Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.05.1990, Az.: 4 M 44/90

Feste Grenze; Hilfesuchender; Unverhältnismäßige Mehrkosten; Gegenüberstellung; Einkommensabhängigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.05.1990
Aktenzeichen
4 M 44/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0525.4M44.90.0A

Fundstellen

  • FEVS 41, 68
  • RsDE Nr 13, 68

Amtlicher Leitsatz

1. Es gibt keine feste Grenze, deren Überschreitung dazu führen würde, daß die Erfüllung des Wunsches des Hilfesuchenden mit "unverhältnismäßigen Mehrkosten" verbunden wäre.

2. Gegenüberzustellen sind die Kosten, die durch die angebotene und die gewünschte Hilfe verursacht werden. Bei dieser Betrachtung ist das Einkommen des Hilfesuchenden nicht mit einzubeziehen.