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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 13 APVO-RettSan - Zulassung zur Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Zur Abschlussprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.

    seine Identität nachgewiesen hat,

  2. 2.

    ein vollständig ausgefülltes Ausbildungsnachweisheft vorgelegt hat,

  3. 3.

    die Ausbildungsabschnitte nach den §§ 3 bis 5 abgeleistet oder entsprechende Nachweise über Anerkennungen nach § 8 vorgelegt hat,

  4. 4.

    eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 8 (Erklärung zur Abschlussprüfung) vorgelegt hat,

  5. 5.

    eine erneute Erklärung nach dem Muster der Anlage 6 (Erklärung über strafrechtliche Verfahren) vorgelegt hat und

  6. 6.

    weiterhin die für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Ausbildungsstätte einzureichen. 2Er soll nach Abschluss der praktischen Ausbildung an der Rettungswache eingereicht werden. 3Die Ausbildungsstätte leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der für den Prüfling zuständigen Prüfungskommission weiter.