§ 17 APVO-RettSan - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird der betroffene Prüfungsteil in der Regel mit "ungenügend (6)" bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung des Prüfungsteils aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Wird der Ausbildungsbehörde eine Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung bekannt, so kann sie innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses bestimmen, dass der betroffene Prüfungsteil mit "ungenügend (6)" bewertet und die Prüfung nicht bestanden ist.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.