NMedienG,NI - Niedersächsisches Mediengesetz

Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 136 - VORIS 22620 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Regelungsgegenstand1
Begriffsbestimmungen2
Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten3
Zweiter Teil
Veranstaltung von Rundfunk
Erster Abschnitt
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisungen von Übertragungskapazitäten
Zulassung4
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen5
Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt6
Mitwirkungspflichten7
Ausschreibung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten8
Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität9
Zeitlich begrenzte Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Veranstaltungsrundfunk10
Aufsichtsmaßnahmen11
Rücknahme und Widerruf der Zulassung12
Rücknahme und Widerruf der Zuweisung13
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Programme
Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen14
Angebotsvielfalt, Fensterprogramme15
Zulieferung zum Programm16
Dritter Abschnitt
Pflichten der Veranstalter
Programmverantwortung17
Auskunftspflicht18
Aufzeichnungspflicht19
Gegendarstellung20
Verlautbarungsrecht21
Besondere Sendezeiten22
Versorgungspflicht23
Finanzierung von Programmen, Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele24
Vierter Abschnitt
Bürgerrundfunk
Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks25
Zulassungsgebiete, Frequenznutzungen, Mindestsendezeiten26
Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk27
Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten28
Nutzungsbedingungen im Bürgerrundfunk29
Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht30
Dritter Teil
Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten
Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen, anwendbare Vorschriften31
Vierter Teil
Medienplattformen
Belegung von Medienplattformen32
Fünfter Teil
Niedersächsische Landesmedienanstalt
Rechtsform, Organe, Beteiligungen33
Aufgaben der Landesmedienanstalt34
Zusammensetzung der Versammlung35
Persönliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft36
Rechte und Pflichten der Mitglieder37
Versammlungsvorstand38
Aufgaben der Versammlung39
Sitzungen der Versammlung40
Fachausschüsse41
Beschlüsse der Versammlung42
Direktorin oder Direktor43
Beschäftigte der Landesmedienanstalt44
Haushalts- und Rechnungswesen45
Finanzierung der Landesmedienanstalt46
Veröffentlichungen47
Rechtsaufsicht48
Sechster Teil
Auskunftsrecht, Datenschutz, Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
Auskunftsrecht49
Datenverarbeitung durch vergleichbare Anbieter von Telemedien50
Aufsicht über den Datenschutz bei privaten Rundfunkveranstaltern51
Strafvorschrift, Verjährung von Straftaten52
Ordnungswidrigkeiten53
Übergangsregelungen54
Inkrafttreten55

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NMedienG - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

1Dieses Gesetz regelt neben dem Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 10./27. September 2002 (Nds. GVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289), in der jeweils geltenden Fassung

  1. 1.

    das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter,

  2. 2.

    die Belegung von Medienplattformen mit Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien sowie

  3. 3.

    die Zuordnung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten.

2Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf das Veranstalten von Rundfunk in einer Einrichtung, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt. 3Der Zweite Teil dieses Gesetzes gilt für Teleshoppingkanäle nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 NMedienG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 MStV gelten auch für dieses Gesetz.

(2) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte, einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug.

(3) Ein Beitrag ist ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung.

(4) Eine Übertragungskapazität ist eine Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz oder auf einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Übertragung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien.

(5) Eine regionale oder lokale Medienplattform (§ 81 Abs. 6 MStV) ist eine Medienplattform, die für die Versorgung des Gebietes des Landes Niedersachsen oder Teile davon bestimmt ist.

(6) Ein landesweites Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf Niedersachsen bezieht und für eine Versorgung des gesamten Landes bestimmt ist.

(7) Ein lokales oder regionales Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf ein lokal oder regional begrenztes Gebiet bezieht und für eine Versorgung dieses Gebietes bestimmt ist.

(8) Ein Fensterprogramm ist ein zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der im Rahmen eines landesweiten Programms für ein lokales oder regionales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Gebiet des Landes Niedersachsen bestimmt ist.

§ 3 NMedienG - Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten

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Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten, die dem Land zustehen und nicht zur Durchführung von Modellversuchen nach § 31 verwendet werden sollen, werden durch die Staatskanzlei dem Norddeutschen Rundfunk (NDR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio oder der Landesmedienanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zugeordnet.

(2) Durch die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, ausgenommen UKW-Hörfunkfrequenzen, ist

  1. 1.

    die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung des Landes mit den für das Land bestimmten Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zu gewährleisten,

  2. 2.

    ein vielfältiges, dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichgewichtiges Programmangebot privater Veranstalter einschließlich programmbegleitender Dienste zu sichern,

  3. 3.

    die Versorgung des Landes mit Bürgerrundfunk zu ermöglichen,

  4. 4.

    die Schließung von Versorgungslücken bestehender Programme zu bewirken,

  5. 5.

    die Teilhabe des Rundfunks an der weiteren Entwicklung von Programmen und Technik zu gewährleisten,

  6. 6.

    die Versorgung des Landes mit rundfunkähnlichen Telemedien zu ermöglichen, soweit die Übertragungskapazitäten nicht zur Verbreitung von Rundfunk benötigt werden.

(3) 1Für die Nutzung von UKW-Hörfunkfrequenzen ist durch die Zuordnung zu gewährleisten, dass

  1. 1.

    die Versorgung des Landes mit

    1. a)

      den für das Land bestimmten Programmen des NDR flächendeckend,

    2. b)

      zwei landesweiten Vollprogrammen und einem landesweiten Spartenprogramm privater Veranstalter flächendeckend,

    3. c)

      Bürgerrundfunk und

    4. d)

      einem Programm des Deutschlandradios flächendeckend

    gesichert ist,

  2. 2.

    nachrangig die Versorgung lokal oder regional begrenzter Gebiete mit Vollprogrammen und Spartenprogrammen mit dem Schwerpunkt Information privater Veranstalter ermöglicht wird,

  3. 3.

    weiter nachrangig

    1. a)

      der NDR an der weiteren Entwicklung von Programmen und der NDR und das Deutschlandradio an der weiteren Entwicklung der Sendetechnik teilhaben können sowie

    2. b)

      die Versorgung mit weiteren Programmen privater Veranstalter ermöglicht wird.

2Im Fall der Gleichrangigkeit der Angebote kann insbesondere der jeweils bereits erreichte Versorgungsgrad berücksichtigt werden.

(4) 1Reichen die Übertragungskapazitäten für den von den Beteiligten nach Absatz 1 geltend gemachten Bedarf aus, so sind sie entsprechend zuzuordnen. 2Reichen sie nicht aus, so wirkt die Staatskanzlei auf eine Verständigung auf der Grundlage des Absatzes 2 oder 3 zwischen den Beteiligten nach Absatz 1 hin. 3Dabei ist im Rahmen der Anwendung des Absatzes 2 vorrangig die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung des Landes durch die Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich programmbegleitender Dienste zu gewährleisten; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt. 4Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet die Staatskanzlei die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.

(5) 1Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 nicht zustande, so wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. 2Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Landesmedienanstalt an. 3Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. 4Ist nach drei Wahlgängen kein zusätzliches Mitglied nach Satz 3 gewählt, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt.

(6) 1Die Staatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. 2Die Sitzungen sind öffentlich. 3Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. 4Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(7) 1Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Absatzes 2 oder 3; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 2Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Die Staatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu.

(8) 1Die Staatskanzlei kann zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Frequenzen und zur Gewinnung zusätzlicher Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit anderen Ländern über die Verlagerung von Frequenzen und die Einräumung von Standortnutzungen treffen. 2Die Beteiligten nach Absatz 1 sind vor Abschluss der Vereinbarung anzuhören.

(9) 1Die Landesmedienanstalt führt ein Verzeichnis der zugeordneten und der noch zuzuordnenden Übertragungskapazitäten. 2Der NDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Netzbetreiber teilen der Landesmedienanstalt die erforderlichen Daten mit; die Bundesnetzagentur ist zu beteiligen. 3Auf Verlangen ist jedermann Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.