§ 19 APVO-RettSan - Zeugnis, Bescheid über das Nichtbestehen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) 1Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9. 2Die Ausbildungsstätte erhält zwei Kopien, eine für die Ausbildungs- und Prüfungsakte und eine für die Ausbildungsbehörde.
(2) 1Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid der Ausbildungsbehörde, in dem die Noten für die Prüfungsteile und für die einzelnen Abschnitte der fachpraktischen Prüfung angegeben sind. 2Die Ausbildungsstätte erhält eine Kopie für die Ausbildungs- und Prüfungsakte.
(3) Die Ausbildungsstätte teilt der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsdurchgangs mit, wie viele Prüflinge daran teilgenommen haben und fügt Kopien der Zeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 bei.