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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 NMedienG - Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 2Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zur Entwicklung und Stärkung von Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen, zum Schutz von Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. 3Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Sendungen, die Menschen diskriminierend oder verachtend darstellen, sind unzulässig.