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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 15 APVO-RettSan - Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von 100 bis 92 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl;
gut (2)eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 92 bis 81 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl;
befriedigend (3)eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 81 bis 67 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl;
ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 67 bis 50 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl;
mangelhaft (5)eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 50 bis 30 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl;
ungenügend (6)eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 30 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl.

(2) 1Bei Multiple-Choice-Fragen ist nur eine Antwort richtig. 2Für eine richtig beantwortete Multiple-Choice-Frage gibt es einen Punkt. 3Ist zu einer Multiple-Choice-Frage keine Antwort, eine falsche Antwort oder mehr als eine Antwort gekennzeichnet, so gibt es dafür keinen Punkt. 4Für eine richtig beantwortete offene Frage gibt es zwei Punkte. 5Für eine teilweise richtig beantwortete offene Frage gibt es 0,5, 1,0 oder 1,5 Punkte.

(3) 1Die Prüfungsleistungen werden

  1. 1.

    im schriftlichen Teil durch zwei von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission,

  2. 2.

    im fachpraktischen Teil je Fallbeispiel durch jedes Mitglied der Prüfungskommission

bewertet. 2Für jeden Teil der Abschlussprüfung wird eine Prüfungsnote ermittelt. 3Im schriftlichen Teil ergibt sie sich aus dem Mittelwert der jeweiligen Bewertungen. 4Im fachpraktischen Teil ergibt sie sich aus dem Mittelwert der Mittelwerte der Bewertungen in jedem Abschnitt. 5Mittelwerte sind auf eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berechnen. 6Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

1,0 bis 1,4sehr gut,
1,5 bis 2,4gut,
2,5 bis 3,4befriedigend,
3,5 bis 4,4ausreichend,
4,5 bis 5,4mangelhaft,
5,5 bis 6,0ungenügend.

(4) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil bestanden ist. 2Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Mittelwert der Bewertungen 4,4 oder besser ist. 3Der fachpraktische Teil ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt der Mittelwert der Bewertungen 4,4 oder besser ist.

(5) 1Die Gesamtnote der bestandenen Abschlussprüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Mittelwerte nach Absatz 4 Sätze 2 und 3. 2Der Mittelwert wird auf die erste Dezimalstelle berechnet. 3Lautet die zweite Dezimalstelle 0, 1, 2, 3 oder 4, so wird abgerundet; lautet sie 5, 6, 7, 8 oder 9, so wird aufgerundet.