie im Rahmen ihrer Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht.

27

1.

Die Antragsgegnerin ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller Arbeitgeber im Sinne des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und insofern gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages verpflichtet ist.

28

Zwar definiert das Gesetz den Begriff des Arbeitgebers nicht. Er ergibt sich jedoch im Umkehrschluss aus dem Begriff der Beschäftigung, an den die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung - neben weiteren Tatbeständen - anknüpft (Arbeitslosenversicherung:§ 24 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), Krankenversicherung: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), Rentenversicherung: § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGV VI); Unfallversicherung: § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Pflegeversicherung: § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Damit ist Arbeitgeber insbesondere derjenige, der Weisungen an unselbständig Beschäftigte erteilt und in dessen Arbeitsorganisation und Verantwortungsbereich diese tätig werden.

29

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin zutreffend von einer unselbständigen Beschäftigung der als Fahrer tätigen Personen ausgegangen.

30

Die Fahrer wurden zum einen auf Weisung tätig. Ein Weisungsrecht eines Arbeitgebers betrifft grundsätzlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. So lag es auch hier, denn Herr G. bestimmte über die Ausführung der Fahrten nach Zeit, Dauer, Ort und Art. Zum anderen wurden die Transportleistungen ausschließlich mit Betriebsmitteln erbracht, die auf Betreiben des Herrn G. beschafft worden waren, so dass die Fahrer auch in das Transportunternehmen eingegliedert waren.

31

Der Antragsteller geht zu Unrecht davon aus, dass er wegen der Tätigkeit des Herrn G. nicht als Arbeitgeber anzusehen sei, sondern allein dieser als Beitragspflichtiger in Betracht komme.

32

Es kann hier dahin stehen, in welchem Umfang der Antragsteller auf die von Herrn G. erteilten Weisungen Einfluss nehmen konnte. Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, stünde dies seiner Inanspruchnahme nicht entgegen. Auch eine lediglich formal als Alleinunternehmensinhaber eingetragene Person hat grundsätzlich für Beitragsverpflichtungen auch dann einzustehen, wenn diese durch Handlungen eines alleingeschäftsführenden Dritten ohne Wissen des Unternehmensinhabers begründet worden sind.

33

Für einen Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der unmittelbar nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden war, hat das Bundessozialgericht bereits ausgesprochen, dass der Rechtsgrundsatz einer Rechtsscheinshaftung gleichermaßen im öffentlichen Recht gelte und als haftungsbegründender Tatbestand auch im Sozialrecht anwendbar sei (BSG, Urteil vom 12.11.1986 - 9b RU 8/84 - [[...] Rn. 17]). Der zum Beitragseinzug berufene Sozialversicherungsträger dürfe sich auf den nach außen bekundeten Willen eines Unternehmers verlassen und müsse sich darauf einrichten, Versicherungsleistungen zu erbringen. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt a. M. hat einen geschäftsführenden Unternehmensinhaber selbst dann als beitragspflichtig betrachtet, wenn dieser lediglich von einem Hintermann vorgeschoben worden sei, der die beabsichtigten Geschäfte nicht selbst vornehmen dürfe oder wolle (SG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.08.1986 - S 1/9 Kr 136/76 -, NZA 1987, 141).

34

Demgegenüber hat das SG Leipzig der Inhaberin eines Gaststättenbetriebes die Arbeitgebereigenschaft abgesprochen, weil diese zwar in der Gaststätte anwesend gewesen sei, jedoch die (illegalen) Geschäfte lediglich formal im eigenen Interesse, tatsächlich aber ausschließlich für eine zum Betrieb der Gaststätte (verdeckt) gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt und weder über Kapitalanteile an dieser Gesellschaft noch über Einfluss auf die Beschäftigten verfügt habe (SG Leipzig, Beschluss vom 27.02.2004 - S 8 KR 219/03 ER -).

35

Die hier zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich von den benannten Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalten dadurch, dass der Antragsteller zum einen zu keiner Zeit mit Herrn G. in einem Gesellschaftsverhältnis stand, zum anderen zwar Unternehmensinhaber war, jedoch nicht auch zumindest nach außen die Geschäfte führte. Im Ergebnis übereinstimmend folgt jedoch aus den beiden erstgenannten Entscheidungen der Grundsatz, dass der Unternehmensinhabers aufgrund eines zuvor von ihm gesetzten Rechtsscheins jedenfalls primär für Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden kann, und zwar auch dann, wenn er aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse auf das Unternehmen nicht (mehr) selbst einwirken kann.

36

Diesem Rechtssatz schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung und Würdigung an. Dem SG Leipzig ist nicht darin zu folgen, dass die Arbeitgebereigenschaft eines Alleinunternehmensinhabers entfällt, wenn dieser nicht auch an der sein Unternehmen tatsächlich und/oder wirtschaftlich beeinflussenden Gesellschaft beteiligt ist und keine Weisungsbefugnisse gegenüber Arbeitnehmern ausübt. Die damit vom SG Leipzig letztlich vollzogene alleinige Anknüpfung an die tatsächliche Ausübung umfassender rechtlicher Befugnisse lässt außer acht, dass die vorhandene Rechtsmacht unabhängig von ihrer Ausübung zu den für die Einordnung als Arbeitgeber maßgeblichen tatsächlichen Umständen gehört (BSG, Urteil vom 09.11.1989 - 11 RAr 39/89 - [[...] Rn. 20]). Entsprechend hat das BSG zu Recht - gleichsam nach dem Grundsatz "Rechtsmacht entfällt nicht durch tatsächliche Ohnmacht" - die Arbeitgebereigenschaft eines Alleingesellschafters einer GmbH auch für den Fall bejaht, dass dieser tatsächlich aufgrund fehlender Kenntnisse nur eine untergeordnete Tätigkeit nach Weisung verrichte. Dabei hat das BSG unter anderem ausgeführt, dies folge auch daraus, dass die Annahme einer abhängigen Beschäftigung beim Inhaber eines Einzelunternehmens von vorn herein ausgeschlossen sei (BSG, a.a.O. [[...] Rn. 20 f.]).

37

Der Antragsteller hat auch einen Rechtsschein gesetzt, der es rechtfertigt, ihn als Beitragspflichtigen heranzuziehen. Bereits mit der Anmeldung des Gewerbes ist der Antragsteller nach außen in Erscheinung getreten. Die Antragsgegnerin durfte allein deshalb einstweilen davon ausgehen, ihn als Beitragsverpflichteten in Anspruch nehmen zu können.

38

Der Antragsteller unternahm aber auch nachfolgend nichts, um diesen Rechtsschein zu erschüttern. Zunächst setzte er durch die Erteilung der Kontovollmacht eine weitere wesentliche Ursache für die Führung der Geschäfte durch Herrn G. und damit letztlich auch für die Entstehung der Beitragspflicht.

39

Selbst wenn der Antragsteller - wie er sinngemäß vorträgt - in größter Naivität und/oder aufgrund einer Täuschung über die Beweggründe das Gewerbe angemeldet und Herrn G. die Kontovollmacht erteilt hätte und selbst wenn ihm Einzelheiten der weiteren Geschäftstätigkeit verborgen geblieben wären, stellte ihn dies nicht von seiner Rechtsscheinhaftung frei. Denn auch bei einer nicht vorhersehbaren Unkenntnis des Antragstellers hätte es nur einfachster Überlegungen bedurft, um die Beschäftigung der Fahrer unter Missachtung der Arbeitgeberpflichten zu verhindern. Dem Antragsteller wäre es - z.B. durch Befragung der ihm ausweislich der Vernehmungsprotokolle des Hauptzollamts zumindest teilweise bekannten Fahrer - leicht möglich gewesen, festzustellen, in welcher Weise und gegen welche Vergütung diese für das von ihm angemeldete Unternehmen tätig wurden. Auch ist nicht nachzuvollziehen, dass der Antragsteller selbst nach längerer Unkenntnis nicht einfach seine Bank über die finanzielle Situation befragt und die erteilte Kontovollmacht nicht widerrufen hat. Ebenso wenig kann für die Rechtsscheinhaftung gegenüber der Antragsgegnerin eine Rolle spielen, ob und ggf. in welcher Weise der Antragsteller gegenüber Dritten (etwa den betroffenen Fahrern oder Kunden) als Unternehmensinhaber aufgetreten ist, weil für die Antragsgegnerin nach der Gewerbeanmeldung überhaupt keine Veranlassung bestand, an der Arbeitgebereigenschaft des Antragstellers zu zweifeln.

40

2.

Auch die Höhe der Beitragsforderung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

41

Der Erlass des angefochtenen Bescheides als sogenannter Summenbescheid war rechtmäßig.

42

Nach § 28f Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann.

43

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R -) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Summenbescheid zulässig war, darauf an, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens bei einer Gesamtwürdigung der Summenbescheide für die Beklagte als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war.

44

Der Antragsteller hat - ebenso wie Herr G. - über die überwiegend als Barzahlungen erbrachten Entgelte keine Nachweise geführt und schon deshalb die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß i. S. des § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfüllt, der dem Arbeitgeber aufgibt, für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.

45

Aufgrund der unzureichenden Aufzeichnungen konnte die Beitragshöhe auch nicht genau festgestellt werden. Die vom Hauptzollamt vernommenen Fahrer konnten - was angesichts der teils Jahre zurückliegenden Vorgänge auch nicht ungewöhnlich war - die Dauer ihrer Tätigkeit und die Höhe ihrer Vergütung nur näherungsweise beschreiben. Nachdem lediglich Barzahlungen geleistet worden waren und nicht alle Fahrer ermittelt werden konnten, stand der Antragsgegnerin letztlich keine Möglichkeit offen, die Beitragsgrundlagen konkret zu ermitteln. Zudem hat sich der Antragsteller im gesamten Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens trotz anwaltlicher Vertretung nicht gegen eine Veranlagung durch einen Beitragssummenbescheid ausgesprochen, so dass das Gericht auch nicht zu erkennen vermag, inwieweit für die Antragsgegnerin nach Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der Auswirkung für die einzelnen Beschäftigten, eine personenbezogene Feststellung der Beiträge im Verwaltungsverfahren geboten war.

46

Auch die berücksichtigte Höhe der Arbeitsentgelte ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

47

Da der Beitrag auf Grundlage der im Wesentlichen auf grobe Einschätzungen und Erinnerungen beruhenden Angaben der Fahrer berechnet wurde, handelt es sich nicht um eine Ermittlung des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts, sondern um eine Schätzung.

48

Die Antragsgegnerin war zur Schätzung berechtigt.

49

Gemäß § 28f Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV hat der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen, wenn er diese nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen.

50

Die Ermittlung der Arbeitsentgelte war der Antragsgegnerin - wie zuvor bereits ausgeführt - wegen der Verletzung der Aufzeichnungspflichten nicht mehr möglich.

51

Die Kammer hat zwar die dem Summenbescheid zugrunde liegenden Schätzungsberechnungen zu den beitragspflichtigen Entgelten nicht im Einzelnen nachvollziehen können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Vollstreckung des Beitragsbescheides auszusetzen ist, weil die Beitragsforderung aufgrund der ermittelten Tatsachen gleichwohl der Höhe nach (mehr als) gerechtfertigt ist.

52

Das Gericht folgt der Berechnung zunächst insoweit, als die Antragsgegnerin für die Nutzung der Kleinbusse (einschließlich Kraftstoff und sämtlicher Nebenkosten!) als Einkommen einen Monatsbetrag von 1% des durchschnittlichen Anschaffungspreises berücksichtigt hat.

53

Für die beitragsrechtliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV), der auf die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) verweist. Danach ist der Nutzungsvorteil privater Fahrten mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises zu bemessen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), soweit - wie hier - kein Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten bei genauer Aufzeichnung aller Fahrten im Fahrtenbuch erfolgt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die Ermittlung des Bruttoinlandspreises durch Abfrage des im Internetportal S. gespeicherten Listenpreises sowie bei einem örtlichen Autohaus begegnet jedenfalls für die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Bedenken, auch wenn insoweit in den Verwaltungsakten keine Belege enthalten sind, aus denen das Gericht die Abfrageparameter und die Quelle der Preisangaben nachvollziehen könnte. Nachdem die gerichtliche Ermittlung des Listenpreises im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer wesentlichen Verzögerung führen würde und die berücksichtigten Listenpreise jedenfalls nicht übersetzt erscheinen, genügt es, den von der Antragsgegnerin ermittelten Wert einstweilen zugrunde zu legen und den Listenpreis der Fahrzeuge im Hauptsacheverfahren zu ermitteln.

54

Soweit in die Schätzung des Beitrages Tätigkeiten der Frau T. und des Herrn U. Eingang gefunden haben, sind diese zwar in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nicht durch Aussagen oder Urkunden zu deren Dauer und Umfang belegt. Gleichwohl bedurfte es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keiner Begrenzung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides, weil sich bereits bei Zugrundelegung der Aussagen der Fahrer V., W., X., Y. und Z. ein deutlich höheres beitragspflichtiges Entgelt ergibt, als die Antragsgegnerin bei ihrer Beitragsberechnung berücksichtigt hat, und sich daraus insgesamt zwingend ein höherer Beitragsanspruch errechnet:

55

Tätigkeit Monate (bis Juni 2009) Nach Aussagen durchschn. mon. Nettoentgelt Privat-nutzung Bus p. M. Nettoentgelt gesamt Privatnutz. Bus. gesamt Beitragspfl. Entgelt gesamt V. 27 292,37 EUR 7.893,99 EUR W. 27 135,00 EUR 292,37 EUR 3.645,00 EUR 7.893,99 EUR X. 27 75,00 EUR 292,37 EUR 2.025,00 EUR 7.893,99 EUR Y. 27 150,00 EUR 292,37 EUR 4.050,00 EUR 7.893,99 EUR Z. 3 400,00 EUR 292,37 EUR 1.200,00 EUR 877,11 EUR 10.920,00 EUR 32.453,07 EUR 43.373,07 EUR

56

Zudem hat die Antragsgegnerin lediglich die an die Fahrer gezahlten Entgelte ihrer Beitragsberechnung zugrunde gelegt, obwohl sie im Hinblick auf § 28f Abs. 2 Satz 4 SGB IV durchaus berechtigt gewesen wäre, sich den ortsüblichen Vergütungen zumindest anzunähern.

57

3.

Die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Säumniszuschlägen folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Eine eventuelle Unkenntnis des Antragstellers von der Zahlungspflicht wäre nicht unverschuldet i. S. des § 24 Abs. 2 SGB IV, weil er von seinen - zuvor bereits aufgezeigten - rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat.

58

4.

Eine durch die sofortige Vollziehung eintretende unbillige Härte ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

59

Die Mitteilung des Antragstellers, er schlage sich als Gartenbauer mit bescheidenem Einkommen durch das Leben, beinhalten auch unter Einbeziehung der zum Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereichten Unterlagen bereits keinen substantiierten Vortrag von Tatsachen, anhand derer sich prüfen ließe, ob der Vollzug ausnahmsweise eine Zahlung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in besonderem Maße unbillig erscheint, weil die bei einem vorläufigen Vollzug eintretenden Nachteile im Falle eines Erfolgs in der Hauptsache nicht oder nur eingeschränkt rückgängig zu machen wären.

60

IV.

Dem Antragsteller ist gem. 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

61

Seine Rechtsauffassung ist im Hinblick auf die dieser im Wesentlichen entsprechenden, aktuellen Entscheidung des SG Leipzig vom 27.02.2004 - S 8 KR 219/03 ER - vertretbar, so dass die Klage Aussicht auf Erfolg i. S. des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hatte.

62

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

63

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat zur Bemessung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller entsprechend der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen die Hälfte der geltend gemachten Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 11.507,88 EUR zugrunde gelegt (vgl. Beschluss vom 19.05.2010 - L 4 KR 146/10 B ER -).

64

Rechtsmittelbelehrung:

65

...