§ 6 APVO-RettSan - Abschlusslehrgang
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
1Der Abschlusslehrgang wird an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in Form von Blockunterricht durchgeführt. 2Es sind mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten abzuleisten. 3Der Abschlusslehrgang ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Unterrichtseinheiten versäumt wurden. 4Der Abschlusslehrgang dient der Vorbereitung auf die staatliche Abschlussprüfung.