Sozialgericht Hildesheim
Beschl. v. 28.07.2010, Az.: S 42 AY 135/10 ER
Träger von Leistungen nach dem AsylbLG ist an Aushändigung von Wertgutscheinen zur Deckung von steigenden Stromkosten in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht gehindert; Deckung von steigenden Stromkosten in einer Gemeinschaftsunterkunft durch Aushändigung von Wertgutscheinen durch den Träger von Leistungen nach dem AsylbLG; Aushändigung von Wertgutscheinen zur Deckung des Bedarfes an Kleidung und sonstigen Gebrauchsgütern sowie an Verbrauchsgütern des Haushalts; Erfordernis der kontrollierten Sachleistungsgewährung zur Vermeidung eines missbräuchlichen Verhaltens von Leistungsberechtigten
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 28.07.2010
- Aktenzeichen
- S 42 AY 135/10 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 37451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHILDE:2010:0728.S42AY135.10ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1a AsylbLG
- § 3 AsylbLG
Tenor:
Der Antragsgegner wird unter entsprechender Abänderung des Hängebeschlusses der Kammer vom 2. Juli 2010 einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Monat Juni 2010 8,94 EUR in Wertgutscheinen nachträglich und ab dem 01.07.2010 bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 15.06.2010 monatlich 135,50 EUR in Wertgutscheinen auszuhändigen - für den Monat Juli 2010 unter Anrechnung bereits ausgehändigter Wertgutscheine - sowie den unabweisbar gebotenen Bedarf des Antragstellers an Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts und an Kleidung während dieser Zeit einzelfallbezogen unverzüglich als Sachleistung bereitzustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungsgewährung nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere um die Berücksichtigung von in der Gemeinschaftsunterkunft des Antragstellers verursachter hoher Stromkosten und der damit einhergehenden Kürzung der monatlichen Wertgutscheinleistungen durch den Antragsgegner.
Der eigenen Angaben zufolge 1988 geborene Antragsteller gibt sich als sudanesischer Staatsangehöriger aus und reiste erstmals am 09.02.2006 unerlaubt ohne Identitätspapiere in die Bundesrepublik Deutschland zur Stellung eines Asylantrages ein; dieser wurde am 12.07.2007, nachdem ein im Asylverfahren eingeholtes Sprachgutachten auf eine wahrscheinliche Herkunft des Antragstellers aus Nigeria hinwies, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seither ist der Antragsteller, der vom Amtsgericht Braunschweig - Jugendschöffengericht - mit rechtskräftigem Urteil vom 09.12.2008 - 54 Ls 853 Js 26830/08 - u.a. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt und anschließend von der ZAAB Niedersachsen bestandskräftig aus der Bundesrepublik ausgewiesen wurde, vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Er wird jedoch vom Antragsgegner, der seit der Umverteilung des Antragstellers von der ZAAB Niedersachsen - Standort Braunschweig - in die kreisangehörige Gemeinde Algermissen am 22.09.2009 ausländerbehördlich zuständig ist, mangels Verfüg-barkeit von Identitätsnachweisen zur Durchführung der Abschiebung bis auf Weiteres geduldet. Die Duldung enthält u.a. die Nebenbestimmung, dass dem Antragsteller die Wohnsitznahme nur in der Gemeinde Algermissen gestattet ist.
Nach Umverteilung brachte der Antragsgegner den Antragsteller in einem 22,51 m2 großen, mit Möbeln und sonstigem Hausrat ausgestatteten Zimmer der Gemeinschaftsunterkunft in E., gemeinsam mit einem weiteren geduldeten Ausländer unter. Die Gemeinschaftsunterkunft in Algermissen besteht aus 8 Zimmern zur Unterbringung von 10 Ausländern sowie den gemeinschaftlich genutzten Räumen Küche, Aufenthaltsraum und Bad. Für die von der Gemeinde Algermissen im Auftrag des Antragsgegners betriebene Gemeinschaftsunterkunft erstattet der Antragsgegner der Gemeinde, die als Vertragspartner der EON Avacon bzw. seit Juli 2009 der EVI ihre Gemeinschaftsunterkunft u.a. mit Strom beliefern lässt, monatlich einen auf die Anzahl der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft umgelegten Abschlag für Strom (ab April 2010 80,00 EUR je Bewohner), für Warmwasser (6,90 EUR je Bewohner) für weitere Nebenkosten (36,00 EUR je Bewohner) sowie eine Ausstattungspauschale (20,00 EUR je Bewohner).
Der Antragsgegner praktiziert seit der Zuweisung des Antragstellers die Leistungsgewährung nach § 1 a AsylbLG ausweislich des bestandskräftigen Bescheides vom 19.10.2009 für den Monat Oktober 2009 sowie des vorgelegten Berechnungsbogens für Juni 2010 wie folgt: Er billigt dem Antragsteller zu Monatsbeginn Wertgutscheine i.H.v. 184,07 EUR grundsätzlich zu. Ein sog. Taschengeld gewährt er dem Antragsteller unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG nicht. Von dem Betrag von 184,07 EUR behält er monatlich 6,90 EUR für Warmwasser und die von der Gemeinde Algermissen jeweils aktuell gültige Umlage je Bewohner für Strom - im Juni und Juli 2010 je-weils 80,00 EUR - ein und verrechnet diese mit den an ihn herangetragenen Forderungen der Gemeinde Algermissen. Er händigte dem Antragsteller im Juni und Juli 2010 somit Wertgutscheine i.H.v. 97,17 EUR zur Deckung seiner Bedarfe aus. Daneben stellt er dem Antragsteller die Gemeinschaftsunterkunft in Algermissen unentgeltlich zur Verfügung.
Dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren liegt folgende Entwicklung zugrunde:
Der Stromverbrauch in der Gemeinschaftsunterkunft stieg in jüngster Zeit stark an. Während von Oktober 2007 bis Juni 2009 der Stromverbrauch annähernd konstant bei 1.780 kWh je Monat lag (vgl. Abrechnungen des Energieversorgers EON Avacon vom 03.11.2008 und 15.07.2009 an die Gemeinde Algermissen), wurden im Zeitraum Juli bis September 2009 in der Gemeinschaftsunterkunft 8.848 kWh Strom verbraucht (2.950 kWh je Monat), was zu einer Erhöhung des monatlichen Abschlags von 342,00 Euro auf 602,00 Euro führte (vgl. Abrechnung des Energieversorgers EVI vom 02.12.2009 an die Gemeinde Algermissen). Nach Angaben des Antragsgegners ist der Stromverbrauch bis Ende Juni 2010 nach den Stromzählern der Gemeinschaftsunterkunft nochmals gestiegen auf etwa 5.270 kWh je Monat. Nach dem (Einzel-)Stromzähler in dem gemeinsam mit einem weiteren Ausländer vom Antragsteller bewohnten Zimmer Nr. 5 liegt der individuelle Stromverbrauch der beiden Bewohner im Zeitraum Oktober 2009 bis Juni 2010 bei 2.703,90 kWh bzw. über 300 kWh je Monat (gegenüber rund 42 kWh monatlich im Zeitraum Januar bis Oktober 2009); damit gehen laut Berechnungen des Antragstellers monatliche Stromverbrauchskosten i.H.v. ca. 56,00 Euro nur für das Zimmer Nr. 5 einher. Hinzu kommen die ebenfalls enorm gestiegenen Kosten für den Verbrauch des Gemeinschaftsstroms in der Gemeinschaftsunterkunft. Hintergrund für den in letzter Zeit gestiegenen Stromverbrauch in der Unterkunft seien nach Angaben bzw. Ermittlungen des Antragsgegners bzw. der Gemeinde Algermissen u.a. die Verwendung von elektrischen Heizlüftern in den Zimmern an Stelle der in jedem Zimmer zur Beheizung bereitgestellten Kohleöfen.
In Folge des gestiegenen Stromverbrauchs erhöhte der Antragsgegner erstmalig für Januar 2010 den die Gutscheinleistungen des Antragstellers betreffenden monatlichen Abzugsbetrag für Strom auf 50,00 Euro, sodann ab April 2010 auf 80,00 Euro. Parallel hierzu informierte er den Antragsteller mit Schreiben vom 09.12.2009 und 09.03.2010 über diese Erhöhung und forderte ihn zur Senkung seines individuellen Stromverbrauchs, ins-besondere Beheizung seines Zimmers mittels des bereitgestellten Kohleofens und des gelagerten Brennmaterials auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Schreiben des Antragsgegners Bezug genommen.
Am 15.06.2010 erhob der mittlerweile anwaltlich vertretene Antragsteller Widerspruch gegen die Leistungsgewährung für Juni 2010 und beantragte die Überprüfung des letzten bestandskräftigen Bescheides vom 19.10.2009 mit der Begründung, er habe nach§ 3 AsylbLG einen Anspruch auf ungekürzte Gutscheinleistungen i.H.v. monatlich 184,07 EUR. Ein Abzug hiervon sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Entscheidung über den Widerspruch und den Antrag im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) steht - soweit ersichtlich - noch aus.
Am 24.06.2010 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung gestellt, er habe einen Anordnungsanspruch auf monatliche Leistungen in Höhe des in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG vorgesehenen Betrages. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Kürzungen wegen extrem hohen Stromverbrauchs in der Gemeinschaftsunterkunft ver-weist er darauf, dass die Unterkunft nicht ausreichend wärmeisoliert sei und der bereit gestellte Kohleofen zu einer erheblichen - u.U. seine Gesundheit gefährdenden - Rauch-entwicklung führe. Er ist zudem der Auffassung, dass durch die Kürzung der Gutschein-leistungen auf monatlich 97,17 EUR das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr sichergestellt und diese Kürzung rechtlich - anders als im Sozialhilferecht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder § 37 Abs. 2 SGB XII - nicht zulässig sei. Ohnehin unterliege die Höhe der Grundleistungen nach dem AsylbLG derzeit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner aufzugeben, ihm unter Anrechnung der bereits ge-währten Wertgutscheine zumindest vorläufig ungekürzte Leistungen in Höhe des nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG vorgesehenen Grundbe-trages von monatlich 184,07 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt den gestiegenen Stromverbrauch allein auf ein unwirtschaftliches Verhalten der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft zurück und beruft sich wegen der in Abzug gebrachten Stromkosten auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 08.12.2009 - L 11 AY 93/09 B ER -; danach sei seine Praxis der Anrechnung des monatlichen Stromabschlags auf den Grundbetrag nach§ 3 AsylbLG als rechtmäßig bestätigt worden. Hier sei zwar die Gemeinde Algermissen Vertragspartnerin des Energieversorgers, diese trete jedoch gewissermaßen nur als Zwischenstation bei der Versorgung des Antragstellers mit Haushaltsenergie in der Gemeinschaftsunterkunft in Erscheinung. Der Bedarf an Haushaltsenergie sei in dem Grundbetrag nach § 3 AsylbLG erfasst. Eine weitergehende Leistungsgewährung - die Übernahme zusätzlicher Stromkosten - sei allenfalls nach §§ 4, 6 AsylbLG in Betracht zu ziehen. Der Antragsteller habe es jedoch selbst in der Hand, seinen individuellen Stromverbrauch durch wirtschaft-liches Handeln zu verringern. Dies gelte auch für den Gemeinschaftsstrom, dessen Verbrauch durch alle Bewohner der Einrichtung gemeinsam verringert werden könne. Die Bewohner der Einrichtung seien mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich zu einer Senkung des Stromverbrauchs aufgefordert worden, insbesondere zum Beheizen ihrer Zimmer unter Nutzung der dort vorhandenen Kohleöfen anstelle von verbrauchsintensiven Heizlüftern.
Die Kammer hat, nachdem der Antragsgegner die binnen Wochenfrist angeforderte Stel-lungnahme nicht abgegeben und die angeforderten Verwaltungsakten nicht vorgelegt hatte, mit Hängebeschluss vom 02.07.2010 den Antragsgegner bis zur abschließenden Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, dem An-tragsteller für den Monat Juli 2010 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ungekürzte Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungs- und Ausländerakten des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung rechtfertigenden Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen Leistungsrecht. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden. Der Antrag ist auch vor Klageerhebung zulässig, § 86b Abs. 3 SGG.
Nach diesen Maßgaben ist eine gerichtliche Regelungsanordnung während des mit Widerspruch vom 15.06.2010 für den Leistungszeitraum ab Juni 2010 eingeleiteten Vorverfahrens (vgl. zur Einbeziehung von nachfolgenden Leistungsentscheidungen: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R -, [...] Rn. 10) ab Antragstellung beim erkennenden Gericht am 24.06.2010 in dem tenorierten Umfang geboten, denn der Antragsteller hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die tatsächliche Leistungsgewährung für den im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein streitgegenständlichen Zeitraum ab Juni 2010 erweist sich nach der im gerichtlichen Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig; ein menschenwürdiges Exis-tenzminimum i.S.d. Art. 1 Grundgesetz (GG) ist durch die tatsächlich gewährten Gutscheinleistungen i.H.v. 97,17 EUR und der daneben bereit gestellten Gemeinschaftsunterkunft zur Deckung aller in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG aufgezählten Bedarfe des Antragstellers auch in dem durch § 1a AsylbLG vorgegebenen eingeschränkten Umfang nicht sichergestellt.
Dem Antragsteller ist im Ansatz darin beizupflichten, dass auch er als Leistungsberechtigter nach § 1a AsylbLG - die Rechtmäßigkeit dieser Leistungseinschränkung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene Maß steht zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht im Streit und war daher auch von der Kammer nicht weiter zu prüfen - Anspruch auf die von § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AsylbLG erfassten Grundleistungen hat, denn diese sind auch bei Leistungsberechtigten nach§ 1a AsylbLG einer Einschränkung prinzipiell unzugänglich und deshalb in vollem Umfang zu gewähren (Hohm in: Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2009, § 1a Rn. 177 m.w.N.). Der Antragsgegner hat danach den notwendigen Bedarf des Antragstellers an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen zu decken. Dieses sog. Sachleistungsprinzip wird modifiziert durch eine grundsätzlich subsidiäre Gewährung von Ersatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, nämlich soweit dies "nach den Umständen erforderlich ist", Abs. 2 Satz 1. Der Wert der Ersatzleistungen, die regelmäßig in Form von Wertgutscheinen erbracht werden, beträgt für den Haushaltsvorstand monatlich 360 Deutsche Mark (umgerechnet 184,07 Euro) zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat, Abs. 2 Satz 2. Mischformen der Leistungsgewährung - d.h. die Deckung der o.g. Bedarfe durch Bereitstellung von Sachleistungen einerseits und durch Aushändigung von Wertgutscheinen andererseits - sind auch bei Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft rechtlich zulässig (vgl. Hohm, a.a.O., § 3 Rn. 89 m.w.N.) und werden in Niedersachsen - soweit ersichtlich - auf Grundlage des zwischenzeitlich außer Kraft ge-tretenen Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums des Inneren vom 14.08.1995 - 41-12235-8.4 - zur Durchführung des AsylbLG von den leistungsgewährenden Stellen seit Jahren praktiziert. Der Antragsgegner ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, dem Antragsteller Wertgutscheine zur Deckung seiner nicht durch Sachleistungen gedeckten Bedarfe an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts einschließlich Haushaltsenergie - dazu nachstehend im Einzelnen - monatlich auszuhändigen und im Übrigen die Bedarfe des Antragstellers an Unterkunft, Heizung und Hausrat durch kostenlose Bereitstellung eines möblierten und mit sonstigem Hausrat ausgestatteten Zimmers in der Gemeinschaftsunterkunft in Alger-missen zu befriedigen.
Hinsichtlich der Berechnung der Gutscheinleistungen hat der Antragsteller ausgehend von dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG genannten Betrag von 360 Deutsche Mark (entspricht 184,07 EUR) die durch von ihm bereitgestellte Sachleistungen bereits gedeckten Bedarfe anteilig in Abzug zu bringen (Hohm, a.a.O., § 3 Rn. 89 m.w.N.). Hinsichtlich der Höhe der für die einzelnen Bedarfe an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (einschließlich Haus-haltsenergie) in dem Grundbetrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG enthaltenen Anteile greift die Kammer mangels anderweitiger Erkenntnisse auf die Aufschlüsselung auf Seite 13 des o.g. Runderlasses des Nds. Innenministeriums vom 14.08.1995 zurück. Diese Aufteilung wird - soweit ersichtlich - seit Jahren von dem Antragsgegner als verbindlich angesehen und seiner Verwaltungspraxis zugrunde gelegt. Die Beteiligten haben zur Bemessung der einzelnen Bedarfe im Rahmen des§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG vorliegend weder vorgetragen noch sind für die Kammer Gründe ersichtlich, die eine von diesem Erlass abweichende Aufteilung rechtfertigen, sodass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung hierauf zurückzugreifen ist.
Hinsichtlich der Bemessung des Anteils für den Bedarf des Antragstellers an Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts einschließlich Haushaltsenergie (ohne Hausrat) ist im vorliegenden Sachverhalt von Folgendem auszugehen:
Der Antragsgegner selbst deckt durch die kostenlose Bereitstellung der Gemeinschafts-unterkunft in Algermissen nicht nur den Bedarf des Antragstellers an Unterkunft, Heizung und Hausrat durch Sachleistungen, sondern darüber hinaus durch kostenlose Bereitstellung auch den Bedarf an Haushaltsenergie. Denn die Belieferung der Gemeinschaftsun-terkunft mit Strom für jede einzelne Abnahmestelle erfolgt auf Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Energieversorger EVI (früher EON Avacon) und der Gemeinde Algermissen, die ihrerseits wiederum die an den Energieversorger zu leistenden Entgelte (insbes. die monatlichen Abschläge) entrichtet und selbe gegenüber dem An-tragsgegner monatlich abrechnet sowie von diesem erstattet bekommt. Anders als in dem vom LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 08.12.2009 - L 11 AY 93/09 B ER - entschiedenen Sachverhalt, dem hinsichtlich des Bedarfs des Leistungsbe-rechtigten an Haushaltsenergie eine reine Ersatzleistungsgewährung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG zugrunde lag, ist hier weder der Antragsteller noch die übrigen Be-wohner der Gemeinschaftsunterkunft Vertragspartner des Energieversorgers EVI, sodass weder der Antragsteller noch die übrigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft dem Energieversorger ein Entgelt für den Strombezug schulden, dass der Antragsgegner von den monatlich gewährten Wertgutscheinen betragsmäßig absetzen und zur Weiterleitung an den Energieversorger einbehalten könnte. Aus diesen systematischen Erwägungen greift auch nicht der Einwand des Antragsgegners durch, die Gemeinde Algermissen sei zwar Vertragspartnerin des Stromversorgers, trete aber quasi nur als "Zwischenstation" bei der Energieversorgung des Antragstellers auf. Deshalb kommt es vorliegend nicht auf die individuelle Höhe der vom Energieversorger monatlich festgesetzten Abschläge für Stromlieferungen an. Soweit die Gemeinde Algermissen die ihr gegenüber festgesetzten Abschläge im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Antragsgegner pro Kopf auf die Anzahl der Bewohner ihrer Gemeinschaftsunterkunft umrechnet, berührt dieser verwaltungsinterne Abrechnungsmodus nicht die aus § 1a i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG folgenden Leistungsansprüche des Antragstellers gegenüber dem An-tragsgegner.
Da weder der Antragsteller noch die übrigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft für die Versorgung mit Haushaltsenergie in ihren Zimmern und den Gemeinschaftsräumen gegenüber der Gemeinde Algermissen oder dem Antragsgegner ein Entgelt entrichten müssen - entsprechende Vorrichtungen wie z.B. Münzzähler existieren offensichtlich nicht -, sie selbst auch nicht Vertragspartner des Energieversorgers EVI und deshalb zivilrechtlich nicht dessen Kostenschuldner sind, erfolgt die Deckung des Bedarfs des An-tragstellers und der übrigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft an Haushaltsenergie somit durch reine Sachleistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Diese Mischform der Leistungsgewährung rechtfertigt nach Auffassung der Kammer lediglich eine um den betreffenden Anteil der in dem Betrag von 360 Deutsche Mark (entspricht 184,07 EUR) enthaltenen Bedarfsposition Haushaltsenergie verminderte Aushändigung von Wertgutscheinen. Der Anteil für Haushaltsenergie wird für die niedersächsische Verwal-tungspraxis in dem o.g. Runderlass des Nds. Innenministeriums für einen Haushaltsvorstand wertmäßig mit 45 Deutsche Mark (entspricht 23,01 Euro) vorgeben. Dieser Wertan-teil ist - wie die Beträge in § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG selbst - nicht anhand des tatsächlichen Bedarfs bemessen, sondern beruht - soweit ersichtlich - auf Schätzungen (vgl. zur Festsetzung der Werte nach§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG im Jahre 1993: BT-Drs. 16/9018, S. 6). Ein hiervon abweichend höherer, am individuell zurechenbaren Verbrauch von Haushaltsenergie berechneter Abzug für Haushaltsenergie von dem monatlichen Grundbetrag i.H.v. 184,07 EUR ist dem Antragsgegner schon deshalb verwehrt, weil dies im Er-gebnis zu einer faktischen Unterdeckung hinsichtlich der übrigen existenznotwendigen Bedarfe an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie den übrigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts mit Ausnahme der Haushaltsenergie führen würde, die der Antragsgegner - soweit ersichtlich - jedenfalls gegenwärtig nicht durch Sachleistungen, sondern durch Wertgutscheine deckt.
Die mit der Sachleistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG einhergehenden Kosten können nicht auf den Leistungsberechtigten abgewälzt werden; dies gilt insbe-sondere für zusätzliche Kosten wie z.B. Personal- und Verpackungskosten oder Gewinne der Zuliefererfirmen (vgl. Hohm, a.a.O., § 3 Rn. 23 m.w.N.), aber auch für den ggf. auf verschwenderischen Umgang zurückzuführenden erhöhten Verbrauch von vom Leis-tungsträger bereit gestellter Sachleistungen und die hierdurch bei ihm ausgelösten (Be-schaffungs-) Kosten. Es obliegt daher dem Leistungsträger, einem missbräuchlichen Verhalten der Leistungsberechtigten durch eine kontrollierte Sachleistungsgewährung entgegenzutreten. Der Antragsgegner und die von ihm im Rahmen der Leistungserbrin-gung eingebundene kreisangehörige Gemeinde Algermissen haben es durch das Ergrei-fen organisatorischer Maßnahmen, die sie auf die Inhaberschaft des Hausrechtes für die Gemeinschaftsunterkunft in Algermissen stützen könnten, in der Hand, den Antragsteller und die übrigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft zu einem Strom sparenderen Verhalten anzuhalten (z.B. durch Einbau von Münzzählern vor jeder lokalen Stromab-nahmequelle oder Aufstellung verbindlicher Verhaltensregeln in einer Hausordnung, die etwa den Einsatz von energieverbrauchsintensiven Haushaltsgeräten wie den vom An-tragsgegner angeführten Heizlüftern verbieten, und deren effektiver Durchsetzung bei Zuwiderhandlungen z.B. durch Einziehung von unerlaubten Haushaltsgeräten).
Ist der Antragsgegner ausgehend von einem monatlichen Grundbetrag i.H.v. 184,07 EUR für Wertgutscheine nach den vorstehenden Ausführungen nur zu einem Einbehalt von 23,01 EUR hinsichtlich der als Sachleistung zur Verfügung gestellten Haushaltsenergie berechtigt, kommt es auf den Vortrag des Antragstellers, die Verwendung von Heizlüftern zur Beheizung seines Zimmers sei notwendig, weil mit dem zur Verfügung gestellten Kohleofen eine außergewöhnliche - u.U. Gesundheit gefährdende - Rauchentwicklung einher gehe, hier nicht entscheidungserheblich an. Dies gilt so lange, wie der Antrags-gegner den Bedarf des Antragstellers an Haushaltsenergie durch Sachleistungen deckt und dessen Verbrauchsverhalten durch die o.g. exemplarisch aufgezeigten organisatorischen Maßnahmen zu steuern hat.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Aushändigung von Wertgutscheinen in Höhe eines 135,50 EUR übersteigenden Betrages (184,07 EUR abzüglich 23,01 EUR für Haushaltsenergie = 161,06 EUR) bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch vom 15.06.2010 jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Die Aushändigung von Wertgutscheinen in Höhe von monatlich 135,50 EUR - für den Monat Juni 2010 anteilig ab Antragstellung beim erkennenden Gericht am 24.06.2010 in Höhe von 7/30 des Differenzbetrages von 135,50 EUR abzüglich bereits ausgehändigter Wertgutscheine i.H.v. 97,17 EUR - ist für den Antragsteller nach den Umständen des vorliegenden Falles unabweisbar geboten i.S.d. § 1a AsylbLG, um seinem Bedarf an Ernährung (in dem o.g. Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 14.08.1995 mit 245 Deutsche Mark, entspricht 125,27 EUR, beziffert) sowie Gesundheits- und Körperpflege (in dem o.g. Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 14.08.1995 mit 20 Deutsche Mark, entspricht 10,23 EUR, beziffert), den der Antragsgegner gegenwärtig nicht durch Sachleistungen deckt und - soweit ersichtlich - auch künftig in der Gemeinschaftsunterkunft (z.B. durch Einrichtung einer Gemeinschaftsverpflegung) nicht zu decken in der Lage sein wird, im Hinblick auf die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz nach Art. 1 GG (zur Bedeutung des Sicherstellungsauftrags des Gesetzgebers nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG: Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09-, [...]) gerecht zu werden.
Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der in dem Grundbetrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG i.H.v. 184,07 EUR enthaltenen Anteile für Kleidung einerseits (gemäß dem o.g. Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 14.08.1995 mit 30 DM, entspricht 15,34 EUR, beziffert) und sonstiger Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts - mit Ausnahme der Haushaltsenergie - andererseits (gemäß dem o.g. Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 14.08.1995 mit 20 DM, entspricht 10,23 EUR, beziffert). Diesbezüglich ist die monatliche Aushändigung von Wertgutscheinen bei Leistungsberechtigten nach § 1a AsylbLG nach Auffassung der Kammer nicht per se unabweisbar geboten. Vielmehr kön-nen solchen Leistungsberechtigten grundsätzlich vorübergehende - zeitlich begrenzte - Einschränkungen - hier für die Dauer des anhängigen Widerspruchsverfahrens - und hinsichtlich der Art und Weise der Deckung ihres Bedarfs an Kleidung und den übrigen Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts zugemutet werden (vgl. Hohm, a.a.O., § 1a Rn. 189 f. und 200 f. m.w.N.). Der Antragsgegner kann daher vor diesem Hintergrund seine Gutscheinleistungen vorübergehend auf den o.g. Betrag von 135,50 EUR monatlich reduzieren und im Übrigen zur Deckung des unabweisbar gebotenen Bedarfes des Antragstel-lers an Kleidung (z.B. durch Versorgung mit Kleidung aus einer Kleiderkammer, vgl. dazu VG Osnabrück, Beschluss vom 03.08.1999 - 4 B 71/99 -, n.v.) und an sonstigen Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Bereitstellung von Sachleistungen im konkreten Einzelfall übergehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren einen aktuellen Bedarf an anzuschaffender Kleidung und an Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die Kammer somit im vorliegenden Verfahren davon ausgehen muss, dass diese Bedarfe des Antragstellers durch vorhandene, weiterhin tragbare Kleidung einerseits sowie in der Gemeinschaftsunterkunft in Algermissen vorhandene Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts (wie z.B. Putz- und Reinigungsmittel) einstweilen gedeckt ist.
Zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung von Sachleistungen zur Deckung seines vorläufigen Bedarfes an Kleidung und sonstigen Ge- und Verbrauchsgü-tern des Haushalts ist jedoch der Antragsgegner in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einstweilen zu verpflichten. Es obliegt ihm, mit Blick auf die noch im Wider-spruchsverfahren anhängige Hauptsache zu entscheiden, ob er aus Gründen der Verwal-tungspraktikabilität oder aus Kostengründen zur Deckung des künftigen Bedarfs des An-tragstellers an Kleidung und sonstigen Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts ggf. wieder zu einer Ersatzleistungsgewährung durch Aushändigung entsprechender Wert-gutscheine übergeht, mithin dem Antragsteller Wertgutscheine i.H.v. 161,06 EUR (184,07 EUR abzüglich 23,01 EUR für Haushaltsenergie, die als Sachleistung bereit gestellt wird) monatlich aushändigt. Der Antragsgegner hat es auch im Übrigen selbst in der Hand, sich durch eine zeitnahe Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers von der hier einstweilen angeordneten Regelung zu lösen.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (a.a.O.) und deren in der Literatur aktuell diskutierten Auswirkungen auf das System der Leistungsgewäh-rung nach dem AsylbLG - insbesondere bei Bezug sog. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG - ist eine weitergehende gerichtliche Regelungsanordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2010 - L 20 AY 4/10 B ER -, [...] Rn. 39 f.). Denn ein solches Ver-fahren dient seiner Natur nach lediglich dazu, etwaige Härten für die Zeit bis zur Ent-scheidung im Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Es dient nicht dazu, die Hauptsache vorwegzunehmen oder grundsätzliche Rechtsfragen vorab zu beantworten. Die Herlei-tung von Leistungsansprüchen aus §§ 4 und 6 AsylbLG bzw. direkt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nachArt. 1 GG (d.h. ohne entsprechende einfach gesetzliche Rechtsgrundlage) kommt allenfalls dann in Be-tracht, wenn vom Antragsteller im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wel-che konkreten und für ein menschenwürdiges Leben unabdingbaren Bedarfe derzeit nicht ausreichend gedeckt sein sollen (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.06.2010 - L 11 AY 29/10 B ER -, BA S. 8 f.). Ein solcher Vortrag ist vom anwaltlich vertretenen Antragsteller jedoch schon nicht hinreichend substantiiert erfolgt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Als Bezieher von Leistungen nach § 1a AsylbLG hat der Antragsteller schließlich eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaub-haft gemacht, die eine Regelungsanordnung für die Dauer des anhängigen Wider-spruchsverfahrens rechtfertigt (Anordnungsgrund). Durch Leistungen nach § 1a AsylbLG wird der unabweisbar gebotene Bedarf des Antragstellers zur Sicherung seines Lebensunterhalts gedeckt; generelle Kürzungen des Grundbetrages nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG sind, ohne zur Sachleistungsgewährung im Einzelfall überzugehen, nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das annähernd hälftige Obsiegen und Unterliegen des Antragstellers, der eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Aushändigung von Wertgutscheinen in Höhe des Grundbetrages nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG begehrt, indes einen Abzug für die Bedarfsposition Haushaltsenergie i.H.v. 23,01 EUR je Monat sowie den Übergang zur Sachleistungsgewährung im Einzelfall hinsichtlich der Bedarfspositionen Kleidung und sonstige Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts einst-weilen hinzunehmen hat.
Diese Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Streitwert der Sache erreicht erkennbar nicht den nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,- EUR, da die Kammer davon ausgeht, dass ihre hier angeordnete vorläufige Regelung auf einen Zeitraum von drei Monaten befristet ist, vgl. die reguläre Bescheidungsfrist für einen Widerspruch nach § 88 Abs. 2 SGG.