Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.05.1990, Az.: 4 M 44/90
Feste Grenze; Hilfesuchender; Unverhältnismäßige Mehrkosten; Gegenüberstellung; Einkommensabhängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.05.1990
- Aktenzeichen
- 4 M 44/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0525.4M44.90.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 S. 1 BSHG
Fundstellen
- FEVS 41, 68
- RsDE Nr 13, 68
Amtlicher Leitsatz
1. Es gibt keine feste Grenze, deren Überschreitung dazu führen würde, daß die Erfüllung des Wunsches des Hilfesuchenden mit "unverhältnismäßigen Mehrkosten" verbunden wäre.
2. Gegenüberzustellen sind die Kosten, die durch die angebotene und die gewünschte Hilfe verursacht werden. Bei dieser Betrachtung ist das Einkommen des Hilfesuchenden nicht mit einzubeziehen.