§ 4 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) 1Die praktische Ausbildung findet an höchstens zwei Ausbildungseinrichtungen statt, die die Anforderungen der Anlage 2 erfüllen. 2Sie umfasst mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten. 3Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens zwölf Ausbildungsstunden in Folge berücksichtigt werden. 4Die Ausbildung ist in höchstens zwei Blöcken mit mindestens je 40 Stunden abzuleisten; die Ausbildungsstätte kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 5Die Verteilung der Ausbildungsstunden im Einzelnen ergibt sich aus Anlage 2. 6Die Ausbildung ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungsstunden versäumt wurden.
(2) 1Ziel ist, das in der theoretischen-praktischen Ausbildung erworbene Wissen, in der Praxis anzuwenden. 2Unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten und von Fachpflegepersonal werden die für die Tätigkeit von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patientinnen und Patienten geübt. 3Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn diese Verfahren und Maßnahmen sicher beherrscht werden.