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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-RettSan - Zugang zur Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Eine Person kann zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    das 17. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    ihre Identität nachgewiesen hat,

  3. 3.

    nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ungeeignet ist,

  4. 4.

    über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,

  5. 5.

    sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ergibt, und

  6. 6.

    über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind der Ausbildungsstätte vorzulegen:

  1. 1.

    ein amtliches Dokument zum Nachweis der Identität,

  2. 2.

    eine Kopie des Zeugnisses über den Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung,

  3. 3.

    eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und gesundheitliche Eignung nach dem Muster der Anlage 5, die nicht älter als drei Monate ist,

  4. 4.

    eine Erklärung über strafrechtliche Verfahren nach dem Muster der Anlage 6 und

  5. 5.

    ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist.

(3) 1Die Ausbildungsstätte prüft, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 2Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Zugang zur Ausbildung.