§ 12 APVO-RettSan - Prüfungskommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) 1Die Ausbildungsstätte bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen eine Prüfungskommission. 2Der Prüfungskommission muss aus jeder Gruppe nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 eine Person angehören. 3Die Ausbildungsstätte schlägt der Ausbildungsbehörde die Mitglieder der Prüfungskommission vor.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission trifft alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die die Abschlussprüfung betreffen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in der Bewertung von Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.