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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung im Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 und § 18 Abs. 1 Satz 6)

1. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen

Die praktische Ausbildung im Rettungsdienst kann in Rettungswachen abgeleistet werden, die nach dem Notfallsanitätergesetz zur Ausbildung genemigt sind (Lehrrettungswache). Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung die Ziele erreichen können. Die praktische Anleitung und Unterweisung in der Rettungswache obliegt einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter, die oder der regelmäßig an Fortbildungen, auch in Bezug auf die Ausbildungsfunktion, teilnimmt.

2. Ausbildungsziele

Die Ausbildung soll dazu befähigen,

  1. a)

    die Grundzüge der rettungsdienstlichen Abläufe und die allgemeinen Grundlagen der Hygiene und Dokumentation zu beherrschen,

  2. b)

    mit den Patientinnen und Patienten adressatengerecht zu kommunizieren,

  3. c)

    sich einen Überblick über den Zustand der Patientinnen und Patienten zu verschaffen,

  4. d)

    den Patientenzustand zu bewerten und dabei die Grenzen der eigenen Kompetenz zu erkennen,

  5. e)

    eigenverantwortlich Krankentransporte durchzuführen,

  6. f)

    die in die eigene Kompetenz fallenden notwendigen Maßnahmen abzuleiten und unter Anleitung durchzuführen,

  7. g)

    bei weiterführenden Maßnahmen zu assistieren.