§ 22 APVO-RettSan - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) Für Ausbildungen, die vor dem 1. Juli 2021 begonnen wurden, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 17. Dezember 2013 (Nds. GVBl. 2014 S. 2, 73) weiterhin anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten, die vor dem 1. Juli 2021 staatlich anerkannt worden sind und die Ausbildungstätigkeit nicht länger als ein Jahr unterbrochen haben, gelten weiterhin als anerkannt im Sinne dieser Verordnung.