Sozialgericht Hildesheim
Urt. v. 28.01.2010, Az.: S 40 AY 158/08
Leistungseinschränkung nach § 2 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Berücksichtigung juristischer Auslegungsmethoden
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 28.01.2010
- Aktenzeichen
- S 40 AY 158/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 15370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHILDE:2010:0128.S40AY158.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AsylbLG
- § 2 Abs. 3 AsylbLG
- § 25 Abs. 2 AufenthG
Fundstellen
- ZfSH/SGB 2010, 493-496
- info also 2010, 288
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2008 verurteilt, den Klägern für den Monat August 2008 Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG zu bewilligen und unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits gewährter Leistungen nach§ 3 AsylbLG auszuzahlen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Monat August 2008, die der Beklagte unter Berufung auf § 2 Abs. 3 AsylbLG ablehnt.
Die 1992 und 1995 geborenen Kläger sind syrische Staatsangehörige und reisten gemeinsam mit ihrer allein erziehenden Mutter am 30. Juli 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Mutter verfügte ab dem 26. Juni 2008 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 25. Juni 2010 und bezog infolgedessen ab Juli 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Kläger verfügten zunächst über Duldungen, bis ihnen der Beklagte am 7. August 2008 ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG, befristet bis zum 15. Juli 2010, erteilte. Während ihres Aufenthalts in Deutschland erhielten die Kläger nach Angaben des Beklagten über einen Zeitraum von 48 Monaten - also seit ihrer Einreise - Leistungen nach§ 3 AsylbLG.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern "für den Monat 8/2008" Leistungen nach§ 3 AsylbLG in Höhe von 322,74 Euro (Kläger zu 1) bzw. 302,27 Euro (Kläger zu 2) und führte zur Begründung aus, dass eine Bewilligung höherer Leistungen gem. § 2 Abs. 3 AsylbLG nicht erfolgen könne, da die Mutter keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beziehe.
Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 zurück. Zur Begründung verwies er auf den Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylbLG
Hiergegen richtet sich die am 4. August 2008 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobene Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, dass § 2 Abs. 3 AsylbLG angesichts des Leistungsbezugs ihrer Mutter nach dem SGB II dahingehend verfassungskonform auszulegen sei, dass die Leistungsbeschränkung im Falle der Kläger nicht greife und ihnen Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren seien.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juli 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2008 zu verurteilen, den Klägern jeweils Leistungen gem. § 2 AsylbLG unter Anrechnung gewährter Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylbLG, der in diesem Fall voraussetze, dass die Mutter der Kläger Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bezieht.
Die Beteiligten haben im schriftlichen Verfahren ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Vorprozessakte zum Az.: S 40 AY 156/08 ER sowie der Verwaltungsvorgänge der Leistungs- und Ausländerbehörden des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Gem. § 124 Abs. 2 SGG erfolgt die Entscheidung des Gerichts im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig. Die Kläger sind durch den Bescheid vom 11. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2008 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da sie in dem Monat August 2008 einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) hatten.
1.
Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG waren die Kläger als Inhaber einer Duldung leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich deren Leistungsberechtigung dem Grunde nach gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt. AsylbLG auf den gesamten Monat August 2008. Nach dieser Vorschrift endet die Leistungsberechtigung nämlich erst mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt, was hier mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach§ 25 Abs. 2 AufenthG am 7. August 2008 geschehen ist; diese Titel haben eine Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten, so dass die Kläger auch nicht nach § 1 Abs. 2 AsylbLG leistungsberechtigt waren (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht - OVG - Lüneburg, Urteil vom 04. Februar 1999, Az.: 4 M 137/99).
2.
Der Leistungsanspruch der Kläger bemisst sich im August 2008 nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
a)
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Die Kläger erfüllen die Leistungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, da sie während ihres Aufenthalts in Deutschland über einen Zeitraum von 48 Monaten Grundleistungen nach§ 3 AsylbLG bezogen haben und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht vorliegt. Wegen der Minderjährigkeit der Kläger und der nicht möglichen Zurechnung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eltern (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R) kommt ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ein solches, die Aufenthaltsdauer beeinflussendes Verhalten wird den Klägern vom Beklagten auch nicht vorgeworfen.
b)
Dem Leistungsanspruch der Kläger nach § 2 Abs. 1 AsylbLG steht auch nicht § 2 Abs. 3 AsylbLG entgegen.
Danach erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach§ 2 Abs. 1 AsylbLG nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhält.
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylbLG scheint ein Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG der im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährigen Kläger an sich ausgeschlossen, obwohl sie die leistungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllten. Ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende, allein erziehende Mutter bezog im August 2008 Leistungen nach dem SGB II und nicht Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 AsylbLG ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers und zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Wege der Auslegung teleologisch zu reduzieren. Die zusätzliche Leistungsvoraussetzung für minderjährige Kinder gilt nur in denjenigen Fällen, in denen die im gleichen Haushalt lebenden Eltern bzw. das Elternteil selbst leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind.
Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist von der Verfassung nicht vorgeschrieben. Eine teleologische Reduktion, eine systematische oder eine historische Auslegung von Vorschriften - in Ausnahmefällen sogar abweichend von ihrem Wortlaut - gehört vielmehr zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen. Bei einem nach wortlautgetreuer Auslegung drohenden Grundrechtsverstoß ist eine zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung der Norm entgegen dem Wortlaut sogar geboten (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 7. April 1997, Az.: 1 BvL 11/96, NJW 1997, 2230, 2231). Eine verfassungskonforme Auslegung findet allerdings dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, a.a.O.).
Der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 AsylbLG, seine Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen sprechen eindeutig gegen eine Leistungseinschränkung nach § 2 Abs. 3 AsylbLG, wenn die betroffenen Kinder in Haushaltsgemeinschaft mit ihren nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Eltern leben.
aa)
Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 AsylbLG in der seit dem 1. Juni 1997 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1997, BGBl. I 1130) ist eine einheitliche Normierung der Leistungsansprüche innerhalb einer Familie. Nach der Gesetzhistorie hatte der Gesetzgeber diejenigen Fälle vor Augen, in denen allein die Eltern um Asyl nachsuchen und deren im gleichen Haushalt lebenden Kinder als Inhaber einer Duldung nach der nicht Gesetz gewordenen Entwurfsfassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG (BT-Drs. 13/2746) Anspruch auf höhere Leistungen gehabt hätten. Bei sämtlichen Familienmitgliedern die gleiche Motivation zu Grunde gelegt, Schutz in Deutschland zu erhalten, sei eine leistungsrechtliche Besserstellung der minderjährigen Kinder in diesen Fällen sachlich nicht gerechtfertigt (BT-Drs. 13/2746, S. 16). Korrespondierend mit§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG wird darin ein akzessorisches Leistungsverhältnis zwischen den Eltern bzw. einem Elternteil und ihren in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern gesehen (vgl. Hohm, in: GK-AsylbLG, § 2 Rn. 228). Nach aktueller Gesetzeslage dürfte der Hauptanwendungsfall der Norm sein, dass den Eltern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorzuwerfen ist und infolgedessen auch deren im gleichen Haushalt lebenden Kinder bis zur Volljährigkeit gem.§ 2 Abs. 3 AsylbLG keine privilegierten Leistungen beanspruchen können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: B 8 AY 12/07 R).
Nach Maßgabe dieses Gesetzeszwecks ist eine Schlechterstellung von minderjährigen, im Haushalt der Eltern lebenden Kindern, deren Eltern bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, der eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII vermittelt, vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vielmehr entspricht es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass eine Leistungseinschränkung nach§ 2 Abs. 3 AsylbLG nur in denjenigen Fällen eintreten soll, in denen die im gleichen Haushalt lebenden Eltern Grundleistungen nach§ 3 AsylbLG beziehen bzw. im Falle vorrangig nach § 7 AsylbLG einzusetzenden Einkommens oder Vermögens beziehen würden. Der Gesetzgeber hat also bei der Anwendung der Norm die Leistungsberechtigung der Eltern dem Grunde nach gem. § 1 Abs. 1 AsylbLG vorausgesetzt; eine leistungsrechtliche Privilegierung der Kinder nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gegenüber ihren Eltern soll nur innerhalb des Leistungssystems des AsylbLG verhindert werden.
Um dem Willen des Gesetzgebers gerecht zu werden, muss § 2 Abs. 3 AsylbLG im Wege der teleologischen Reduktion so ausgelegt werden, dass die Leistungsberechtigung der Eltern oder des Elternteils nach dem AsylbLG weitere Tatbestandsvoraussetzung des Relativsatzes in § 2 Abs. 3 AsylbLG ist.
bb)
Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 2 Abs. 3 AsylbLG ohne diese Einschränkung und ein einhergehender Leistungsbezug auf dem Niveau der Grundleistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG würden im vorliegenden Fall auch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (sog. neue Formel, st. Rspr. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, Az.: 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397). Art 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber also, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, Az.: 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 174). Zwar hat der Gesetzgeber bei Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1999, Az.: 1 BvL 8/97, BVerfGE 100, 195, 205; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002, Az.: B 2 U 12/02 R, BSGE 90, 172, 178). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004, Az.: 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, 171). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal reichen die Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002, Az.: 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, 45 f; BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, Az.: 1 BvR 2257/06). Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991, Az.: 1 BvR 538/90, BVerfGE 84, 197, 199). Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, Az.: 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 182 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 10 KG 2/07 R).
(1)
Die im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehende Vergleichsgruppe besteht aus den minderjährigen Leistungsberechtigten, die die Leistungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen und die mit ihren privilegierte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beziehenden Eltern (bzw. Elternteil) in einem Haushalt leben. Bei dieser Vergleichsgruppe ist die weitere Leistungsvoraussetzung des§ 2 Abs. 3 AsylbLG erfüllt und ein Anspruch der minderjährigen Kinder nach § 2 Abs. 1 AsylbLG begründet.
(2)
Eine sich am Wortlaut ausrichtende Auslegung des § 2 Abs. 3 AsylbLG würde bei minderjährigen Haushaltsangehörigen, die selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen, aber mit einem Leistungen nach dem SGB II beziehenden Elternteil zusammenleben, zu einem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 3 AsylbLG führen und damit zu einer Ungleichbehandlung, da dieser Personenkreis auf den Grundleistungsbezug nach§§ 1, 3 ff. AsylbLG zu verweisen wäre.
(3)
Eine solche Ungleichbehandlung ist gemessen an dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sachlich nicht gerechtfertigt.
Wie dargelegt, ist der sachliche Grund der Leistungseinschränkung durch § 2 Abs. 3 AsylbLG darin zu sehen, eine leistungsrechtliche Besserstellung von minderjährigen Kindern gegenüber den im gleichen Haushalt lebenden Eltern - bei aufenthaltsrechtlich gleicher Interessenslage - zu vermeiden, wenn die Eltern nur Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen. Soweit ein Elternteil nach § 2 Abs. 1 AsylbLG leistungsrechtlich privilegiert ist, also nach dem Bezug von Leistungen nach§ 3 AsylbLG über einen Zeitraum von 48 Monaten ohne rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer, ist es nicht mehr gerechtfertigt, die im gleichen Haushalt lebenden Kinder, die selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2008, Az.: L 20 AY 5/07), auf den Bezug von Grundleistungen zu verweisen. Noch immer leistungsberechtigt nach dem AsylbLG, verfügen diese Eltern unverändert über kein verfestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Verglichen mit der Gruppe der minderjährigen Kinder, deren Eltern eine dauerhafte Bleibeperspektive mit entsprechendem Aufenthaltsstatus haben, ist eine Ungleichbehandlung durch die Einschränkung nach § 2 Abs. 3 AsylbLG sachlich nicht zu begründen (ebenso im Ergebnis: SG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2007, Az.: 20 AY 20/06; SG Freiburg, Urteil vom 24. Januar 2008, Az.: S 4 SO 5144/06). Der Leistungsanspruch der Eltern dieser Vergleichsgruppe richtet sich bei Bedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII. Eine leistungsrechtliche Besserstellung der (noch) nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Kinder im gleichen Haushalt ist ausgeschlossen.
cc)
Die hier gewonnene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu der verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 AsylbLG, nach der die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG dem Grunde nach auch dann unberührt bleibt, wenn ein Elternteil lebensunterhaltssichernde Leistungen nach einem anderen Leistungsgesetz bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001, Az.: 5 B 94/00; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2008, Az.: L 20 AY 5/07). Die entschiedenen Fälle betrafen jeweils nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Minderjährige, die in ihrer Person die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erforderliche Vorbezugszeit nicht erfüllten und ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus Leistungen auf dem Niveau der Sozialhilfe begehrten. Bezogen auf die Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht insoweit kein allgemeiner Anspruch aller Familienangehöriger auf familieneinheitliche Leistungsgewährung (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BSG vom 17. Juni 2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R). Die hier strittige Auslegung des § 2 Abs. 3 AsylbLG war hingegen nicht Gegenstand dieser Rechtsprechung.
dd)
Nach dieser Auslegung lautet der Tatbestand des § 2 Abs. 3 AsylbLG - teleologisch reduziert - sinngemäß:
Minderjährige Kinder, die mit ihren "nach dem AsylbLG leistungsberechtigten" Eltern oder einem "nach dem AsylbLG leistungsberechtigten" Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.
Übertragen auf den vorliegenden Fall lebten die minderjährigen Kläger im August 2008 nicht mit einem "nach demAsylbLG leistungsberechtigten" Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft, da ihre allein erziehende Mutter leistungsberechtigt nach dem SGB II war. Ihr Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nicht genannt und hat eine Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten, so dass die Mutter der Kläger im August 2008 auch nicht gem. § 1 Abs. 2 AsylbLG nach dem AsylbLG leistungsberechtigt war. § 2 Abs. 3 AsylbLG ist hier nicht einschlägig.
3.
Bei der Gewährung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG für den Monat August 2008 hat der Beklagte den Wert der erbrachten Leistungen nach § 3 AsylbLG (322,74 Euro bzw. 302,27 Euro) zu berücksichtigen und von den nach§ 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII dem jeweiligen Kläger zustehenden Leistungen in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: B 8 AY 13/07).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5.
Der Streitwert der Klage erreicht den für die Berufung maßgeblichen Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750 Euro nicht. Das Gericht hat die Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die streitige Frage des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 3 AsylbLG ist nach dem Kenntnisstand des Gerichts bislang weder ober- noch höchstrichterlich beantwortet worden. Erstinstanzliche Entscheidungen bestätigen das hier gewonnene Ergebnis (SG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2007, Az.: 20 AY 20/06; SG Freiburg, Urteil vom 24. Januar 2008, Az.: S 4 SO 5144/06). Angesichts des nicht seltenen Falls der vorzeitigen Erteilung eines Aufenthaltstitels für die im gleichen Haushalt lebenden Eltern Minderjähriger, etwa nach der Regelung des § 104a AufenthG, liegt die Klärung der hier streitigen Rechtsfrage - über das Individualinteresse der Kläger hinaus - im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.