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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 18 APVO-RettSan - Prüfungswiederholung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. 2Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei einer Ausbildungsstätte innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag zu beantragen. 3Hierzu bedarf es der Vorlage des originalen Ausbildungs-Nachweisheftes. 4Die Ausbildungsstätte leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, die die Wiederholungsprüfung abnimmt. 5Zur Wiederholung des schriftlichen Teils wird nur zugelassen, wer den Abschlusslehrgang wiederholt hat. 6Zur Wiederholung des fachpraktischen Teils wird nur zugelassen, wer eine praktische Ausbildung von mindestens zwei Wochen mit insgesamt mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten an einer Ausbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt, abgeleistet und den Abschlusslehrgang wiederholt hat.

(2) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann nach einer wiederholten Ausbildung erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden; eine Anrechnung abgeleisteter Ausbildungsabschnitte ist hierbei ausgeschlossen.