§ 8 APVO-RettSan - Zugang zur Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) Eine Person kann zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zugelassen werden, wenn sie
- 1.
das 17. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
ihre Identität nachgewiesen hat,
- 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ungeeignet ist,
- 4.
über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
- 5.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ergibt, und
- 6.
über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind der Ausbildungsstätte vorzulegen:
- 1.
ein amtliches Dokument zum Nachweis der Identität,
- 2.
eine Kopie des Zeugnisses über den Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung,
- 3.
eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und gesundheitliche Eignung nach dem Muster der Anlage 5, die nicht älter als drei Monate ist,
- 4.
eine Erklärung über strafrechtliche Verfahren nach dem Muster der Anlage 6 und
- 5.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist.
(3) 1Die Ausbildungsstätte prüft, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 2Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Zugang zur Ausbildung.