Sozialgericht Hildesheim
Beschl. v. 15.07.2010, Az.: S 55 AS 1010/10 ER

Nachhilfekosten für einen endgültigen Wechsel von einer Förderschule an eine Hauptschule sind als Sonderbedarf SGB II zu übernehmen; Die Anerkennung zusätzlicher Sonderbedarfe nur in wenigen und atypischen Fällen ist der Zweck der Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II; Die "Rückschulung" eines Förderschülers in eine Hauptschule ist ein "atypischer" Fall i.S.d. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II; Die Gefährdung der Versetzung in die nächste Klasse ist eine Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderbedarfs i.S.d. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
15.07.2010
Aktenzeichen
S 55 AS 1010/10 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 36724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHILDE:2010:0715.S55AS1010.10ER.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt der Kosten einer Teilnahme am Nachhilfeunterricht im Zeitraum vom 15. Juli 2010 bis einschließlich 31. Dezember 2010 im Umfang von 2 Doppelstunden pro Woche, insgesamt in Höhe von 2.000,00 Euro, zu gewähren.

  2. 2.

    Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, vertreten durch seine Mutter F., begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Nachhilfekosten für einen endgültigen Wechsel von einer Förderschule an eine Hauptschule als Sonderbedarf durch die Antragsgegnerin im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der 1996 geborene Antragsteller steht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, seinen Brüdern G. sowie dem Lebensgefährten der Mutter, H., im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Juni 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10. und 14. Juni 2010 Leistungen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2010. Bis zum 30. Juni 2010 waren die Leistungen an den Antragsteller zuletzt durch Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2010 geregelt worden. Aufgrund damals bestehender Verhaltensauffälligkeiten stellte die damalige Bezirksregierung Hannover als Schulbehörde im Jahre 2003 sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Lernen i.S.d. §§ 68, 14 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) bei dem Antragsteller fest und bewirkte, dass der Antragsteller zum Schuljahr 2003/04 in der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen - I. -Schule - in J. eingeschult wurde. Dort besuchte er im Schuljahr 2009/10 zunächst die 7. Klasse. Aufgrund einer Vereinbarung der beteiligten Schulen vom 17. Februar 2010 wechselte der Antragsteller sodann ab März 2010 mit Billigung der Landesschulbehörde - Außenstelle J. - probeweise an die Hauptschule J. - K. -Schule - und nahm dort am Unterricht des 2. Halbjahres der 6. Klasse teil. Nach den Feststellungen der Förderschule L. vom 16. Juni 2010 besteht bei dem Antragsteller grundsätzlich eine positive Prognose zu einem Verbleib auf der Hauptschule. Der Antragsteller weist jedoch - aufgrund seines bisherigen schulischen Bildungsweges an einer Förderschule Lernen - erheblichen Nachholbedarf in Bezug auf den Unterrichtsstoff der 6. Hauptschulklasse, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch auf und benötigt noch eine weitere Eingewöhnungs- und Erprobungsphase. Die Hauptschule erteilte dem Antragsteller im Schuljahr 2009/10 in geringem Umfang (wöchentlich eine Unterrichtsstunde à 45 min) schulischen Förderunterricht, sieht jedoch weiteren erheblichen Bedarf nach außerschulischem Nachhilfeunterricht. Die Förderschule J. als für den Antragsteller insoweit noch zuständige Schule erteilte dem Antragsteller unter dem 23. Juni 2010 ein Schuljahreszeugnis 2009/10 für Klasse 7, wies darin jedoch Noten des 2. Halbjahres der 6. Hauptschulklasse aus. In den Fächern Deutsch, Geschichte und Biologie erreichte der Antragsteller jeweils nur die Note "ausreichend", in Englisch, Erdkunde, Werte und Normen, Mathematik, Physik, Musik und Sport hingegen jeweils die Note "befriedigend" und im Fach Textiles Gestalten die Note "gut". Bei den Fächern Politik, Religion, Chemie, Wirtschaft, Technik, Hauswirtschaft, Kunst, Gestalterisches Werken sowie Schrift und Form ist jeweils vermerkt: "nicht erteilt". Das Zeugnis endet mit den Hinweisen, der Antragsteller nehme im nächsten Schuljahr am Unterricht der 7. Hauptschulklasse teil, und über die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs werde beraten. Mit Bescheid vom 17. Juni 2010 teilte die Landesschulbehörde - Außenstelle J. - der Mutter des Antragstellers mit, die Lern- und Leistungsentwicklung des Antragstellers verlaufe nach Einschätzung der I. -Schule und aufgrund der Beobachtung während der Probephase an der Hauptschule positiv, so dass davon auszugehen sei, dass der sonderpädagogische Förderbedarf im Bereich Lernen voraussichtlich nicht mehr bestehe. Die entsprechende schulbehördliche Feststellung hierüber wurde durch den Bescheid jedoch noch nicht aufgehoben. Der Antragsteller werde ab sofort vorläufig der Hauptschule Holzminden zugewiesen. Zum 15. Januar 2011 - also zum Halbjahr 2010/11 - habe die Hauptschule J. einen Lernstandsbericht vorzulegen. Danach werde die Landesschulbehörde über den weiteren Schulbesuch des Antragstellers entscheiden. Bereits am 24. März 2010 hatte der Antragsteller die Übernahme von Kosten für den beabsichtigten Nachhilfeunterricht - insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch - bei der Antragsgegnerin als Sonderbedarf beantragt. Dabei wurden u.a. Stellungnahmen der beiden betroffenen Schulen sowie ein Bericht des M. -Therapeutikums - Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie - J. vom 19. April 2010 über die Teilnahme des Antragstellers an einem Konzentrationstraining beigefügt. Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und verwies darauf, dass die Kosten des Nachhilfeunterrichts nur in besonderen Einzelfällen übernommen werden könnten; ein solcher liege hier aber nicht vor. Zum einen sei trotz der Nachhilfe nicht mit einer Überwindung des Nachhilfebedarfs innerhalb von 6 Monaten bzw. bis zum Schuljahresende zu rechnen. Zum anderen liege für die Erforderlichkeit der Nachhilfe kein besonderer Anlass, z.B. eine langfristige Erkrankung des Antragstellers, vor. Am 2. Juni 2010 erhob der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch. Er sei auf der Förderschule unterfordert und langweile sich dort, absolviere derzeit erfolgversprechend einen Probeunterricht auf der Hauptschule, müsse aber bestehende Rückstände im Lernstoff durch zusätzliche Nachhilfe ausgleichen. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2010 zurück und nahm zur Begründung auf die für sie als verbindlich erachtete Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Februar 2010 Bezug, die zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 - ergangen war. Vorrangig seien schulische Angebote, wie z.B. Förderkurse, zu nutzen, wie sie auch im Falle des Antragstellers bestünden. Ein besonderer Anlass, der den Nachhilfeunterricht nicht nur wünschenswert, sondern auch geboten erscheinen lasse (z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie), sei bei dem Antragsteller nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat am 11. Juni 2010 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und zugleich Klage (S 26 AS 1029/10) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Er habe aufgrund seines bisherigen Bildungsweges an der Förderschule Lernen, deren Lernfortschritt sich immer nach dem schwächsten Schüler gerichtet habe, einen Lernrückstand von 1 bis 1,5 Schuljahren, müsse diesen nunmehr kurzfristig aufholen und habe dadurch einen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf nach Nachhilfeunterricht, vor allem in den Kernfächern Mathematik, Deutsch und Englisch, im Umfang von zwei Doppelzeitstunden pro Woche für ein halbes Jahr. Er habe Anspruch auf Deckung dieses Sonderbedarfs nach der Härtefallregelung. Die besondere Situation liege gerade darin, dass er als einer der wenigen Förderschüler überhaupt die seltene Chance eines Übergangs an die Hauptschule habe. Aktuelle Stellungnahmen der beiden Schulen bestätigten eine Notwendigkeit zusätzlicher außerschulischer Nachhilfe. Ohne diese übergangsweise Förderung werde er das derzeit angestrebte Ziel, endgültig von der Förderschule Lernen an die Hauptschule überzugehen und damit später wesentlich bessere Ausbildung- und Berufschancen zu erhalten, nicht erreichen können; insoweit drohe ihm sogar eine größere Gefahr als bei einer einmaligen Nichtversetzung. Seine Zielstellung des endgültigen Übergangs in eine allgemeine Schule sei im Interesse einer späteren Entlastung der Sozialkassen legitim, und deren Erreichung sei auch dem Grunde nach nicht völlig unrealistisch, wie beispielhaft mit "befriedigend" bewertete Leistungskontrollen aus den Fächern Mathematik und Englisch zeigten. Aktuell könne er aus finanziellen Gründen keine Nachhilfe in Anspruch nehmen. Sobald jedoch die Nachhilfekostenübernahme erfolge, werde er sich bei dem Nachhilfeinstitut "N. " aus O. anmelden, bei dem eine Doppelstunde in Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrages, der Frequenz des Unterrichts und der Zahlungsweise 44 bis 50 Euro koste. Der Nachhilfeunterricht werde bei Bewilligung in jedem Fall auch während der Sommerferien 2010 begonnen. Zusätzliche schulische Förderkurse, wie sie die Begründung des Widerspruchsbescheides unterstelle, seien an der Hauptschule J. nicht verfügbar. Anderweitige Fördermöglichkeiten, etwa nach Jugendhilferecht, bestünden nicht. Das Jugendamt des Landkreises J. habe dies am 9. Juli 2010 bestätigt. Seine Mutter, die noch zwei weitere Söhne habe, habe weder die Zeit noch die inhaltlichen Kenntnisse, um mit ihm allein seine Rückstände aufzuarbeiten. Eine nachvollziehbare Prognose der Behebung des Nachhilfebedarfs innerhalb eines halben Jahres (bis zum Lernstandsbericht am 15. Januar 2011) bestehe.

2

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt der Kosten einer Teilnahme am Nachhilfeunterricht im Zeitraum 15. Juli 2010 bis einschließlich 31. Dezember 2010, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, bei Bedarf auch in weiteren Fächern aufgrund individueller Lernstandseinschätzung, im Umfang von zwei Doppelstunden pro Woche, insgesamt in Höhe von 2.000,00 Euro, zu gewähren.

3

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

4

Sie verteidigt die angegriffenen ablehnenden Bescheide als rechtmäßig und wiederholt und vertieft die darin gegebene Begründung. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Nachhilfebedarf komme grundsätzlich nicht als Sonderbedarf in Betracht, wenn ein Schüler lediglich keine optimalen schulischen Leistungen zeige. Die bloße Beseitigung von Wissenslücken und das Aufholen von Lernstoff wie im vorliegenden Fall stünden bei jedem Wechsel in eine höhere Schulform, z.B. von der Realschule auf das Gymnasium, an. Insoweit liege ein allgemeiner und kein atypischer Bedarf vor. Der beabsichtigte Nachhilfeunterricht sei ferner nicht zwingend notwendig, um das Klassenziel zu erreichen. Die bisherigen Bestätigungen hätten nur davon gesprochen, dass der Nachhilfeunterricht "sehr hilfreich" oder "wünschenswert" sei. Bei dieser Sachlage seien die strengen und auf Ausnahmefälle beschränkten Voraussetzungen der Härtefallregelung des BVerfG vom 9. Februar 2010, wie sie das Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau in seinem Beschluss vom 20. April 2010 - S 2 AS 802/10 ER - auf die Nachhilfesituation bezogen habe, nicht erfüllt. Im Übrigen müssen berücksichtigt werden, dass der Antragsteller lediglich probeweise die 6. Hauptschulklasse besucht habe. Da er grundsätzlich schulrechtlich weiterhin der 7. Förderschulklasse angehöre, kämen als "Klassenziel" für ihn auch nur die dort gestellten Anforderungen der Förderschule in Betracht. Eine Erreichung dieses Klassenziels sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Dass es sinnvoll oder wünschenswert sei könne, das Ziel einer Klasse zu unterstützen, deren Besuch durch den Antragsteller auf Dauer noch gar nicht feststeht, sei ohne Belang. Im Übrigen sei der Antragsteller ausweislich des Zeugnisses vom 23. Juni 2010 auch ohne Nachhilfeunterricht sogar den Anforderungen der 6. Hauptschulklasse gerecht geworden und werde auch aus schulbehördlicher Sicht den Hauptschulanforderungen auch weiterhin genügen können; andernfalls dürfte er im Schuljahr 2010/11 nicht die 7. Hauptschulklasse besuchen. Offen sei im Übrigen, ob der Antragsteller den Nachhilfeunterricht zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr benötigen werde. Schließlich fehle es an einem Anordnungsgrund. Ein derzeit ungedeckter Bedarf und eine besondere Dringlichkeit seien nicht zu erkennen, da der Antragsteller derzeit tatsächlich noch nicht an einem Nachhilfeunterricht teilnehme. Es sei zu bezweifeln, dass der Antragsteller - wie vorgetragen - während der Sommerferien 2010 Nachhilfe in Anspruch nehmen werde.

5

Der Kammervorsitzende hat im vorbereitenden Verfahren telefonische Auskünfte bei der Landesschulbehörde - Standort Hannover und Außenstelle J. -, bei der Förderschule und der Hauptschule J. eingeholt. Relevante Unterlagen der Förderschule J. sind beigezogen und übersandt worden.

6

Dem Antragsteller ist durch Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2010 für das vorliegende Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus Q. bewilligt worden.

7

Am 15. Juli 2010 hat der Kammervorsitzende die Beteiligten im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage angehört und dabei insbesondere den Antragsteller und dessen Mutter befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

9

II.

1.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

10

Der Antrag richtet sich vorliegend nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

11

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

12

a)

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin aus § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II - gesetzliche Härtfallregelung - einen (Anordnungs-) Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten im tenorierten Umfang.

13

aa)

Seit 3. Juni 2010 kommt als Grundlage eines solchen Anspruchs nicht mehr die "gesetzesvertretende" Härtefallregelung, wie sie das BVerfG in Teil D.II. i.V.m. Teil C.IV. seines Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 - (Rn. 204 ff., 220) für die Übergangszeit vom 9. Februar 2010 längstens bis zum 31. Dezember 2010 angeordnet hat, in Betracht. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 3. Juni 2010 durch Artikel 3a des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) mit § 21 Abs. 6 SGB II eine einfachgesetzliche Regelung geschaffen, die allerdings nach dem erklärten gesetzgeberischen Willen - ungeachtet der einengenden Formulierung und systematischen Stellung sowie des unklaren Verhältnisses von Satz 1 und 2 der Vorschrift - die vom BVerfG geforderte Härtefallregelung in all ihren Fallkonstellationen wiedergeben soll (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages [BT] vom 21. April 2010, BT-Drs. 17/1465, S. 6, 8 f.). Es kann für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens dahingestellt bleiben, ob diese Regelungsabsicht genügend Ausdruck in der Gesetz gewordenen Norm gefunden hat. Insbesondere muss der Frage nicht nachgegangen werden, ob die (zweite) Härtefallklausel für ihrer Art nach an anderer Stelle des SGB II berücksichtigte, aber ihrer Höhe nach überdurchschnittliche Bedarfslagen (vgl. Urteil des BVerfG, a.a.O.., Teil C.IV., Rn. 208) zureichend mit § 21 Abs. 6 Sätzen 1 und 2 SGB II erfasst wurde, der sich gemäß § 21 Abs. 1 SGB II - wie auch die Absätze 2 bis 5 dieser Norm - nur auf Bedarfe bezieht, die ihrer Art nach nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt sind. Denn jedenfalls die im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende (erste) Härtefallklausel für ihrer Art nach nicht bereits von der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts erfasste, atypische Bedarfe (vgl. Urteil des BVerfG, a.a.O.., Teil C.IV., Rn. 207) ist mit § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II nach Ansicht des erkennenden Gerichts zutreffend geregelt worden.

14

Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Kraft der Verweisung aus §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 19 Satz 1 SGB II gilt diese Norm auch für nicht erwerbsfähige Bezieher von Sozialgeld wie den minderjährigen Antragsteller (vgl. zu dieser Verweisung BT-Drs. 17/1465, S. 9). Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind. Dies gilt selbst dann, wenn man die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Februar 2010 - SP II - II-1303 / 7000/5215 -, abgedruckt in ASR 2010, 67 (68 f.), auf die die Antragsgegnerin verwiesen hat und die ungeachtet des Inkrafttretens der gesetzlichen Härtefallklausel am 3. Juni 2010 fortgilt, für maßgeblich zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe "besonderer Bedarf" und "unabweisbarer Bedarf" hält.

15

bb)

§ 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II ist auf den vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar. Die Kosten für außerschulische Nachhilfe - dem Bereich der Bildung von Schulkindern wie dem Antragsteller zurechenbare Bedarfe - sind gemäß § 21 Abs. 1 SGB II nicht von der Regelleistung i.S.d. § 20 SGB II erfasst (vgl. hierzu bereits die kritischen Feststellungen des BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a.a.O.., Rn. 66, 180 ff., 191 ff.).

16

cc)

Es liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ein besonderer (atypischer) Bedarf vor. Mit dem SG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 20. April 2010 - S 2 AS 802/10 ER -, [...] Rn. 31 ff., ist davon auszugehen, dass der Zweck der Härtefallklausel darin besteht, zusätzliche Sonderbedarfe nur in wenigen und atypischen Fällen anzuerkennen, in denen dies zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums mit Blick auf das darauf gerichtete besondere Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) absolut unerlässlich ist. Daraus folgt, dass Kosten eines Nachhilfeunterrichts nicht in jedem Fall einen anerkennenswerten Sonderbedarf darstellen. Es genügt nicht bereits, dass der Nachhilfeunterricht im Einzelfall wünschenswert oder hilfreich ist, die schulischen Leistungen zu verbessern. Andernfalls wäre Nachhilfeunterricht für fast jeden Schüler zu gewähren, der nicht bereits optimale schulische Leistungen erbringt. Vielmehr soll ein Sonderbedarf nach Nachhilfe nur unter folgenden vier kumulativen Voraussetzungen bestehen: (1) der Nachhilfeunterricht muss aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall erforderlich sein, (2) ohne den Nachhilfeunterricht wäre die Versetzung in die nächste Klassenstufe gefährdet, (3) mit dem Nachhilfeunterricht muss aufgrund einer nachvollziehbaren Prognose die Aussicht bestehen, das Klassenziel zu erreichen, und (4) anderweitige Fördermöglichkeiten, die vorrangig in Anspruch genommen werden können, sind nicht gegeben, und es besteht zur Finanzierung auch kein Einsparpotential bzw. es sind keine einsetzbaren Mittel vorhanden. Die ersten drei Anforderungen sind zunächst erfüllt (zur Anforderung [4] vgl. aus rechtssystematischen Gründen unten ee)).

17

(1)

Die geforderte besondere Situation (ein "besonderer Anlass") ist hier gegeben.

18

Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur vom 17. Februar 2010 nennt insoweit zwar lediglich besondere Vorfälle gesundheitlicher oder familiärer Art (langfristige Krankheit, Tod eines Angehörigen), die sich auf die schulische Leistung des Schülers (akut) auswirken können und die im Fall des Antragstellers in der Tat nicht gegeben sind.

19

Indessen kann diese Aufzählung nicht als abschließender Katalog gemeint sein; dies liegt definitorisch in der Natur des "Atypischen". Folgerichtig enthält die Geschäftsanweisung (vgl. ASR 2010, 67 [69]) eine "Öffnungsklausel", nach welcher "in Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle" ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen können.

20

Nach Einschätzung der Kammer liegt hier eine vergleichbare besondere Situation in Gestalt des seltenen, wenn nicht nahezu singulären Falls einer "Rückschulung" eines Förderschülers Lernen - der dort sogar eingeschult wurde, d.h. fast sieben Schuljahre dort verbracht hat - in eine allgemeine Schule (Hauptschule) vor. Die Vergleichbarkeit mit den in der Geschäftsanweisung aufgezählten Vorfällen - denen eigen ist, dass sie auf die schulische Leistungsfähigkeit von nachhaltig negativem Einfluss sind - besteht hier darin, dass die langjährige vorangegangene Beschulung des Antragstellers in einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen dazu geführt hat - was insoweit trotz des probeweisen Unterrichts in einer 6. Hauptschulklasse im 2. Halbjahr 2009/10 auch aktuell fortwirkt -, dass es dem Antragsteller nicht ohne vorübergehende weitere Unterstützung möglich ist, den höheren schulischen Anforderungen der Hauptschule ohne weiteres dauerhaft gerecht zu werden. Die Atypik des vorliegenden Falls und damit die Besonderheit des hier bestehenden Nacharbeitungs- und Unterstützungsbedarfes wegen der zuvor durchlaufenen Förderschulbildung zeigt sich auch daran, dass der Antragsteller zum Schulhalbjahr 2010/11 - anders als seine Mitschüler der 7. Hauptschulklasse - einen "zusätzlichen Zwischentest" in Gestalt des zum 15. Januar 2011 zu erstellenden Lernstandsberichts zu absolvieren und zu "bestehen" hat, von dem die Landesschulbehörde ihre Entscheidung über die endgültige Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und den endgültigen Verbleib auf der Hauptschule oder aber die endgültige Rückkehr auf die Förderschule abhängig machen wird (vgl. Bescheid der Landesschulbehörde - Außenstelle J. - vom 17. Juni 2010, Bl. 77 der GA, und Telefonat des Kammervorsitzenden mit der Förderschulrektorin R. vom 2. Juli 2010, Bl. 63 f. der GA).

21

Ein lediglich allgemeiner Nachhilfebedarf bei allgemein schlechten bzw. suboptimalen schulischen Leistungen liegt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht vor. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass - wie die Antragsgegnerin meint - lediglich der allgemeine Fall eines Übergangs zwischen zwei Schulformen (etwa von der Realschule zum Gymnasium) mit daraus resultierendem üblichem Nachholbedarf gegeben ist. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob ein solcher Übergang und ein daraus entstehender Nachhilfebedarf noch als "typisch" anzusehen und folglich nicht als Sonderbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II anzuerkennen wäre. Jedenfalls ist die hier anstehende "Rückschulung" von der Förderschule Lernen auf eine allgemeine Hauptschule nicht mit einem solchen Übergang zwischen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen vergleichbar. Dies gilt schon deshalb, weil (etwa) ein Übergang von der Realschule in das Gymnasium gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung - DVVO -) die Berechtigung zum Übergang nur an das Erreichen einzelner Notendurchschnitte in bestimmten Fächern knüpft, während der hier nach der Probephase (März bis Juni 2010) und der vorläufigen Zuweisung zur Hauptschule (Juni bis Dezember 2010) anstehende endgültige Übergang von der Förderschule in die Hauptschule von einer umfassenden Würdigung des Lernfortschritts und Lernstandes durch einen Lernstandsbericht per 15. Januar 2011 abhängig gemacht werden wird. Hinzu kommt, dass der Abstand der Leistungsanforderungen zwischen verschiedenen Schulformen allgemeiner Schulen nicht den Umfang des Abstandes erreicht, der zwischen dem Anforderungsniveau der Förderschule Lernen und der ersten Stufe allgemeiner Schulen (Hauptschule) besteht.

22

(2)

Die weitere Voraussetzung, die das SG Dessau-Roßlau (a.a.O..) als prägendes Merkmal des Sonderbedarfs aufgestellt hat, dass nämlich ohne Nachhilfe die Versetzung in nächste Klassenstufe (die Erreichung des "Klassenziels") gefährdet sein muss, liegt hier nicht unmittelbar vor. Vielmehr hat der Antragsteller im 2. Halbjahr der 6. Hauptschulklasse ausweislich des Schuljahreszeugnisses 2009/10 vom 23. Juni 2010 Leistungsbewertungen erzielt, die allesamt mindestens "ausreichend", in vielen Fächern sogar besser (überwiegend "befriedigend", einmal sogar "gut") ausfielen. Auch ist dem Antragsteller ausweislich des Zeugnisses ermöglicht worden, im nächsten Schuljahr 2010/11 in der nächsthöheren - nämlich der 7. - Hauptschulklasse zu lernen.

23

Damit ist auch die entsprechende Anforderung der Geschäftsanweisung der Bundesagentur vom 17. Februar 2010 zwar tatbestandlich nicht erfüllt. Allerdings ist auch insoweit eine mit einer Versetzungsgefährdung vergleichbare Situation gegeben, die von der in der Geschäftsanweisung mit Blick auf den Charakter des "Atypischen" enthaltenen Öffnungsklausel (vgl. bereits oben) gleichermaßen erfasst wird.

24

(a)

Maßgebliches Klassenziel ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dasjenige der 7. Förderschulklasse, sondern das der 7. Hauptschulklasse. Denn seit dem 17. Juni 2010 ist der Antragsteller aufgrund eines Bescheides der Landesschulbehörde - Außenstelle Holzminden - nach § 68 Abs. 2 Satz 1 NSchG vorläufig der Hauptschule Holzminden zugewiesen. Derzeit ist daher - ungeachtet der noch nicht verfügten Aufhebung der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs i.S.d. §§ 68 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 NSchG - nicht mehr die Förderschule Holzminden, sondern die Hauptschule Holzminden für den Antragsteller zuständig. Dann kann es auch nur auf deren Anforderungen ankommen.

25

(b)

Der Antragsteller läuft nach Ansicht der Kammer aller Voraussicht nach Gefahr, ohne außerschulische Nachhilfe die Ziele des 1. Halbjahrs der 7. Hauptschulklasse im Schuljahr 2010/11 nicht zu erreichen und damit den endgültigen Übergang von der Förderschule in die Hauptschule zu verfehlen.

26

Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass die Leistungen des Antragstellers in dem Schuljahreszeugnis vom 23. Juni 2010 auch ohne die begehrte Nachhilfe in allen erteilten Fächern mindestens mit "ausreichend" (z.B. in Deutsch) bewertet wurden und der Antragsteller in vielen Fächern sogar besser war (in den meisten Fächern "befriedigende" Leistungen, u.a. in Mathematik und Englisch). Für das Fach Englisch - das mit "befriedigend" bewertet wurde - hat die Mutter des Antragstellers in ihrer Befragung im Rahmen des Erörterungstermins vom 15. Juli 2010 nachvollziehbar geschildert, wie zu Beginn des 2. Halbjahrs 2009/10 bestehende erhebliche Schwächen durch begleitendes häusliches Üben überwunden werden konnten. Ob der Antragsteller in den erteilten Unterrichtsfächern besonders "wohlwollend" benotet worden ist, konnte im Rahmen des Eilverfahrens nicht aufgeklärt werden, auch wenn für die Kammer bereits aufgrund des verhältnismäßig kurzen Lernens an der Hauptschule (März bis Juni 2010) einiges dafür sprechen könnte, zumal die Vertreterin der Hauptschule J., Frau S., im Telefonat mit dem Kammervorsitzenden vom 15. Juli 2010 angegeben hat, die Lehrer/innen des Antragstellers hätten "sehr viel pädagogisches Entgegenkommen" gezeigt. Anhand der Stundentafel für die 6. Hauptschulklasse (vgl. den bis 31. Juli 2010 geltenden Erlass des Nds. Kultusministeriums "Die Arbeit in der Hauptschule" vom 3. Februar 2004 - 301.5-81022/3 -, SVBl. 2004, 94) ist ferner jedenfalls davon auszugehen, dass das dem Antragsteller erteilte Zeugnis vom 23. Juni 2010 alle Fächer benotet hat, die in diesem Jahrgang auch unterrichtet wurden, d.h. kein dem Antragsteller erteiltes Pflichtfach aus irgendeiner Rücksichtnahme heraus unbewertet geblieben ist.

27

Dennoch geht die Kammer ungeachtet dieser am Ende der 6. Hauptschulklasse gezeigten Leistungen davon aus, dass ohne zusätzliche außerschulische Nachhilfe - insbesondere, aber nicht nur in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch - die Erreichung des Ziels des 1. Halbjahrs des Schuljahrs 2010/11 und der Verbleib auf der Hauptschule gefährdet sind. Das Gericht teilt die Befürchtungen der Mutter des Antragstellers, dieser werde ungeachtet der im 2. Halbjahr der 6. Hauptschulklasse erbrachten Leistungen im 1. Halbjahr der 7. Hauptschulklasse alsbald in seinem Leistungsniveau "absacken". Als Äquivalent einer Versetzung zum Schuljahresende stellt sich im vorliegenden Fall der am 15. Januar 2011 anstehende Lernstandsbericht dar, der nach den Bescheinigungen und telefonischer Auskunft der beteiligten Schulen notwendige Bedingung dafür sein wird, dass die endgültige Entscheidung für einen Verbleib des Antragstellers auf der Hauptschule und eine endgültige Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs getroffen werden wird. Dies ist eine Art "zusätzlicher Zwischentest", den nur der Antragsteller "bestehen" muss, will er in dieser Schulform bleiben, den nicht aber seine Mitschüler auf der Hauptschule am Ende des 1. Halbjahrs des Schuljahres 2010/11 zu gewärtigen haben.

28

Das vom Antragsteller selbst gesteckte Ziel eines endgültigen Übergangs von der Förderschule zur allgemeinen Schule (Hauptschule) erscheint auch legitim und ist nach Nr. I.7.5.2 der Verwaltungsvorschrift "Sonderpädagogische Förderung" des Nds. Kultusministeriums vom 1. Februar 2005 - 32-81027 -, SVBl. 2005, 49, ber. 135, auch unabhängig von der DVVO zu gewähren (besondere Durchlässigkeit).

29

Die Einschätzung der Kammer, dass das "Bestehen" dieses "Zwischentests" in Gestalt des Lernstandsberichts ohne zusätzliche außerschulische Nachhilfe zu dem schulischen Förderunterricht und damit zugleich der weitere Verbleib des Antragstellers auf der Hauptschule gefährdet sind, gründet sich insbesondere auf die aktuellen Bestätigungen der beiden Schulen. So führt Hauptschulrektor T. in seiner Stellungnahme zur Schulentwicklung des Antragstellers vom 25. Juni 2010 (Bl. 62 der GA) aus: "U. bekommt im Rahmen der Möglichkeiten Förderunterricht an unserer Schule. Weitere außerschulische Fördermaßnahmen sind meines Erachtens notwendig, um U. auf Dauer einen Schulbesuch an einer Hauptschule zu ermöglichen." [Hervorhebungen durch die Kammer]. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Bericht gegenüber der Landesschulbehörde vom 16. Juni 2010, den die Förderschulrektorin R. verfasst hat (Bl. 78 der GA), in dem eine "weitere Eingewöhnungs- und Erprobungszeit" für den Antragsteller an der Hauptschule gefordert wird, sowie mit ihren Angaben, die sie in einem mit dem Kammervorsitzenden geführten Telefonat am 2. Juli 2010 gemacht hat.

30

Die aus der bisherigen Förderschullaufbahn resultierenden Lernrückstände hindern den Antragsteller auch aktuell am weiteren Fortkommen. Ein Abwarten bis zu einem näher am 15. Januar 2011 liegenden Zeitpunkt ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, da eine Deckung des hier festgestellten Nachhilfebedarfes wegen des naturgemäß nur schrittweise möglichen Lernens im Zeitverlauf eine erhebliche Vorlaufzeit benötigt.

31

Zuzugeben ist der Antragsgegnerin, dass die früheren Bestätigungen der Schulen das wahre Ausmaß und die Dringlichkeit des Nachhilfebedarfes nicht in dieser Deutlichkeit beschrieben haben, wie es die aktuellen Bescheinigungen tun. Formulierungen wie "sehr hilfreich, wenn er durch zusätzliche Nachhilfestunden unterstützt werden könnte" (Bescheinigung der Förderschulrektorin R. vom 17. Mai 2010, Bl. 12 der GA) oder "Eine Unterstützung in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Englisch wäre sinnvoll und wünschenswert" (Stellungnahme des Klassenlehrers V. vom 22. April 2010, Bl. 14 der GA) waren zu schwach und sind auch bereits revidiert worden [Hervorhebungen durch die Kammer].

32

(c)

Der - zugegebenermaßen auch ohne Nachhilfe erteilte - Endvermerk im Schuljahreszeugnis 2009/10, der Antragsteller werde im nächsten Schuljahr 2010/11 in der nächsthöheren Hauptschulklasse lernen dürfen, steht der hier dargelegten Besorgnis nicht entgegen. Soweit die Antragsgegnerin aus diesem Vermerk geschlossen hat, der Antragsteller habe jedenfalls auch das Klassenziel der 6. Klasse erreicht und lasse damit eine Erfüllung der Anforderungen der 7. Klasse auch ohne Nachhilfe erwarten, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall wegen des zunächst nur probeweisen Hauptschulunterrichts am Ende des Schuljahres 2009/10 abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 DVVO keine Versetzung vom 6. in den 7. Hauptschuljahrgang im förmlichen Sinne stattgefunden hat. Vielmehr ist dem Antragsteller schulrechtlich nur vorläufig ein Lernen im nächsthöheren Schuljahrgang der Hauptschule gestattet worden, und zwar als "Zwischenform" zwischen einem Aufrücken und einer Versetzung (vgl. zu diesen Begriffen § 1 Nrn. 1 und 2 DVVO) im Rahmen eines laufenden Rückschulungsverfahrens nach Nr. 17 der "Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs" (Erlass des Nds. Kultusministeriums vom 6. November 1997 - 301-81006/2 -, SVBl. 1997, 385) i.V.m. Nr. I.7.5.2 - Übergang von der Förderschule zur allgemeinen Schule - der Verwaltungsvorschrift "Sonderpädagogische Förderung" (a.a.O..).

33

(d)

Ebenso ist die Prognose der beiden Schulen und der Landesschulbehörde, die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs werde im Fall des Antragstellers voraussichtlich aufgehoben, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Grund zu der Annahme, der Antragsteller werde den Anforderungen der 7. Hauptschulklasse ohne weitere Förderung genügen können; hiergegen sprechen schon die Bestätigungen der Schulen. Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine "Zwischenkategorie". Schulrechtlich ist er bislang aufgrund der Beobachtungen des probeweisen Hauptschulunterrichts ab März 2010 voraussichtlich leistungsstark genug, um den sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen zu lassen. Allerdings steht diese Aufhebung jetzt noch nicht fest, daher wurde bislang nur eine vorläufige Zuweisung an die Hauptschule - ohne Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - mit dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung im Januar 2011 verfügt. Dieser Zeitpunkt markiert nach Auffassung der Kammer zugleich den Termin, ab dem frühestens von einer sicheren Prognose der Erfüllung (mindestens) der Hauptschulanforderungen ohne weitere Hilfe ausgegangen werden kann. Grundsicherungsrechtlich folgt daraus, dass der Antragsteller bislang noch als nicht leistungsstark genug eingeschätzt werden muss, um ohne Nachhilfeunterricht in allernächster Zeit anstehende schulische Herausforderungen des weiteren Bildungsweges der Hauptschule zu bewältigen.

34

(3)

Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin kann jedoch eine hinreichend nachvollziehbare Prognose gestellt werden, dass der Antragsteller den derzeit bestehenden Nachhilfebedarf durch Gewährung von Nachhilfe in einem überschaubaren Zeitraum (in der Regel sechs Monate, längstens bis zum Schuljahresende, vgl. Geschäftsanweisung der Bundesagentur vom 17. Februar 2010, ASR 2010, 67 [69]) überwindet. Es wurde bereits ausgeführt, dass hier nicht eine Versetzungsgefahr am Schuljahresende, sondern ein vergleichbarer Fall, nämlich der am 15. Januar 2011 anstehende "Zwischentest" in Gestalt des Lernstandsberichts als Grundlage für die weiteren schulbehördlichen Entscheidungen, in Rede steht. Die Kammer gelangt zu der Einschätzung, dass bis zu diesem - in sechs Monaten ab Beschlussdatum liegenden - Zeitpunkt eine Aufholung des Rückstandes möglich sein wird.

35

Der Antragsteller hat zwar vortragen lassen, er gehe aufgrund seiner vorherigen Förderschullaufbahn von einem Rückstand von "einem bis anderthalb Schuljahren" aus. Für die Kammer erscheint es aber glaubhaft, dass eine Rückstandsaufholung bei konzentrierter Nachhilfefrequenz (2 Doppelstunden pro Woche) binnen sechs Monaten möglich ist. Hierfür spricht nicht zuletzt der Bericht der Förderschulrektorin R. an die Landesschulbehörde vom 16. Juni 2010 (Bl. 78 der GA), in dem diese eine übergangsweise "weitere Eingewöhnungs- und Übergangszeit" befürwortet und dabei selbst den verhältnismäßig kurzen Zeitraum bis zum Halbjahreszeugnis 2010/11 benennt, ohne dass diese Fristsetzung nach Nr. 17 der "Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs" (a.a.O..) zwingend vorgesehen wäre.

36

dd)

Der mit dem Eilantrag geltend gemachte Nachhilfebedarf im Zeitraum 15. Juli bis 31. Dezember 2010 ist auch ein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II.

37

ee)

Schließlich ist der Sonderbedarf nach Nachhilfe im vorliegenden Fall auch i.S.d. § 21 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 2, 1. HS. SGB II als unabweisbar anzusehen; hiermit liegt zugleich auch die vom SG Dessau-Roßlau (a.a.O..) geforderte Voraussetzung (4) vor.

38

(1)

Einsparmöglichkeiten oder liquide Mittel im Umfang der begehrten Nachhilfekosten von 2.000,00 Euro stehen dem Antragsteller oder seiner Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verfügung. Das kostenfreie häusliche Üben, mit dem ebenfalls Rückstände aufgeholt werden sollen, muss in mittleren bis höheren Klassenstufen - hier 7. Hauptschulklasse - seine inhaltlichen Grenzen finden, zumal die Mutter des Antragstellers - wie sie im Erörterungstermin vom 15. Juli 2010 nachvollziehbar angegeben hat - keine pädagogische Vorbildung besitzt.

39

(2)

Anderweitige Fördermöglichkeiten, insbesondere Leistungen desselben Sozialleistungsträgers aufgrund anderer Anspruchgrundlagen, anderer Sozialleistungsträger oder sonstiger Dritter, sind nicht ersichtlich.

40

Andere Leistungsgrundlagen im SGB II kommen nicht in Betracht. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sieht nur die hier nicht einschlägige Übernahme der Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vor. § 24a Satz 1 SGB II betrifft die einmal jährliche Gewährung einer zusätzlichen Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro und soll die erforderliche Ausstattung am Schuljahresbeginn (d.h. die Anschaffung von Schulmaterialien) umfassen (vgl. Brünner, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 24a Rn. 8). Hierzu gehören Nachhilfekurse nicht.

"Schulische Förderkurse", auf die der Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2010 pauschal verweist, sind an der Hauptschule Holzminden zwar vorhanden. Dies belegen die Bestätigungen der Schulen, insbesondere die des Hauptschulrektors T. vom 25. Juni 2010 (Bl. 62 der GA): "U. bekommt im Rahmen der Möglichkeiten Förderunterricht an unserer Schule". Allerdings umfasst dieser Förderunterricht lediglich eine Unterrichtsstunde à 45 min pro Woche (vgl. die Angaben der Lehrerin der Hauptschule Holzminden, Frau S., im Telefonat mit dem Kammervorsitzenden am 15. Juli 2010) und ist damit seinem Umfang nach nicht ausreichend. Dies folgt bereits aus der Bescheinigung des Klassenlehrers V. vom 11. Mai 2010 (Bl. 80 der GA): "um dem Förderbedarf von U. gerecht zu werden, reichen die aktuellen Möglichkeiten der Hauptschule nicht aus".

41

Eine jugendhilferechtliche Gewährung pädagogischer Hilfen zur Erziehung nach § 27 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) steht nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. insbesondere Beschluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56/05 - [Legasthenie], [...] Rn. 5, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der pädagogische Förderbedarf nicht auf sog. Erziehungsversagen (eine "erzieherische Mangelsituation") zurückgeht, nicht zur Verfügung. Aber auch eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII kann im Fall des Antragstellers nicht gewährt werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer seelischen Behinderung des Antragstellers kann das Gericht nicht finden; der aktuelle Bericht des M. -Therapeutikums vom 19. April 2010 spricht eher deutlich gegen eine solche Annahme. Folgerichtig hat das Jugendamt des Landkreises J. den auf Jugendhilfeleistungen gerichteten Antrag der Mutter des Antragstellers am 9. Juli 2010 (formlos) abgelehnt.

42

Auch eine Förderung des Antragstellers nach Landesschulrecht scheidet vorliegend aus. § 54a Abs. 1 NSchG ermöglichte nur eine Sprachförderung in Gestalt besonderen Deutschunterrichts für solche Schülerinnen und Schüler, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am (insbesondere sonstigen Fach-)Unterricht teilzunehmen (i.d.R. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund). Dass diese Voraussetzungen bei dem Antragsteller vorliegen könnten, erscheint dem Gericht fernliegend.

43

(3)

Die Unabweisbarkeit des Sonderbedarfs nach Nachhilfe scheitert im vorliegenden Fall auch nicht an § 21 Abs. 6 Satz 2, 2. HS. SGB II. Auf den ersten Blick scheint diese Norm zwar - als zusätzliche Voraussetzung - eine Überdurchschnittlichkeit des Sonderbedarfs der Höhe nach vorauszusetzen. Das Gericht bezieht das Wort "insbesondere" zu Beginn des Satzes 2 von § 21 Abs. 6 SGB II jedoch auf beide Halbsätze. Nur so lässt sich der bereits zitierte gesetzgeberische Wille, (zumindest) die erste Härtefallregelung aus dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 (a.a.O.., Rn. 207) in Gesetzesform zu gießen, verwirklichen. Das Gericht deutet den zweiten Halbsatz von Satz 2 so, dass er "insbesondere" bei überdurchschnittlicher Höhe des Bedarfs die Unabweisbarkeit nahelegen könnte, eine überdurchschnittliche Bedarfshöhe für Unabweisbarkeit jedoch nicht stets zwingende Voraussetzung ist. Andernfalls stünde man regelmäßig vor der Frage, wie (über-)durchschnittliche Höhen eines aufgrund der Umstände des Einzelfalls schon seiner Art nach besonderen (atypischen) Bedarfs ermittelt werden können sollen. Nach Auffassung des Gerichts ist dies im Grundfall der ersten Härtefallklausel, wie sie durch § 21 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 2, 1. HS. SGB II statuiert wurde, bereits definitorisch durch den Begriff der "Atypik" des Bedarfs ausgeschlossen. Für die Kammer liegt der Verdacht nahe, dass die beiden streng voneinander zu unterscheidenden Härtefallregelungen aus einerseits Rn. 207 und andererseits Rn. 208 des Urteils des BVerfG vom 9. Februar 2010 (vgl. hierzu Klerks, Die neue "Härtefallregelung" des Bundesverfassungsgerichts zum SGB II: Inhalt und Konsequenzen, info also 2010, 56) in § 21 Abs. 6 SGB II auf unzulässige Weise miteinander verquickt worden sind, so dass eine im Ganzen unübersichtliche und schwer anwendbare Norm geschaffen wurde. Diese Frage bedarf jedoch - wie bereits oben dargelegt - im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung.

44

ff)

Nach alledem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II erfüllt. Dieser im vorliegenden Eilverfahren geltend gemachte Anspruch ist auf der Rechtsfolgenseite in mehrerlei Hinsicht aus prozessualen und materiell-rechtlichen Gründen begrenzt. Der zuletzt gestellte, präzisierte Antrag des Antragstellers wahrt jedoch diese Grenzen.

45

(1)

Dem Gericht erscheint glaubhaft, dass die begehrte "Nachhilfefrequenz" von 2 Doppelstunden pro Woche mit Blick auf den hier bestehenden Nachhilfebedarf angemessen ist (vgl. auch SG Dessau-Roßlau, a.a.O..). Dabei geht die Kammer davon aus, dass vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch Nachhilfe zu erteilen sein wird ( vgl. Bescheinigung des Klassenlehrers V. vom 11. Mai 2010, Bl. 80 der GA), im Übrigen jedoch wegen der besonderen Situation beim Antragsteller als ehemaligem Förderschüler und vorläufigem Hauptschüler - je nach individueller Lernstandseinschätzung durch das Nachhilfeinstitut - auch die Nachhilfe in weiteren Fächern in Betracht kommt. (2) Der Antragsteller hat auch durch die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 22. Juni 2010 (Bl. 46 der GA) glaubhaft gemacht, dass ein Nachhilfebesuch bereits in den derzeit noch andauernden Sommerferien 2010 beginnen wird. Die Kammer vermag die dagegen gerichteten Zweifel der Antragsgegnerin insbesondere angesichts der von der Mutter des Antragstellers im Erörterungstermin vom 15. Juli 2010 hierzu gemachten glaubhaften Angaben nicht zu teilen. Da der Antragsteller bislang jedoch keinen Nachhilfeunterricht besucht, ihm dafür insoweit noch keine Kosten entstanden sind, kommt ein zuzusprechender Anordnungsanspruch auf einen solchen Sonderbedarf erst ab dem Datum dieses Eilbeschlusses in Betracht (vgl. SG Dessau-Roßlau, a.a.O.., Rn. 39), d.h. ab dem 15. Juli 2010. Prozessual ist ferner von Belang, dass der aktuelle Bewilligungszeitraum i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II bereits am 31. Dezember 2010 endet; für die Zeit danach (insbesondere vom 1. bis zum 15. Januar 2011) fehlt es hingegen derzeit an einem regelungsfähigen streitigen Sozialrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Im vorliegenden Eilverfahren kann eine vorläufige Regelung wie die hier begehrte mithin nicht über den 31. Dezember 2010 hinaus getroffen werden.

46

(3)

Die Kammer hat ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit 2.000,00 Euro bezifferte und geltend gemachte Höhe der für die beantragte Zeit vom 15. Juli bis zum 31. Dezember 2010 anfallenden Kosten für eine Nachhilfe von 2 Doppelstunden pro Woche unangemessen hoch wäre. Geht man von knapp sechs Monaten Nachhilfe aus, fielen dafür ausweislich des von dem Nachhilfeinstitut "N. " - das nach den Angaben der Mutter des Antragstellers auch in den Ferien Nachhilfeunterricht anbietet - erstellten Kostenvoranschlags vom 21. Juni 2010 (Bl. 48 der GA) rund 2.300,00 Euro an. Der hier begehrte Betrag hält sich in diesem Rahmen.

47

b)

Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung, glaubhaft gemacht. Liquide Mittel zur Deckung des Bedarfs nach Nachhilfe in der Zwischenzeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (über die Klage S 26 AS 1029/10) stehen ihm nicht zur Verfügung. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung, die aller Voraussicht nach weder vor dem Ende des Jahres 2010 noch bis zum 15. Januar 2011 ergehen kann, ist ihm nicht zuzumuten. Jede Woche, in der der Antragsteller den erforderlichen Nachhilfeunterricht weiterhin nicht erhält, stellt sich als verlorene Zeit im Hinblick auf seinen notwendigen Lernfortschritt dar. Wegen der Eigenart der Bildung und des Lernens als dynamische Prozesse in der Zeit ist ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die vorliegende Entscheidung im Eilverfahren geboten, weil anders das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu verwirklichen ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Antragsteller mit dem zuletzt gestellten, präzisierten Eilantrag in vollem Umfang obsiegt.