Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 APVO-RettSan - Dauer und Gliederung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. 1.

    eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, einschließlich der Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnitts,

  2. 2.

    eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,

  3. 3.

    eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden,

  4. 4.

    einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden sowie

  5. 5.

    eine staatliche Prüfung.

(2) 1Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und muss innerhalb von drei Jahren seit Ausbildungsbeginn abgeschlossen sein. 2Eine Prüfungswiederholung verlängert diese Frist nicht.

(3) 1Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nr. 5. 2Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen in der angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.

(4) 1Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden durch die Ausbildungsstätten anerkannt, wenn sie den aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen. 2Diese Anerkennung muss vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 2 erfolgen.

(5) Auf Antrag kann von der Ausbildungsbehörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 ist durch ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 7 zu dokumentieren.