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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 14 APVO-RettSan - Gliederung und Durchführung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. 2Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 erfolgreich absolviert wurde. 3Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.

(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. 2Höchstens 50 Prozent der Prüfungsfragen dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. 3Auf Aufforderung der Ausbildungsbehörde erstellen die Ausbildungsstätten Vorschläge für Prüfungsfragen und Lösungshinweise; die Ausbildungsbehörde wählt für die Prüfungsfragen aus den Vorschlägen aus. 4Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer.

(3) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich

  1. 1.

    der Einschätzung der Gesamtsituation,

  2. 2.

    des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,

  3. 3.

    der Durchführung von Sofortmaßnahmen,

  4. 4.

    der Dokumentation und

  5. 5.

    - soweit erforderlich - der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung.

3Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des qualifizierten Krankentransports oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. 4Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. 5In diesem hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihr oder sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. 6Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. 7Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist, abgenommen und benotet. 8Bei mindestens einem der beiden Fallbeispiele ist die oder der Prüfungsvorsitzende anwesend. 9Sie oder er kann sich an der Prüfung beteiligen. 10Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. 11Aus diesen Noten bildet die oder der Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. 12Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(4) 1Für jeden Prüfling fertigt ein von der oder dem Vorsitzenden bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift, aus der zu jedem Prüfling zum fachpraktischen Teil die Mitglieder der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände, der Ablauf der Prüfung, die Bewertungen der Prüfungsleistungen und besondere Vorkommnisse hervorgehen. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. 3Sie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte des Prüflings bei der Ausbildungsstätte zu nehmen.

(5) 1Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde darf bei dem fachpraktischen Teil anwesend sein. 3Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann darüber hinaus Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei dem fachpraktischen Teil der Prüfung gestatten, wenn kein Prüfling widerspricht.