Sozialgericht Hildesheim
Urt. v. 28.09.2010, Az.: S 34 SO 252/05
Durchführung eines externen Vergleichs durch die Schiedsstelle ist für die Überprüfung von Investitionskosten einer stationären Pflegeeinrichtung zulässig; Durchführung eines externen Vergleichs durch die Schiedsstelle für die Überprüfung von Investitionskosten einer stationären Pflegeeinrichtung; Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen als Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 28.09.2010
- Aktenzeichen
- S 34 SO 252/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 37935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHILDE:2010:0928.S34SO252.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 75 SGB XII
- § 77 SGB XII
- § 80 SGB XII
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- 3.
Der Streitwert wird endgültig auf 33.160,25 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich im Rahmen von Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) gegen einen Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen.
Die Klägerin betreibt in H. eine stationäre Pflegeeinrichtung mit insgesamt 90, bzw. seit dem 01.01.2007 80 Pflegeplätzen. Zwischen den Beteiligten wurde Anfang 2005 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen (siehe Bl. 261 ff. der Verwaltungsakte). Zum damaligen Zeitpunkt waren 23 Bewohner der Einrichtung nicht in der Lage, die Heimkosten aus eigenen Mitteln zu bezahlen und damit auf (ergänzende) Sozialhilfeleistungen angewiesen. Nachdem es zwischen den Beteiligten nach längeren Verhandlungen nicht zu einer Einigung hinsichtlich des zu zahlenden Investitionsbetrages je Pflegeplatz und Pflegetag gekommen war, beantragte die Klägerin bei der Schiedsstelle des Landes Niedersachsen am 28.01.2005 eine Entscheidung über eine Vergütung in Höhe von 20,35 EUR täglich. Der Beklagte bot eine Vergütung in Höhe von 16,40 EUR an.
Mit Schiedsspruch vom 12.10.2005 - Eingang bei der Klägerin am 07.11.2005 - wies die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin ab, soweit er den Betrag von 16,40 EUR überschritt. Zur Begründung berief sich die Schiedsstelle zum einen auf einen von ihr durchgeführten externen Vergleich, zum anderen prüfte sie, ob unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nach Durchführung eines von ihr als solchen bezeichneten "internen Vergleichs" eine andere Vergütung gerechtfertigt wäre. Als grundlegendes Kriterium des externen Vergleichs sah die Schiedsstelle das Bau- bzw. Modernisierungsjahr der zu vergleichenden Einrichtungen an und wählte hierzu die Kategorien 1999-2004, 1992-1998, 1985 bis 1991 und bis 1984. Danach war die Einrichtung der Klägerin in die Kategorie 2 (1992 bis 1998) einzuordnen. Dieser Kategorie entsprachen 5 weitere Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (vgl. Bl. 9 der Gerichtsakte). Sodann verglich die Schiedsstelle bei diesen insgesamt 6 Einrichtungen die Nutzfläche je Bewohner in qm, die sonstigen Flächen in qm, die Einzelzimmerquote, die Nasszellenquote und das Kriterium "Pflegebad pro 20 Bewohner". Ausgehend von diesen Kriterien und einer angenommenen Bandbreite von +/- 15% ergab sich für die Schiedsstelle, dass die Einrichtung der Klägerin sich mit ihrem Leistungsangebot im mittleren bis unteren Bereich der vergleichbaren Einrichtungen, mit ihrem Angebot von 20,35 EUR hingegen außerhalb der Bandbreite der Vergleichseinrichtungen bewegte. Die Schiedsstelle kam zu dem Zwischenergebnis, dass die Klägerin mit ihrer Einrichtung damit nicht am Wettbewerb teilnehme. Hingegen liege das Angebot des Beklagten mit 16,40 EUR innerhalb dieser Bandbreite vergleichbarer Einrichtungen. Die Schiedsstelle führte sodann aus, dass der in diesem externen Vergleich gewonnene Betrag nur mit großem Vorbehalt akzeptabel sei, weil sich der Beklagte trotz Aufforderung geweigert habe, der Schiedsstelle unverschlüsselte Listen der Pflegeeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Eine Nachprüfung der übermittelten Daten sei nicht möglich, was insbesondere für die Klägerin gelte, welcher die Schiedsstelle ein faires und willkürfreies Verfahren garantieren solle (Bl. 10 der Gerichtsakte). Hiernach unternahm die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch auch noch einen sog. "internen Vergleich". Dies begründete sie damit, dass den Einrichtungen in der Vergangenheit, unter den Regelungen des damals geltenden Nds. Pflegegesetz, bestimmte Investitionsentscheidungen vorgegeben gewesen seien. Deshalb sei hier der Klägerin ein Vertrauensschutz einzuräumen. Ausgehend von einer fiktiven Pacht und einem fiktiven Gesamtinvestitionsbetrag pro Pflegeplatz errechnete die Schiedsstelle einen Investitionsbetrag von 16,36 EUR je Pflegetag. Da der von dem Beklagten angebotene Betrag von 16,40 EUR damit noch über dem Betrag liege, der sich aus der internen Berechnung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ergebe, stelle sich das Angebot des Beklagten als fair und marktgerecht dar.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, ausgehend von der landesrechtlichen Förderungsmöglichkeit eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 Nds. Pflegegesetz, welche indes nach dem 31.12.2003 durch eine Gesetzesänderung wegfiel, mit einem Investitionsbetrag von 20,35 EUR kalkuliert zu haben. Dieser sei ihr auch künftig zu zahlen. Gegen den Schiedsspruch macht sie geltend, dass die Angemessenheit eines Investitionsbetrages - entgegen der Annahme der Schiedsstelle - rechtlich nicht zwingend im Rahmen eines externen Vergleichs zu prüfen sei. Bereits das Wort "Betrag" in § 76 Abs. 2 SGB XII spreche dafür, dass der "Betrag" errechnet werden müsse und nicht durch einen äußeren Vergleich ermittelt werden könne. Selbst wenn der externe Vergleich anzuwenden wäre, könne dieser nicht auf den Investitionsbetrag beschränkt bleiben, weil der Träger der Einrichtung zwar hinsichtlich der Pflegevergütung und des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung auf Marktentwicklungen reagieren könne. Dies gelte aber nicht für Investitionskosten. Hier sei im Hinblick auf längerfristig geplante Refinanzierungsmöglichkeiten der feststehenden Investitionskosten ein Vertrauensschutz seitens des Einrichtungsträgers zu berücksichtigen. Außerdem könne die Durchführung des externen Vergleichs bei Investitionskosten dazu führen, dass im Hinblick auf unterschiedliche öffentliche Förderungen und unterschiedlichen Gebäudekosten eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Einrichtungen entstehe. Überdies seien sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- als auch des Bundessozialgerichts neben dem externen Vergleich auch die Selbstkosten einer Einrichtung bei wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung zu berücksichtigen. Dem Einrichtungsträger müsse es möglich sein, mit Gewinn zu wirtschaften. Komme man dennoch zu der Auffassung, ein externer Vergleich sei durchzuführen, müssten hierbei neben dem Investitionsbetrag auch die weiteren Posten, aus denen sich das Heimentgelt zusammensetzt, Berücksichtigung finden, weil nur dieses für die Bewohner einer Einrichtung entscheidend sei. Hielte man entgegen der Auffassung der Klägerin die Durchführung eines externen Vergleichs, beschränkt auf die Investitionskosten, für zulässig, ergäben sich weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs. So habe es die Schiedsstelle - entgegen den Vorgaben des Bundessozialgerichts - nicht der Klägerin und dem Beklagten überlassen, Vergleichskriterien für die Durchführung eines externen Vergleichs zu benennen, sondern eigene Vergleichskriterien entwickelt und den Beteiligten verbindlich vorgegeben. Das Kriterium des Bau- bzw. Modernisierungsjahrs der Einrichtungen sei dabei ungeeignet, weil es auch möglich sei, dass eine nach den Kriterien der Schiedsstelle als "alt" anzusehende Einrichtung im Übrigen über einen hohen Leistungsstandard verfügte. Die Ungeeignetheit des Kriteriums zeige sich auch im hiesigen Fall, weil im Ergebnis die Einrichtung der Klägerin lediglich mit 5 anderen Einrichtungen verglichen werde, obwohl es im Zuständigkeitsbereich des Beklagten insgesamt 34 Einrichtungen gebe. Offen sei auch, ab wann eine "Modernisierung" vorliege, die den Aufstieg der Einrichtung in eine jüngere Baujahreskategorie rechtfertige. Überdies sei die Anzahl der von der Schiedsstelle herangezogenen Einrichtungen nicht repräsentativ, was ebenfalls der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG widerspreche. Soweit sich der Beklagte hier auf ein Urteil des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2007 beziehe, sei dieses nicht übertragbar. Diesem Urteil könne lediglich entnommen werden, dass eine Schiedsstelle keine Vertrauensschutzberechnung durchführen dürfe, wenn ein externer Vergleich vorgenommen werden kann. Soweit das OVG meine, die Durchführung eines externen Vergleichs sei nicht zu beanstanden, auch wenn zum Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung erst mit drei der sieben Einrichtungen Vereinbarungen über Investitionskosten vorlagen, stehe dies im Widerspruch zu einer weiteren Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2005, wonach bei der Feststellung der Bandbreite der Entgelte vergleichbarer Einrichtungen jeweils das höchste und das niedrigste Entgelt nicht zu berücksichtigen seien. Vorliegend habe die Schiedsstelle fünf Einrichtungen für vergleichbar gehalten. Unter Zugrundlegung des Urteils des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2005 blieben mithin nur noch drei von insgesamt 34 Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten übrig. Der externe Vergleich sei damit in unzulässiger Weise beschränkt worden. Der externe Vergleich sei außerdem aufgrund des von dem Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials nicht möglich gewesen, weil er lediglich eine anonymisierte Liste der Einrichtungen vorlegte. Der Klägerin sei es daher nicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob das Zahlenmaterial korrekt ermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien die Vergleichseinrichtungen jedoch zu benennen und die entsprechenden Namen aufzuführen. Dies habe im Übrigen auch die Schiedsstelle anerkannt. Wenn die Schiedsstelle selbst der Auffassung ist, dass der externe Vergleich nicht greift, sei es verfahrensfehlerhaft, dennoch einen solchen Vergleich durchzuführen und Zahlen zu ermitteln. Die im Schiedsverfahren von der Klägerin vorlegten Zahlen seien jedoch von der Schiedsstelle gar nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn diese - wie der Beklagte ausführt - zum Teil die Werte darstellten, die Selbstzahler zu entrichten hätten, könne man hieraus den tatsächlichen Marktpreis ermitteln, weil gerade Selbstzahler sich hieran orientierten. Anderenfalls unterstelle man diesem Personenkreis unwirtschaftliches Verhalten. Auch den "internen Vergleich" habe die Schiedsstelle unzutreffend durchgeführt. Statt eine Prüfung anhand der Zahlenwerte der Einrichtung aus Vorjahreszeiträumen heranzuziehen, gehe die Schiedsstelle von Werten aus, die sie im Bereich der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen deshalb für angemessen hält, weil sie bereits dem Fördersystem des Nds. Pflegegesetz zugrunde lagen. Richtigerweise hätte die Schiedsstelle die 20,35 EUR berücksichtigen müssen, die die Klägerin bereits in der Vergangenheit erhalten hatte. Indes habe die Schiedsstelle den internen Vergleich durchführen müssen, weil der externe Vergleich - wegen der fehlenden Benennung der Vergleichseinrichtungen - nicht habe durchgeführt werden können. Dabei sei die Schiedsstelle jedoch von nicht nachvollziehbaren Werten einer "fiktiven Pacht", eines fiktiven Betrages für Bauinvestitionen und einer Kapitalverteilung von 80% Fremd- und 20% Eigenkapital ausgegangen, was nicht der Kalkulation der Klägerin entspreche. Wegen der fehlenden Nachvollziehbarkeit leide der Schiedsspruch hier an einem Begründungsmangel und sei bereits deshalb aufzuheben. Die Schiedsstelle hätte überdies die Pachtzahlungen der Klägerin berücksichtigen und prüfen müssen, ob vergleichbare Einrichtungen eine ähnliche Pacht zahlen. Die Schiedsstelle habe jedoch keinerlei Versuche unternommen, vom Beklagten Angaben über Mieten für vergleichbare Einrichtungen zu erhalten. Mit den lediglich ausgesprochenen 16,40 EUR sei die Klägerin gezwungen, Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Selbstkosten seien als Untergrenze einer angemessenen Vergütung anzusehen. Sie - die Klägerin - habe deutlich gemacht, dass die von ihr kalkulierten 20,35 EUR erforderlich seien, um die von ihr angebotenen Leistungen nicht unterhalb ihrer Gestehungskosten zu erbringen. Soweit sich der Beklagte auch insoweit auf ein Urteil des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2007 bezieht, sei dieses nicht übertragbar.
Die Klägerin beantragt,
den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 12.10.2005/03.11.2005 aufzuheben, soweit er den Antrag der Klägerin auf Festsetzung einer Vergütung abweist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den Schiedsspruch für zutreffend und rechtmäßig. Hinsichtlich des Umstands, dass der Beklagte die Vergleichslisten der Schiedsstelle lediglich anonymisiert übersandt hatte, verweist er auf seine Anfrage an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die dort geschlossene Vereinbarung (hierzu im Einzelnen sogleich). Letztlich könne diese Fragestellung indes auch dahinstehen, weil die Schiedsstelle einen externen Vergleich durchführte und das Angebot des Beklagten als innerhalb der Bandbreite vergleichbarer Einrichtungen liegend einstufte. Unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle handele es sich daher um ein faires und willkürfreies Verfahren. Insbesondere sei es auch für die Klägerin nicht erforderlich, zu wissen, um welche konkreten anderen Einrichtungen es sich dabei handelt. Die Richtigkeit der anonymisierten Liste sei auch deshalb nicht anzuzweifeln, weil alle Einrichtungen die Möglichkeit gehabt hätten, die jeweils die eigene Einrichtung betreffenden Angaben zu überprüfen und keine Einrichtung geltend gemacht habe, dass die Angaben unzutreffend wären. Rechtlich unzutreffend sei die Einlassung der Klägerin, die Schiedsstelle sei nicht berechtigt, eigene Vergleichskriterien zu entwickeln. Vielmehr gehöre gerade diese Entwicklung zu den originären Aufgaben der Schiedsstelle und unterliege ihrer Einschätzungsprärogative, was sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. Das von der Schiedsstelle entwickelte Differenzierungskriterium des Bau- bzw. Modernisierungsjahres stelle sich als nachvollziehbar und plausibel dar. Das Baujahr einer Immobilie sei regelmäßig auch Preisfundusfaktor bei der Bemessung des Veräußerungserlöses und auch von Mietpreisen. Unabhängig davon obliege es der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle, bei verschiedenen in Betracht kommenden Abgrenzungskriterien dasjenige auszuwählen, was nach ihrer Auffassung als maßgeblich einzustufen ist. Selbst wenn man sämtliche Einzelfaktoren für sich genommen eigenständig berücksichtigen würde, käme eine andere Bewertung der Einrichtung der Klägerin nicht in Betracht, weil das von ihr angebotene Leistungsspektrum sowohl hinsichtlich der Gesamtnutzfläche, der Wohnraumfläche und sonstigen Nutzfläche pro Bewohner, der Einzelzimmerquote und der Nasszellen nur als durchschnittlich und im mittleren Bereich liegend zu bewerten sei. Selbst unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin stelle sich das Angebot des Beklagten als angemessen dar. Ein Abstellen auf die Gestehungskosten komme nur bei fehlender Ermittelbarkeit eines Marktpreises in Betracht. Die internen Kostenstrukturen seien bei einem externen Vergleich indes unbeachtlich. Das Abstellen auf einen externen Vergleich solle gerade dazu führen, dass es auf die Selbstkosten einer Einrichtung nicht mehr ankomme. Der Beklagte verweist insoweit auf ein Urteil des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2007. Bereits seit 1994 sei es geltendes Recht, nicht mehr auf die tatsächlich entstandenen Selbstkosten der Einrichtungen abzustellen. Selbst wenn es zu einer Berücksichtigung der Gestehungskosten kommen sollte, müssten diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Ein entsprechender Vortrag der Klägerin hierzu fehle gänzlich. Bei den von der Klägerin benannten Einrichtungen und den dortigen "Vergleichspreisen" handele es sich nicht um solche, die in einem externen Vergleich zu berücksichtigen wären, weil diese entweder den Festsetzungen nach dem Nds. Pflegegesetz entstammten oder dies Beträge seien, die von Selbstzahlern zu entrichten seien. Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin, die Anzahl der vergleichbaren Einrichtungen sei nicht repräsentativ, verweist der Beklagte auf ein Urteil des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2007. Soweit die Schiedsstelle einen "internen Vergleich" unternahm und hierbei Gesichtspunkte eines Vertrauensschutzes zu Gunsten der Klägerin berücksichtigte, habe die Schiedsstelle indes ihren Ermessenspielraum überschritten. Insoweit verweist der Beklagte ebenfalls auf ein Urteil des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2007. Der Schiedsstelle sei es verwehrt, nach Durchführung eines externen Vergleichs eine anschließende Vertrauensschutzberechnung durchzuführen. Etwaige Begründungsmängel des internen Vergleichs seien daher unbeachtlich. Im Ergebnis wirke sich dies indes ohnehin nicht aus, weil die von der Schiedsstelle vorgenommene Berechnung sogar ein geringfügig geringeres Entgelt rechtfertigen würde. Soweit die Klägerin geltend mache, für den Bereich der Investitionskosten sei kein externer Vergleich durchzuführen, widerspreche dies der Rechtsprechung des BSG und des BVerwG. Es treffe auch nicht ohne weiteres zu, dass es im Bereich der Investitionskosten nicht möglich sei, Verbrauchskosten zu senken. In der Praxis sei es üblich, auch hier Änderungen vorzunehmen. Im Falle der Klägerin dürfe dies umso einfacher sein, weil der Verpächter der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin sei.
Der Beklagte wandte sich - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der lediglich anonymisierten Übersendung der Vergleichslisten an den Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD). Dieser teilte zunächst die Bedenken des Beklagten und führte gegenüber der Schiedsstelle aus, es mangele für die namentliche Mitteilung der Einrichtungen an einer Rechtsgrundlage. Es handelten sich insoweit um Daten mit Geheimnischarakter (Schreiben vom 14.11.2005). Der LfD, die Schiedsstelle und der Beklagte kamen sodann im Juni 2006 überein, dass der Beklagte in künftigen Schiedsverfahren eine Liste mit den Namen der Vergleichseinrichtungen übersenden werde. Die Schiedsstelle solle dann diese Liste an die Einrichtung weiterleiten, allerdings ohne die sensiblen Angaben "Investitionskosten" und "öffentliche Förderung". Es sei sachgemäß, diese Angaben zunächst nicht zu machen, weil entscheidend nicht die Höhe der Förderung anderer Einrichtungen, sondern der Vergleich der Leistungen sei. Erst in der mündlichen Verhandlung solle die Schiedsstelle künftig die Investitionskosten und die Angaben über die Höhe der öffentlichen Förderung der konkret in den Vergleich einbezogenen Einrichtungen mitteilen (vgl. Schreiben des LfD vom 30.10.2006, Bl. 108 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Beklagten (5 Bände) Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht ist für die am 06.12.2005 erhobene Klage zuständig. Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ergibt sich aus § 77 Abs. 1 S. 4 SGB XII. Zwar sind seit dem 01.04.2008 nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug zuständig. Nach dem Grundsatz der perpetuario fori bleibt jedoch die einmal begründete Zuständigkeit des Sozialgerichts bestehen (§ 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG, ausführlich: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 94 Rn. 9).
A.
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig, weil es sich bei einem Schiedsspruch um einen Verwaltungsakt handelt (nunmehr wohl h.M., vgl. nur BSG, Urteil vom 01.12.2000, Az.: B 3 P 19/00; OVG Lüneburg, Urteil vom 06.11.2007, Az.: 4 LC 226/05; Rabe in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII, 4. Aufl., § 77 Rn. 4 m.w.N.; Neumann in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, 18. Erg.-Lfg., § 77 Rn. 17 ff.; zweifelnd: Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2008, Az.: L 20 SO 92/06 und wohl auch Münder in: LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 77 Rn. 10, 13). Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nach § 77 Abs. 1 S. 6 SGB XII nicht erforderlich. Zutreffend hat die Klägerin die Klage - abweichend von den Regelungen des SGB XI - gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe gerichtet, § 77 Abs. 1 S. 5 SGB XII.
B.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Schiedsspruch der Schiedsstelle des Landes Niedersachsen vom 12.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Schiedsstelle in Literatur und Rechtsprechung einhellig eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen wird, welche nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Grund hierfür ist, dass die Schiedsstelle paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen sowie der Sozialhilfeträger (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) besetzt ist, weshalb diese über eine besondere Sachkompetenz verfügt und in besonderer Weise geeignet erscheint, die gegenläufigen Interessen der Beteiligten zu vermitteln und zusammenzuführen. Der Schiedsstelle kommt damit eine Einschätzungsprärogative zu (h.M., vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 06.11.2007, Az.: 4 LC 226/05; Münder in: LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 77 Rn. 18, Rabe in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII, 4. Aufl., § 77 Rn. 5: "eingeschränkte Kontrolldichte", jeweils m.w.N. und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz).
Nach diesen Maßgaben sind die Gerichte daher nicht berufen, gewissermaßen ein "zweites Schiedsverfahren" durchzuführen, sondern lediglich gehalten, zu überprüfen ist, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (h.M., vgl. nur: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2008, Az.: L 20 SO 92/06).
Die Schiedsstelle des Landes Niedersachsen hat in ihrer Entscheidung vom 12.10.2005 einen sog. externen Vergleich durchgeführt und an diesem das Angebot der Klägerin gemessen. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dem Bundessozialgericht (BSG) für den Bereich des SGB XI übereinstimmend für die Vergütung der Pflegeeinrichtungen entwickelten Rechtsprechung. In Abkehr vom früheren sog. "Selbstkostendeckungsprinzip" soll heute eine leistungsgerechte Vergütung nach dem "Prinzip der prospektiven Entgelte" erfolgen (zur Historie ausführlich: BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, Az.: 5 C 17/97; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.05.2007, Az.: L 8 SO 119/06).
Innerhalb des SGB XII ist Rechtsgrundlage für die Durchführung eines externen Vergleichs § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII. Danach müssen die Vereinbarungen zwischen den Sozialhilfeträgern und den Einrichtungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Dabei ist zunächst eine Gruppe vergleichbarer Einrichtungen zu bilden. Sodann sind die jeweiligen Vergütungen zu betrachten. Ist festgestellt, dass die Leistungen gemessen am Leistungstyp und Personenkreis vergleichbar sind, kann der Anbieter nur eine Vergütung beanspruchen, die innerhalb der Bandbreite der Vergütungen der vergleichbaren Einrichtungen liegt (Rabe in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII, 4. Aufl., § 75 Rn. 14 ff.).
Die von der Klägerin gegen die Entscheidung der Schiedsstelle vorgebrachten Einwände sind entweder einer gerichtlichen Überprüfung von vornherein nicht zugänglich (hierzu: 1.) oder unterliegen zwar, weil sie das Verfahren der Entscheidungsfindung selbst betreffen der gerichtlichen Kontrolle, können jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schiedsverfahrens begründen (hierzu: 2.).
1.
Der Einwand der Klägerin, die Durchführung eines externen Vergleichs sei von vornherein ausgeschlossen, wenn lediglich die Investitionskosten betroffen sind, findet im Gesetz keinen Rückhalt. Nach § 77 Abs. 1 S. 3 SGB XII entscheidet die Schiedsstelle im Falle der Nichteinigung über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt worden ist. Nach § 76 Abs. 2 SGB XII einigen sich die Beteiligten in ihrer Vereinbarung über die Grund- und Maßnahmepauschale sowie über den Investitionsbetrag. Damit ist im Gesetz selbst keine inhaltliche Unterscheidung der genannten Vereinbarungsbestandteile zu finden. Da sich der Gesetzgeber indes sehr eindeutig zum Wettbewerb unter den Pflegeinrichtungen und zur Wirtschaftlichkeit der angebotenen Leistungen bekannt hat, was nach der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG einen Vergleich bedingt, müsste - wollte man der Klägerin folgen - dem Gesetz eine ausdrückliche Ausnahme für den Investitionsbetrag zu entnehmen sein. Diese ist jedoch weder in § 76 Abs. 2 SGB XII noch in § 75 Abs. 2 S. 3 SGB XII vorzufinden (wie hier Rabe a.a.O., § 75 Rn. 25 und OVG Lüneburg, Urteil vom 06.11.2007, Az.: 4 LC 226/05). Der Auffassung der Klägerin, die Schiedsstelle habe keine eigenen Kriterien für die Durchführung des externen Vergleichs entwickeln dürfen, sondern hätte es der Klägerin und dem Beklagten überlassen müssen, Vergleichskriterien für die Durchführung eines externen Vergleichs zu benennen, vermag die Kammer gleichfalls nicht zu folgen. Gerade in der Entwicklung, Prüfung und Anwendung von Vergleichskriterien entfaltet die besondere Sachkompetenz der Schiedsstelle ihre Bedeutung. Gerade die Heranziehung und Bewertung der Vergleichskriterien entzieht sich der gerichtlichen Überprüfung; gerade an dieser Stelle kommt nach Auffassung des Gerichts die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle zum Tragen. Aus dem gleichen Grund kann auch die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dass das von der Schiedsstelle gewählte Kriterium des Bau- bzw. Modernisierungsjahrs der Einrichtungen ungeeignet wäre. Solange die Schiedsstelle jedenfalls ein nicht offensichtlich sachfremdes Kriterium zur Durchführung eines Vergleichs wählt, unterfällt die Wahl des Kriteriums nicht der gerichtlichen Kontrolle. Nur die Wahl eines offensichtlich sachfremden Kriteriums könnte dazu führen, das Schiedsverfahren als willkürlich und unfair anzusehen. Das gewählte Kriterium des Bau- bzw. Modernisierungsjahrs der Vergleichseinrichtungen erfüllt diese Voraussetzung indes nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, bei einem externen Vergleich seien bezüglich der Investitionskosten die Beträge zu Grunde zu legen, die Selbstzahler entrichten, weil man gerade an diesen Zahlen den tatsächlichen Marktpreis ermitteln könne, kann auch dieser Einwand aus den vorgenannten Gründen nicht durchgreifen. Im Übrigen sagte etwa der § 5 Abs. 7 S. 4 und 5 des HeimG des Bundes (seit dem 30.09.2009 außer Kraft), dass eine Differenzierung nach Kostenträgern zwar unzulässig ist, eine Differenzierung der Entgelte indes dann zulässig ist, wenn Vergütungsvereinbarungen nach dem 10. Kapitel des SGB XII über Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden sind. Hier ersetzt der Schiedsspruch die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, eine Differenzierung ist daher auch hier möglich. Im Übrigen können die Beträge von Selbstzahlern und Sozialhilfeempfängern voneinander abweichen, weshalb auch aus diesem Grund erstere kein Maßstab für die Vergütung der Leistungen für letztere darstellen können (vgl. ausführlich und wie hier: Rabe a.a.O., § 75 Rn. 32). Da die Beträge der Selbstzahler offensichtlich von der Schiedsstelle als ungeeignetes Kriterium angesehen und bei der Entscheidung selbst nicht näher erwähnt wurden, kann die von der Klägerin behauptete fehlende Auseinandersetzung mit den im Schiedsverfahren von ihr vorgelegten Zahlen - entgegen ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2010 - auch keinen Verfahrensfehler darstellen. Ein Verfahrensfehler könnte nur dann vorliegen, wenn die Schiedsstelle rechtserhebliche Einwände unberücksichtigt gelassen hätte. Hingegen ist die Schiedsstelle nicht zwingend gehalten - ebenso wenig wie ein Gericht - sämtliches Vorbringen der Beteiligten in ihrer Entscheidung im Einzelnen aufzunehmen und darzustellen. Da es - wie bereits ausgeführt - in der nicht der gerichtlichen Prüfung unterliegenden Kompetenz der Schiedsstelle liegt, die aus ihrer Sicht geeigneten Vergleichskriterien zu entwickeln und anzuwenden, kann die Klägerin sodann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, der externe Vergleich sei unzulässigerweise auf zu wenige Einrichtungen beschränkt worden, weshalb ihm die Repräsentativität fehle. Vielmehr liegt es in der Sachkompetenz der Schiedsstelle, die aus ihrer Sicht geeigneten Vergleichskriterien zu bilden. Dies hat die Schiedsstelle - wie ausgeführt - nachvollziehbar und jedenfalls nicht offensichtlich sachfremd getan. Wenn unter Zugrundelegung der von der Schiedsstelle gewählten Kriterien nur noch wenige Einrichtungen übrig bleiben, ist es alleinige Aufgabe und Kompetenz der Schiedsstelle, zu prüfen, ob auf dieser Basis weiterhin die Durchführung eines externen Vergleichs möglich ist. Die Schiedsstelle hat dies für möglich gehalten. Einer gerichtlichen Überprüfung ist diese Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht zugänglich. Anderenfalls würde wiederum die Wahl der Kriterien selbst zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht werden können, welche jedoch der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle unterliegt. Soweit die Klägerin diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2010 dahingehend vertieft hat, auch das BSG habe in seinen jüngeren Entscheidungen erklärt, für einen externen Vergleich seien alle Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Trägers mit einzubeziehen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 3 P 3/08 R, [...] Rn. 58), steht diese Rechtsprechung der Auffassung der Kammer nicht entgegen. Vielmehr hat die Schiedsstelle hier zunächst alle 34 Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in seinen Vergleich miteinbezogen und an diesen ihr Kriterium entwickelt und angewendet. Erst in der konkreten Vergleichsgruppe befanden sich sodann schließlich nur noch 6 Einrichtungen. Ergänzend verweist die Kammer auf eine bereits zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 06.11.2007, Az.: 4 LC 226/05). Auch das OVG Lüneburg sah keinen Anlass zur Beanstandung des externen Vergleichs in dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der dortigen Entscheidung der Schiedsstelle erst mit drei von sieben Einrichtungen, welche die Schiedsstelle als vergleichbar angesehen hatte, Vereinbarungen über die Höhe der von dem Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten vorlagen.
2.
Der Einwand der Klägerin, die Schiedsstelle habe auch den "internen Vergleich" unzutreffend und verfahrensfehlerhaft durchgeführt, weil die Schiedsstelle die Pachtzahlungen der Klägerin hätte berücksichtigen und prüfen müssen, ob vergleichbare Einrichtungen eine ähnliche Pacht zahlen, kann im Ergebnis ebenfalls nicht überzeugen. Das OVG Lüneburg hatte in seiner benannten Entscheidung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 06.11.2007, Az.: 4 LC 226/05) eine ähnliche Fallkonstellation zu beurteilen. Auch dort hatte die Schiedsstelle nach Durchführung eines externen Vergleichs noch einen sog. "internen Vergleich" mit der Begründung durchgeführt, für die dortige Einrichtung sei (im Hinblick auf die zuvor geltenden Regelungen des Nds. Pflegegesetzes) ein Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Anders als im hiesigen Verfahren sprach die Schiedsstelle dort jedoch einen höheren Investitionsbetrag zu, als er nach dem Ergebnis des externen Vergleich auszusprechen gewesen wäre. Hierzu hat das OVG Lüneburg ausgeführt:
"[ ] Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Abweichung von dem im Wege des externen Vergleichs ermittelten Investitionsbetrag zu Lasten des Klägers jedoch rechtlich zu beanstanden, weil die Beigeladene damit gegen materiell-rechtliche Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts verstoßen hat. Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Schiedsstelle zwecks Ermittlung des festzusetzenden Entgelts einen externen Vergleich durchzuführen. Erweist sich dabei, dass der Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter ist, reicht dieser Vergleich aus. Kann der Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, so kann er nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt. Demnach ist für die Festsetzung des Entgelts ausschließlich das Ergebnis des externen Vergleichs maßgeblich. [ ] Daher ist das Ergebnis des durchgeführten externen Vergleichs für die Festsetzung des von dem Kläger zu übernehmenden Investitionsbetrags maßgebend. Folglich kommt es auf einen internen Vergleich nicht an. Außerdem scheidet eine Berücksichtigung von Vertrauensschutz aus, weil sie auf eine jedenfalls teilweise Berücksichtigung der Selbstkosten hinausliefe, die unterbleiben muss, solange ein externer Vergleich möglich ist. Deshalb durfte die Beigeladene den Investitionsbetrag nicht unter Hinweis auf einen der Beklagten zustehenden Vertrauensschutz abweichend vom Ergebnis des externen Vergleichs von 15,50 EUR auf 19,16 EUR pro Pflegesatz und Tag heraufsetzen. [ ]"
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für das hiesige Verfahren an. Die Ausführungen des OVG verlieren im Übrigen auch nicht durch die jüngeren Entscheidungen des BSG im Bereich des SGB XI ihre Gültigkeit (hierzu sogleich). Es kann daher hier dahinstehen, ob der interne Vergleich durch die Schiedsstelle inhaltlich zutreffend durchgeführt wurde. Da hier - anders als im Fall des OVG - der interne Vergleich nicht dazu geführt hatte, zu Gunsten der Klägerin einen höheren Investitionsbetrag als nach dem externen Vergleich ermittelt, festzusetzen, ist der von der Schiedsstelle insoweit verursachte Verfahrensfehler allerdings unbeachtlich.
Auch die Behauptung der Klägerin, mit den lediglich ausgesprochenen 16,40 EUR sei sie gezwungen, Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten und die Selbstkosten seien als Untergrenze einer angemessenen Vergütung anzusehen, vermag nicht zu überzeugen. Zwar könnte die jüngere Rechtssprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2009 zum SGB XI für eine Berücksichtigung der Gestehungskosten sprechen. Es ist allerdings fraglich, ob diese Rechtsprechung unmittelbar auf das SGB XII übertragbar ist. Darüber hinaus hat die Klägerin keine Gestehungskosten nachgewiesen, sondern lediglich die zuvor erhaltenen Leistungen nach dem Nds. Pflegegesetzes a.F. geltend gemacht.
Das BSG hatte im Jahr 2000 auf der Grundlage der damaligen Gesetzeslage entschieden, dass als leistungsgerechte Vergütung im Sinne des § 84 Abs. 2 S. 1 SGB XI in erster Linie der für vergleichbare Leistungen verlangte Marktpreis anzusetzen sei und Gestehungskosten der Einrichtungen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn kein Marktpreis ermittelbar ist (Urteil vom 14.12.2000, Az.: B 3 P 19/00 R). Dies entsprach auch der Rechtsprechung zur Sozialhilfe nach dem BSHG. In zwei jüngeren Entscheidungen (Urteile vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 9/07 R und 17.12.2009, Az.: B 3 P 3/08 R) hat das BSG diese Rechtsprechung teilweise aufgegeben und entschieden, dass zwar weiterhin keine Grundlage für eine ausschließlich auf Gestehungskosten gestützte Vergütungsansprüche ersichtlich sei. Allerdings hat es seine zuvor vertretene Auffassung aufgegeben, dass sich die Vergütung im Allgemeinen ausschließlich nach Marktpreisen bestimmt und die kalkulatorischen Gestehungskosten regelmäßig außer Betracht bleiben (ausführlich: Böhme: Wirtschaftlicher Tariflohn für die Vergütung in stationären Pflegeeinrichtungen, in: Pflege- und Krankenhausrecht 2009, S. 49 f.).
In seiner Entscheidung vom 29.01.2009 (Az.: B 3 P 9/07 R) hat das BSG ausgeführt:
"[ ] Im Ausgangspunkt hält der Senat daran fest, dass die Pflegevergütung auf einem marktorientierten Versorgungskonzept beruhen muss und Ansprüche nach einem reinen Selbstkostendeckungsprinzip nicht bestehen. Das belegen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI, wonach die Pflegesätze leistungsgerecht sein und es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf eine ausschließlich nach den Gestehungskosten bemessene Vergütung. [ ] Der Senat hält aber nicht daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos ist und es regelmäßig nur auf die "Feststellung von Marktpreisen" ankommt (so die Urteile vom 14.12.2000, vgl. BSGE 87, 199, 203 [BSG 14.12.2000 - B 3 P 19/00] = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 6). Dem stehen die Regelungen des § 85 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB XI für das Pflegesatzverfahren entgegen, wonach das Pflegeheim vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen geeignete Nachweise für Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die eine Vergütung beansprucht wird, darzulegen hat, ggf. ergänzt durch zusätzliche Unterlagen bis hin zum Jahresabschluss nach der Pflege-Buchführungsverordnung."
Aus Sicht der Kammer erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den Bereich des SGB XII übertragbar ist. Normen des SGB XII, die den §§ 84 Abs. 2 S. 1 und 4, 85 Abs. 3 S. 2 bis 4 SGB XI entsprechen, sind nicht ersichtlich. So erklärt etwa § 75 Abs. 2 S. 3 SGB XII: "Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger." Eine keine unmittelbare Bezugnahme auf Begriffe wie eine "wirtschaftliche Betriebsführung" findet sich dort ebenso wenig wie das Erfordernis der Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen. Auch § 75 Abs. 4 S. 3 SGB XII, der für den Fall gilt, dass keine Vereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung geschlossen werden konnte, führt aus, dass Vergütungen nur bis zu der Höhe übernommen werden dürfen, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Auch hier findet sich mithin keine Bezugnahme auf Begriffe wie "wirtschaftliche Betriebsführung" o.ä. auf die indes das BSG (a.a.O.) seine Entscheidung maßgeblich gestützt hatte. Anderes ergibt sich auch weder aus § 75 Abs. 5 SGB XII noch aus § 76 Abs. 1 S. 3 SGB XII. In der letztgenannten Vorschrift heißt es: "Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürften das Maß des Notwendigen nicht überschreiten." Mit dem dort genannten Begriff "wirtschaftlich" nimmt das Gesetz jedoch lediglich Rückbezug auf § 75 Abs. 2 S. 3 SGB XII (so auch Münder in: LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 76 Rn. 11). In § 75 Abs. 2 S. 3 SGB XII findet sich aber gerade kein unmittelbarer Bezug auf die Gestehungskosten der Pflegeeinrichtungen (s.o.). Auch grundsätzliche Überlegungen sprechen gegen eine vereinfachende Übertragung der Rechtsprechung zum SGB XI auf das SGB XII. Während es sich bei einer Leistung nach dem SGB XI um eine Leistung der Sozialversicherung handelt, die beitragsfinanziert ist und bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 33 Abs. 2 SGB XI) und Eintritt des Versicherungsfalls (Pflegebedürftigkeit) gewährt wird, folgen die Leistungen des SGB XII dem Zweck und der Herstellung eines Existenzminimums, weshalb der Grundsatz der Bedarfsdeckung bei bestehender Bedürftigkeit den Leistungsumfang bestimmt (vgl. zu den systemischen Unterschieden zwischen dem SGB XI und dem SGB XII auch: BSG, Urteile vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 19/07 R und B 8 SO 22/07 R).
Im Ergebnis bedarf es indes für diese Frage hier keiner Entscheidung, weil - wie bereits ausgeführt - die Klägerin keine Gestehungskosten nachgewiesen, sondern lediglich die zuvor erhaltenen Leistungen nach dem Nds. Pflegegesetzes a.F. geltend gemacht hat. Die Klägerin führte im Schiedsverfahren keine "Gestehungskosten" im eigentlichen Sinne an, sondern begehrte die Fortzahlung der zuvor erhaltenen 20,35 EUR. Diese waren ihr unter den Bedingungen des früheren Nds. Pflegegesetzes gewährt worden. Gestehungskosten können jedoch auch nach der Rechtsprechung auch des BSG zum SGB XI nur berücksichtigt werden, wenn diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Ein Anspruch der Klägerin darauf, auch nach Wegfall einer Subvention, wie sie das Nds. Pflegegesetz a.F. darstellte, Leistungen weiterhin in Höhe dieser Subvention zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Auch hat die Klägerin im Schiedsverfahren weder ausdrücklich die Behauptung erhoben, die begehrten 20,35 EUR entsprächen ihren Gestehungskosten noch hat sie diesbezügliche Unterlagen vorgelegt. Im Übrigen gilt auch nach dem benannten Urteil des BSG (a.a.O.), dass nur nachvollziehbare prognostische Gestehungskosten den geltend gemachten Vergütungsanspruch rechtfertigen können und dies auch nur, soweit er dem externen Vergleich mit anderen Einrichtungen standhält und sich insoweit als leistungsgerecht erweist ([...] Rn. 36). Das BSG selbst hat damit die Berücksichtigung der Selbstkosten der Pflegeeinrichtungen wieder relativiert.
Auch mit ihrem Einwand, der externe Vergleich sei aufgrund des von dem Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials nicht möglich gewesen, weil dieser lediglich eine anonymisierte Liste der Einrichtungen vorlegte und es der Klägerin daher nicht möglich gewesen sei, zu überprüfen, ob das Zahlenmaterial korrekt ermittelt worden ist, kann die Klägerin nicht durchdringen. Wie ausgeführt, prüft das Gericht, ob die Schiedsstelle ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen hat. Der Einwand der Klägerin ist daher auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch vom 12.10.2005 der gerichtlichen Prüfung zugänglich und von Gewicht, auch wenn er im Ergebnis nicht dazu führt, das Schiedsverfahren als verfahrensfehlerhaft einzuschätzen. Der Beklagte hatte seine Liste mit den im Rahmen des Schiedsverfahrens zu vergleichenden Einrichtungen der Schiedsstelle lediglich anonymisiert übersandt. Die Schiedsstelle hatte diesbezüglich ausgeführt, dass der im externen Vergleich gewonnene Betrag aus diesem Grund nur mit großem Vorbehalt akzeptabel sei. Eine Nachprüfung der übermittelten Daten sei nicht möglich, was insbesondere für die Klägerin gelte, welcher die Schiedsstelle ein faires und willkürfreies Verfahren garantieren solle (Bl. 10 der Gerichtsakte). Noch während des laufenden Schiedsverfahrens hatte sich der Beklagte in dieser Sache an den Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) gewandt. Dieser hatte hierauf mit Schreiben vom 14.11.2005 und 22.05.2006 gegenüber Schiedsstelle seine erheblichen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Weitergabe der Namen der Einrichtungen geäußert. U.a. hatte der LfD ausgeführt, dass für eine namentliche Auflistung eine Rechtsgrundlage erforderlich wäre, welche jedoch nicht ersichtlich sei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (wozu auch etwa Einzelzimmerquote oder der Wohnraum in qm pro Bewohner zählten) stünden Sozialdaten gleich (§ 35 Abs. 4 SGB I), wobei nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB I jeder einen Anspruch darauf habe, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Auch eine Weitergabe der Liste sei als Nutzung von Sozialdaten aufzufassen. Es seien dabei weder ein Fall der Zulässigkeit nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 1. Fall SGB X (Übermittlung von Sozialdaten für die Erfüllung der Zwecke zulässig, für die sie erhoben worden sind) noch ein Fall des § 69 Abs. 1 Nr. 1 2. Fall SGB X (Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle) gegeben. Der erstgenannte Fall sei nicht gegeben, weil die Datenerhebung zunächst nur für den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit der jeweiligen Einrichtung erfolgte, nicht jedoch für die spätere Durchführung eines externen Vergleichs. Der zweitgenannte Fall sei nicht gegeben, weil die Übermittlung der Namen der Einrichtungen nicht zwingend erforderlich sei. So wären mögliche Alternativen wie eine pseudonymisierte Übermittlung zu berücksichtigen.
Diese Einwände sind aus Sicht der Kammer überzeugend. Ein fehlerhaftes Schiedsverfahren lag nicht vor, weil die Schiedsstelle keinen Anspruch darauf hatte, die Namen der Einrichtungen zu erfahren. Da keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich ist, die beim Beklagten vorhandenen Daten an die Schiedsstelle weiterzugeben, kann die fehlende Weitergabe nicht dazu führen, diesen Mangel als Verfahrensfehler anzuerkennen. Ob die Weitergabe der Daten auch einen Straftatbestand darstellt - wie die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.09.2010 meinte - kann hier dahinstehen. Zu keiner anderen Beurteilung führt sodann auch die schließlich zwischen dem LfD, dem Beklagten und der Schiedsstelle getroffene Vereinbarung, wonach in künftigen Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle die konkret in den Vergleich miteinbezogenen Einrichtungen namentlich benannt werden sollen. Vielmehr ist aus dieser Vereinbarung das Bemühen zu erkennen, den "Schaden" der Weitergabe der Daten möglichst gering zu halten. Eine Rechtsgrundlage zur unverschlüsselten Weitergabe von Daten erwächst hieraus indes nicht. Zwar hatte das BSG in seiner Entscheidung vom 01.12.2000 (Az.: B 3 P 19/00) davon gesprochen, seitens des Trägers seien die Vergleichseinrichtungen zu "benennen" und datenschutzrechtliche Bedenken verworfen. Auch dies führt indes nicht zu einer für die Klägerin günstigen Beurteilung der Rechtslage. Zum einen hatte das BSG nicht ausdrücklich gefordert, die Vergleichseinrichtungen namentlich zu benennen. Zum anderen bezog sich das BSG bei seiner datenschutzrechtlichen Einschätzung auf die Rechtsgrundlage des § 72 Abs. 5 SGB XI. Diese Norm kann jedoch nicht den Beklagten im Rahmen des SGB XII zur Weitergabe von Daten ermächtigen; überdies wurde § 72 Abs. 5 SGB XI zum 01.01.2002 ersatzlos aufgehoben.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Klägerin in der Hauptsache. Nach § 197a Abs. 1 SGG werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten, Gerichtskostenfreiheit genießenden Personen gehören. So verhält es sich hier, weshalb die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuwenden sind. Die Kostentragung der Klägerin ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle waren 23 Bewohner der Einrichtung der Klägerin auf ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen. Das Gericht sieht daher als für den Streitwert maßgeblich die Differenz zwischen dem von der Schiedsstelle festgesetzten Betrag von 16,40 EUR pro Bewohner und Tag und dem von der Klägerin begehrten Betrag von 20,35 EUR täglich an. Bei 365 Pflegetagen ergibt sich so der festgesetzte Streitwert von 33.160,25 EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
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