§ 9 APVO-RettSan - Ausbildungsdokumentation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) 1Die oder der Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft nach dem Muster der Anlage 7 zu führen. 2Die Auszubildenden haben dafür zu sorgen, dass die nach dem Muster erforderlichen Eintragungen gemacht werden. 3Bezüglich des Abschlusslehrgangs hat die Ausbildungsstätte dafür zu sorgen, dass die Eintragungen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsdurchgangs gemacht werden.
(2) In der praktischen Ausbildung im Rettungsdienst sind mindestens fünf Einsatzberichte zu verfassen; dabei sind Angaben, die Rückschlüsse auf die Patientin oder den Patienten zulassen, zu unterlassen.