§ 5 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung im Rettungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) 1Die praktische Ausbildung im Rettungsdienst findet an einer staatlich anerkannten Lehrrettungswache für Notfallsanitäter statt, die die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt. 2Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten. 3Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens 12 Ausbildungsstunden in Folge berücksichtigt werden. 4Die praktische Ausbildung ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungsstunden versäumt wurden. 5Die praktische Ausbildung soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen werden.
(2) Die oder der Auszubildende muss an mindestens 20 Einsätzen in der Notfallrettung mitwirken.
(3) 1In der praktischen Ausbildung werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht von Praxisanleiterinnen, Praxisanleitern, Notärztinnen und Notärzten umgesetzt und vertieft. 2Dabei stehen die für den Tätigkeitsbereich von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und zum Transport von Patientinnen und Patienten im Vordergrund. 3Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die in den Tätigkeitsbereich von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern fallenden Aufgaben der Patientenbetreuung und -versorgung sicher beherrscht werden. 4Die Ausbildungsziele ergeben sich aus Anlage 3.