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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10 APVO-RettSan - Staatliche Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Die staatliche Abschlussprüfung wird vor einer Prüfungskommission (§ 12) abgelegt. 2Sie besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. 3Die Prüflinge haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter besitzen.

(2) Die Ausbildungsstätte bereitet die staatliche Abschlussprüfung für die Auszubildenden, die bei ihr den Abschlusslehrgang abgeleistet haben, organisatorisch vor; sie trifft insbesondere die erforderlichen Terminabsprachen und lädt die Prüflinge schriftlich zu den Prüfungsterminen ein.