Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 APVO-RettSan - Regelungsbereich, Ausbildungsbehörde, Aufsichtsbehörde, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (§§ 1 bis 20) und die Ausbildungen, die einer Ausbildung im Inland nach dieser Verordnung gleichwertig sind (§ 21). 2Ausbildungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. 3Sie trifft alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die die Ausbildung und Prüfung betreffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 4Aufsichtsbehörde ist das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium. 5Die Ausbildung und Prüfung findet unter ihrer Aufsicht statt.

(2) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Patiententransports, des qualifizierten Krankentransports sowie der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen.

(3) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.