Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 20 APVO-RettSan - Ausbildungs- und Prüfungsakten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) 1Nach Ablauf des Jahres, in dem der Prüfungsdurchgang stattfand, hat die Ausbildungsstätte die Ausbildungs- und Prüfungsakten fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Danach soll sie sie vernichten. 3Ausgenommen sind Zeugniskopien nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Kopien der Bescheide über das Nichtbestehen nach § 19 Abs. 2; diese sind 30 Jahre lang aufzubewahren.

(2) 1Der Prüfling kann seine Ausbildungs- und Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen. 2Es ist nicht zulässig, Ablichtungen zu fertigen.