Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 12.04.2001, Az.: 2 D 2100/01

Statthaftigkeit der Erinnerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
12.04.2001
Aktenzeichen
2 D 2100/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 25579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2001:0412.2D2100.01.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 21.05.2001 - AZ: 1 OB 1816/01

Verfahrensgegenstand

Bauplanungs-, Bauordnungs- u. Städtebauförderungsrecht

(Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; hier: Erinnerung)

Prozessführer

Frau A., B.,

Prozessgegner

Herr D., E.,

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer -
am 12. April 2001
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners gegen das von dem Obergerichtsvollzieher F. bei der Zustellung der Terminsladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu beachtende Verfahren wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

1

Die Erinnerung ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 766 ZPO statthaft. Über sie entscheidet das Verwaltungsgericht als Vollstreckungsgericht, da die Schuldtitel, aus denen vollstreckt wird, aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren stammen; es handelt sich um Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die in den Verfahren 2 A 2024/97, 2 B 2362/99 und 2 B 2363/99 des erkennenden Gerichts ergangen sind (vgl. zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.03.1983 - 11 B 192/83 -; der gegenteiligen Auffassung von Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 164 RN 14 wird nicht gefolgt).

2

Der Vollstreckungsschuldner und Erinnerungsführer rügt, die Zustellung der Ladung zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Mit diesem Einwand kann er jedoch in dem Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht gehört werden. In § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO ist bestimmt, dass das Gericht durch Beschluss zu entscheiden hat, wenn der Schuldner im Termin (zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) die Verpflichtung zur Abgabe derselben bestreitet. In diesem Zusammenhang kann auch gerügt werden, die Ladung zu diesem Termin sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Dieser Rechtsbehelf ist gegenüber der Erinnerung nach § 766 ZPO vorrangig (vgl. Baumbach und andere, ZPO, 50. Aufl., § 900, Anmerkung 5 B a; Zöller/Stober, ZPO, 21. Aufl., § 900, RN 22). Das Vollstreckungsverfahren ist auf Beschleunigung angelegt; dem Vollstreckungsschuldner ist es deswegen verwehrt, quasi als Verzögerungstaktik einzelne Schritte des Vollstreckungsverfahrens mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anzufechten, wenn ihm in der Sache selbst ein (mindestens ebenso wirkungsvoller) Rechtsbehelf zur Verfügung steht; dieser Rechtsgedanke schlägt sich insbesondere in § 44 a VwGO nieder.

3

Unabhängig von dem soeben Ausgeführten stellt die Kammer fest, dass der Obergerichtsvollzieher F. die Ladung des Vollstreckungsschuldners zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ordnungsgemäß unter Beachtung von § 900 Abs. 1, 182, 191 ZPO zugestellt hat. Die von ihm aufgenommene Zustellungsurkunde erbringt darüber den vollen förmlichen Beweis (§§ 415, 418 ZPO); einen Gegenbeweis hat der Vollstreckungsschuldner nicht einmal angeboten.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Prilop,
Pardey,
Dr. Rudolph