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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 29 NMedienG - Nutzungsbedingungen im Bürgerrundfunk

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Bürgerrundfunk kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 nutzen, wer im Zulassungsgebiet seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2Nicht nutzungsberechtigt sind

  1. 1.

    Personen, denen wegen § 5 Abs. 2 eine Zulassung nicht erteilt werden könnte,

  2. 2.

    Rundfunkveranstalter,

  3. 3.

    Personen, die innerhalb des Zulassungsgebietes Tageszeitungen verlegen,

  4. 4.

    staatliche und kommunale Behörden mit Ausnahme von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung,

  5. 5.

    Parteien und Wählergruppen sowie

  6. 6.

    Personen, die sich für eine allgemeine Wahl haben aufstellen lassen, bis zum Zeitpunkt der Wahl.

3Die §§ 21 und 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) 1Die Verantwortung für die Beiträge trägt ausschließlich die jeweilige Nutzerin oder der jeweilige Nutzer. 2Diese oder dieser sorgt insbesondere dafür, dass ihre oder seine Beiträge Rechte Dritter nicht verletzen.

(3) 1Die Beiträge werden unentgeltlich verbreitet. 2Der Name der Nutzerin oder des Nutzers ist am Anfang und am Schluss des Beitrages anzugeben. 3Der Veranstalter hat bei berechtigtem Verlangen jedermann den Namen und die Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers mitzuteilen.

(4) 1Einzelheiten der Nutzung regelt der Veranstalter durch Nutzungsordnung. 2Diese muss

  1. 1.

    die Gleichbehandlung der Nutzungsberechtigten gewährleisten,

  2. 2.

    das Verfahren und Rechtsfolgen für den Fall regeln, dass Nutzerinnen oder Nutzer gegen Rechtsvorschriften verstoßen,

  3. 3.

    regeln, dass die Beiträge der Nutzungsberechtigten zu einer im Voraus festgelegten Sendezeit verbreitet werden und dass einzelnen Personen oder Gruppen feste Sendezeiten einzuräumen sind.

3Die Nutzungsordnung bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt.