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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 APVO-RettSan - Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(zu § 7 Abs. 2 Satz 2)

  1. 1.

    Die Ausbildungsstätte muss gewährleisten, dass den Auszubildenden alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind, und dass sie innerhalb des Unterrichts in ausreichendem Maß die Möglichkeit haben, das Erlernte in Trainingssequenzen zu üben und zu festigen.

  2. 2.

    Die Ausbildungsstätte muss eine hauptberufliche Leitung, eine ärztliche Leitung und in ausreichender Zahl hauptberufliche Lehrkräfte haben. Sie sind namentlich zu benennen.

  3. 2.1

    Die hauptberufliche Leitung muss von einer Person wahrgenommen werden, die

    1. a)

      mindestens fünf Jahre lang regelmäßig im Rettungsdienst tätig gewesen ist, davon mindestens 2 000 Stunden überwiegend in der Notfallrettung, und eine pädagogische Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden abgeleistet hat,

    2. b)

      zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" bzw. "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt ist und

      1. aa)

        ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt abgeschlossen hat oder

      2. bb)

        zwei Jahre lang als hauptberufliche Lehrkraft an einer Schule oder Lehranstalt tätig gewesen ist und eine pädagogische Fort- oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 400 abgeleisteten Stunden hat

      oder

    3. c)

      ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik oder ein anderes Hochschulstudium als Diplom-Gesundheitslehrerin oder Diplom-Gesundheitslehrer abgeschlossen hat.

    Außerdem dürfen Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit der hauptberuflichen Leitung begründen, nicht vorliegen.

  4. 2.2

    Die ärztliche Leitung muss von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt wahrgenommen werden, die oder der berechtigt ist, eine Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Notfallmedizin zu führen, oder einen Fachkundenachweis für den Rettungsdienst besitzt. Die ärztliche Leitung kann auch mehreren Personen übertragen werden.

  5. 2.3

    Die hauptberuflichen Lehrkräfte müssen fachlich und pädagogisch qualifiziert sein. Die hauptberuflichen Lehrkräfte, die für den Rettungsdienst zuständig sind, müssen

    1. a)

      zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" bzw. "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt sein,

    2. b)

      mindestens zwei Jahre lang hauptberuflich als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent bzw. Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter im Rettungsdienst tätig gewesen sein,

    3. c)

      sich in einer Fortbildung im Umfang von mindestens 120 Stunden zur Lehrrettungsassistentin oder zum Lehrrettungsassistenten bzw. Praxisanleiterin oder Praxisanleiter qualifiziert haben und

    4. d)

      eine fachbezogene Weiterbildung zur Lehrkraft im Umfang von mindestens 80 Stunden abgeleistet haben.

  6. 3.

    Die Ausbildungsstätte muss verfügen über

    1. a)

      Unterrichtsräume, die den gängigen pädagogischen Standards entsprechen, Räume für Gruppenarbeit und Aufenthaltsräume in ausreichendem Umfang,

    2. b)

      zeitgemäße Trainingsmodelle und Übungsphantome für praktische Demonstrationen und Übungen in ausreichender Zahl,

    3. c)

      eine notfallmedizinische Ausstattung, die dem Stand der Technik entspricht,

    4. d)

      audiovisuelle Medien und Anschauungsmodelle zu allen fachlich relevanten Themen,

    5. e)

      eine Bibliothek, die mit Fachliteratur zu den fachlich relevanten Themen ausgestattet ist, regelmäßig einschlägige Fachzeitschriften bezieht und den Lehrkräften und Auszubildenden zur Verfügung steht und

    6. f)

      über Arbeitsplätze in ausreichender Zahl für die Auszubildenden zum individuellen Lernen.

  7. 4.

    Es muss eine Kooperation mit mindestens einer Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Klinikpraktikum und mindestens einer Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Rettungswachenpraktikum mit einer ausreichenden Zahl an Praktikumsplätzen für die Praktika bestehen.

  8. 5.

    Die Ausbildungsstätte muss über ein Finanzierungskonzept verfügen, aus dem hervorgeht, dass die Kontinuität des Ausbildungsbetriebes sichergestellt ist.