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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

Vom 22. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 400)

Aufgrund des § 30 Nr. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 132), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsziel1
Dauer und Gliederung der Ausbildung2
Theoretisch-praktische Ausbildung3
Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung4
Praktische Ausbildung im Rettungsdienst5
Abschlusslehrgang6
Ausbildungsstätten7
Zugang zur Ausbildung8
Ausbildungsdokumentation9
Staatliche Abschlussprüfung10
Landesprüfungsausschuss11
Prüfungskommission12
Zulassung zur Abschlussprüfung13
Gliederung und Durchführung der Prüfung14
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Abschlussprüfung15
Verhinderung, Versäumnis16
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten17
Prüfungswiederholung18
Zeugnis, Bescheid über das Nichtbestehen19
Ausbildungs- und Prüfungsakten20
Gleichwertige Ausbildungen21
Übergangsvorschrift22
Inkrafttreten23
Rahmenlehrplan, Theoretisch-Praktische AusbildungAnlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 3):
Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der PatientenversorgungAnlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5):
Praktische Ausbildung im RettungsdienstAnlage 3
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 und § 18 Abs. 1 Satz 6):
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und RettungssanitäterAnlage 4
(zu § 7 Abs. 2 Satz 2):
Ärztliche BescheinigungAnlage 5
(zu § 8 Abs. 2 Nr. 3):
Erklärung über strafrechtliche VerfahrenAnlage 6
(zu § 8 Abs. 2 Nr. 4 und § 13 Abs. 1 Nr. 5):
Ausbildungsnachweisheft für Rettungssanitäterinnen und RettungssanitäterAnlage 7
(zu § 2 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1):
Erklärung zur AbschlussprüfungAnlage 8
(zu § 13 Abs. 1 Nr. 4):
Zeugnis über die staatliche Abschlussprüfung für Rettungssanitäterinnen und RettungssanitäterAnlage 9
(zu § 19 Abs. 1 Satz 1):